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Documento 31997R0543

Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr

ABl. L 84 vom 26.3.1997, p. 6/7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 02/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1370

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/543/oj

31997R0543

Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr

Amtsblatt Nr. L 084 vom 26/03/1997 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 543/97 DES RATES vom 17. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 94,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (4) gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den kombinierten Verkehr durch Beihilfen zu fördern, die Investitionen in die Infrastruktur, in ortsfeste und bewegliche Umschlagsanlagen und für den kombinierten Verkehr besonders geeignete sowie ausschließlich im kombinierten Verkehr verwendete Spezialausrüstungen oder auch die Betriebskosten von innergemeinschaftlichen Linien des kombinierten Verkehrs im Transit durch Drittländer betreffen.

(2) Angesichts der steigenden Mobilitätserfordernisse und der damit verbundenen Belastungen für Mensch und Umwelt sowie aufgrund der derzeit äußerst ungleichen Kostenverteilung zwischen den Verkehrsträgern muß es möglich sein, umweltfreundliche Verkehrsträger zu unterstützen.

(3) Die Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb zwischen den einzelnen Verkehrsarten konnten im Rahmen der derzeitigen Verkehrspolitik noch nicht in die Praxis umgesetzt werden, und bei den Eisenbahnunternehmen ist das finanzielle Gleichgewicht noch nicht erreicht worden.

(4) Die Entwicklung des kombinierten Verkehrs zeigt, daß die Phase für die Einführung dieser Technik noch nicht in allen Gebieten der Gemeinschaft abgeschlossen ist. Die Beihilferegelung ist daher zu verlängern.

(5) Es ist aus diesem Grunde angebracht, die derzeitige Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 1997 beizubehalten. Der Rat sollte nach Maßgabe des Vertrags beschließen, welche Regelung in der Folgezeit anzuwenden oder unter welchen Voraussetzungen die Beihilferegelung gegebenenfalls aufzuheben ist.

(6) Die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen zu Betriebskosten des kombinierten Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet von Drittländern soll nur noch für die Schweiz und die Nachfolgestaaten Jugoslawiens beibehalten werden.

(7) Die Entscheidung 75/327/EWG (5), auf die Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 verweist, ist durch Artikel 13 der Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (6) außer Kraft gesetzt worden. Artikel 4 ist daher aufzuheben.

(8) Die für den kombinierten Verkehr bewilligten Beihilfekategorien funktionieren zufriedenstellend, so daß die diesbezüglichen Kontrollen künftig vereinfacht und vom Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags ausgenommen werden können.

(9) Die Festlegung von Regeln für die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen im Verkehrsbereich unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft und muß in Form einer Verordnung erfolgen.

(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e) wird wie folgt geändert:

- In den Unterabsätzen 1 und 3 wird das Datum "31. Dezember 1995" durch "31. Dezember 1997" ersetzt.

- In Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich wird das Wort "Österreich" gestrichen.

2. Artikel 4 wird gestrichen.

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Beihilfen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e) sind vom Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrags befreit; die Kommission wird zu Beginn eines jeden Jahres über derartige Beihilfevorhaben unterrichtet, und nach Ablauf des Haushaltsjahres wird ihr darüber Bericht erstattet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 253 vom 29. 9. 1995, S. 22.

(2) ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 102.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 1996 (ABl. Nr. C 78 vom 18. 3. 1996, S. 25), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 372 vom 9. 12. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1997 (ABl. Nr. C 85 vom 17. 3. 1997).

(4) ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 (ABl. Nr. L 364 vom 12. 12. 1992, S. 11).

(5) Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten (ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 3).

(6) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25.

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