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Document 31991D0276

91/276/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/14/EWG über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen

ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0052

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/276/oj

31991D0276

91/276/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/14/EWG über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen

Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0058 - 0059
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0203


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22 . Mai 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/14/EWG über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen ( 91/276/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14 . Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Entscheidung 90/14/EWG der Kommission ( 2 ) enthält die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen .

Infolge von Besuchen der Kommission vor Ort und angesichts ihrer Tiergesundheitslage sollten Israel und Norwegen in dieses Verzeichnis aufgenommen werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 90/14/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt . Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 22 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 194 vom 22 . 7 . 1988, S . 10 . ( 2 ) ABl . Nr . L 8 vom 11 . 1 . 1990, S . 71 .

ANHANG

LISTE DER DRITTLÄNDER, AUS DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE EINFUHR VON GEFRORENEM RINDERSAMEN ZULASSEN

Australien

Finnland

Israel

Jugoslawien

Kanada

Neuseeland

Norwegen

Österreich

Polen

Rumänien

Schweden

Schweiz

Tschechoslowakei

Ungarn

Vereinigte Staaten von Amerika

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