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Dokument 31998R2827

Verordnung (EG) Nr. 2827/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

ABl. L 351 vom 29.12.1998, str. 17—17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2827/oj

31998R2827

Verordnung (EG) Nr. 2827/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 2827/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2386/98 (4), sieht für 1998 Quoten für Sprotten vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der eine Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Sprottenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 25. November 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Sprottenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Sprottenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 25. November 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1.

(4) ABl. L 297 vom 6. 11. 1998, S. 2.

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