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Document 31996D0550

96/550/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1996 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Nur der finnische Text ist verbindlich)

ABl. L 236 vom 18.9.1996, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/2016; Aufgehoben durch 32016D0170

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/550/oj

31996D0550

96/550/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1996 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Nur der finnische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 236 vom 18/09/1996 S. 0047 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. September 1996 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Nur der finnische Text ist verbindlich) (96/550/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf physikalischen Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Hoechstmaß nicht überschreitet. Dieses Hoechstmaß wurde in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (4), festgelegt.

Die Regierung Finnlands hat bei der Kommission die Zulassung von zwei Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper beantragt und die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 geforderten Informationen vorgelegt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Zulassungsbedingungen für die beiden Einstufungsverfahren erfuellt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden in Finnland zugelassen:

- das Gerät "Hennessy Grading Probe (HGP 4)" und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

- das Gerät "Intrascope (Optical Probe)" und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 2

Änderungen der Geräte oder Schätzverfahren sind nicht zulässig.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 5. September 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

(4) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 43.

ANHANG

VERFAHREN FÜR DIE EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN FINNLAND

TEIL 1

Hennessy Grading Probe (HGP 4)

1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät "Hennessy Grading Probe (HGP 4)" verwendet.

2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (6,3 mm Durchmesser an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Photodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO und Photodetektor vom Typ 58 MR) ausgestattet und hat einen Meßbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Meßwerte werden von HGP 4 selbst oder einem daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für das Muskelfleisch umgesetzt.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

^y = 60,385 - 0,328 x1 - 0,456 x2 + 0,156 x3

Dabei ist

^y = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

x1 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe;

x2 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe;

x3 = die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an der selben Stelle wie x2 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 51 bis 107 Kilogramm.

TEIL 2

Intrascope (Optical Probe)

1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät "Intrascope (Optical Probe)" verwendet.

2. Das Gerät ist mit einer sechseckigen Sonde von höchstens 12 mm Breite (und von 19 mm Breite an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit Sichtfenster und Lichtgeber sowie mit einem verschiebbaren Zylinder mit Millimeterskala ausgestattet und hat einen Meßbereich von 7 bis 50 Millimeter.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

^y = 67,526 - 0,698 x1

Dabei ist:

^y = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

x1 = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 51 bis 107 Kilogramm.

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