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Document 31998R1401

Verordnung (EG) Nr. 1401/98 des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 764/96

ABl. L 188 vom 2.7.1998, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1401/oj

31998R1401

Verordnung (EG) Nr. 1401/98 des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 764/96

Amtsblatt Nr. L 188 vom 02/07/1998 S. 0001 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1401/98 DES RATES vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 764/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten und bestimmten anderen Zollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Zeitungspapier (laufende Nummer 09.0015) ist laut dem Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Kanada das Kontingent für Einfuhren aus Kanada um 5 % zu erhöhen, wenn es vor Ablauf eines bestimmten Jahres ausgeschöpft ist. Die Annahme einer Verordnung verzögert den Zugang der Einführer zu diesem erhöhten Kontingent erheblich. Zur Gewährleistung einer wirksameren und kontinuierlicheren Verwaltung sollte diese Erhöhung automatisch erfolgen, sobald das Kontingent von 600 000 Tonnen ausgeschöpft ist.

(2) Für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 ist eine Bestimmung des Begriffs "handgearbeitete Waren" erforderlich.

(3) In den letzten Jahren wurde das Zollkontingent für handgearbeitete Waren hauptsächlich für Textilerzeugnisse in Anspruch genommen. Damit das Kontingent auch für die anderen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden kann, sollte es durch zwei neue Kontingente ersetzt werden, und zwar eines für Textilerzeugnisse und eines für die anderen Erzeugnisse.

(4) Daher empfiehlt es sich, Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 zu ändern und eine bessere Aufteilung der Zollkontingente vorzusehen, indem nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung neue Erzeugnisse aufgenommen und die Kontingentsmengen für Nichttextilwaren erhöht werden.

(5) Es ist ein neues Aktualisierungssystem hinsichtlich der zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen befugten Behörden vorzusehen. Daher ist die zweite Spalte mit dem Titel "zuständige Behörde" in Anhang IVd und Anhang IVf der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 zu streichen.

(6) Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Verfahrens auf handgearbeitete Waren oder auf Gewebe, Samt und Plüsch, die auf Handwebstühlen hergestellt worden sind, sind bei Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zusammenarbeit der Verwaltungen die Möglichkeit einer vorübergehenden vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Kontingentsbegünstigung sowie Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Überwachung der Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen vorzusehen.

(7) Es ist Sache der Gemeinschaft, in Erfuellung ihrer internationalen Verpflichtungen die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontingente sicherzustellen. Die Bezeichnung sowie die zolltarifliche Einstufung des Zollkontingents unter der laufenden Nummer 09.0046 sind zu ändern.

(8) Die für das Zollkontingent der Nichttextilwaren unter der laufenden Nummer 09.0104 vorgesehene Menge stellt gegenüber dem bestehenden Kontingent eine Erhöhung dar. Es sollte bis Ende 1998 die Möglichkeit eingeräumt werden, für die betreffenden Nichttextilwaren das Zollkontingent in Anspruch zu nehmen.

(9) In Anbetracht der Besonderheit des Handels mit Jute und Kokosfasern erweist es sich als erforderlich, diese Regelung bis zum 31. Dezember 1999 zu verlängern. Es ist angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 764/96 (2) entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1808/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ist das konsolidierte Zollkontingent in Höhe von 600 000 Tonnen mit Herkunft aus Kanada ausgeschöpft, ohne daß ein autonomes Zollkontingent von mehr als 30 000 Tonnen für den Rest des Kalenderjahres eröffnet wurde, so wird das konsolidierte Zollkontingent von der Kommission um eine zusätzliche Menge von 5 v. H. erhöht. Die Kommission gibt die Erhöhung der Kontingente im Amtsblatt, Reihe C, bekannt."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Einfuhrzollsätze für die in Anhang IV Teil A aufgeführten Waren werden im Rahmen der in Teil A festgelegten Zollkontingente ausgesetzt.

(2) Der Zugang zu diesen Kontingenten ist jedoch Waren vorbehalten, für die eine von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft anerkannte Echtheitsbescheinigung nach einem der Muster in Anhang IVc vorgelegt wird, aus der hervorgehen muß, daß die betreffenden Waren handgearbeitet sind. Die Bescheinigung ist nach den Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 5a auszustellen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt, Reihe C, die Namen der Behörden der Herstellungsländer, die zur Ausstellung dieser Echtheitsbescheinigung berechtigt sind.

(3) Für die Anwendung dieser Verordnung auf die in Anhang IV Teil A aufgeführten Erzeugnisse gelten als handgearbeitete Waren:

a) in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gefertigte Waren;

b) in Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gefertigter Waren aufweisen;

c) Bekleidung oder andere handgefertigte Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind."

3. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) denen eine von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft anerkannte Echtheitsbescheinigung beigefügt ist, die einem der Muster in Anhang IVe entspricht und mit dem Sichtvermerk einer von den begünstigten Ländern der Kommission mitgeteilten Stelle versehen ist;".

4. In Artikel 5 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:

"(5) Die Echtheitsbescheinigung nach Absatz 3 muß nach den Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 5a ausgestellt werden."

5. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 5a

(1) Die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene Kontingentsbegünstigung kann bei Unregelmäßigkeiten oder fehlender Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Prüfung der Echtheitsbescheinigungen jederzeit vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Kontingentsbegünstigung wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 beschriebenen Verfahren beschlossen, und zwar nach angemessenen Konsultationen, die die Kommission zuvor mit dem betreffenden begünstigten Land führt.

(3) a) Wird das Verfahren zur vorübergehenden vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Kontingentsbegünstigung angewandt, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Bekanntmachung, in der sie darauf hinweist, daß begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung dieser Verordnung bestehen, und in der die betreffenden Waren, Hersteller und Exporteure angegeben sind.

b) Eine Zollschuld wird bis zu dem Betrag, der den gemäß dieser Verordnung gewährten Vergünstigungen entspricht, als nicht entstanden betrachtet, sondern sie nicht nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Buchstabe a) entstanden ist und nicht Waren, Hersteller und Exporteure betrifft, die in der Bekanntmachung ausdrücklich genannt sind, und sofern nicht die Bedingungen gegeben sind, die die Anwendung von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (*) rechtfertigen.

(*) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

Artikel 5b

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in ihrem Gebiet für die Erteilung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen Zoll- oder sonstigen Regierungsbehörden mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Prüfung der Bescheinigungen zuständigen Regierungsbehörden mit. Diese Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Erfolgen solche Mitteilungen zur Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, das Datum, an dem die neuen begünstigten Länder ihren in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind.

(3) Eine nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen haben.

(4) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft eine Abschrift der Echtheitsbescheinigung an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen dieser Abschrift der Echtheitsbescheinigung die Rechnung oder eine Abschrift davon sowie alle sonstigen gegebenenfalls vorhandenen Beweismittel bei.

Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Echtheitsbescheinigung schließen lassen.

Beschließen die genannten Behörden, die Kontingentsbegünstigung bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Wird ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so ist innerhalb von höchstens sechs Monaten diese Prüfung durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft mitzuteilen. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob die angefochtene Echtheitsbescheinigung die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese Erzeugnisse das Zollkontingent tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder die Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den antragstellenden Behörden nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit der betreffenden Bescheinigung zuläßt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, daß diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(8) Für die nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen müssen die Abschriften dieser Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden."

6. Anhang IV wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

7. In Anhang I wird das Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0046 durch das in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltene Zollkontingent ersetzt.

8. In Anhang IVd und Anhang IVf wird die zweite Spalte mit dem Titel "zuständige Behörde" gestrichen.

9. In Anhang V wird in der fünften Spalte mit dem Titel "Kontingentszeitraum" der Termin "31. 12. 1998" durch den Termin "31. 12. 1999" ersetzt.

Artikel 2

Sollte das Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0105 im Laufe des Jahres 1998 ausgeschöpft sein, so wird das in Anhang I der vorliegenden Verordnung vorgesehene Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0104 für den Rest des genannten Jahres eröffnet.

Artikel 3

Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/96 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab 1. Juli 1995."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BATTLE

(1) ABl. L 176 vom 27. 7. 1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/97 der Kommission (ABl. L 184 vom 12. 7. 1997, S. 10).

(2) ABl. L 104 vom 27. 4. 1996, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG IV

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE HANDGEARBEITETE WAREN

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

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TEIL B

LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE GEWEBE, SAMT UND PLÜSCH, AUF HANDWEBSTÜHLEN HERGESTELLT

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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