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Document 31989D0664

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Dezember 1989 zur Genehmigung eines spezifischen Forschungs- und technologischen Entwicklungsprogramms für die Europäische Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle (1990-1994) (89/664/Euratom)

ABl. L 395 vom 30.12.1989, p. 28–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/664/oj

31989D0664

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Dezember 1989 zur Genehmigung eines spezifischen Forschungs- und technologischen Entwicklungsprogramms für die Europäische Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle (1990-1994) (89/664/Euratom) -

Amtsblatt Nr. L 395 vom 30/12/1989 S. 0028 - 0032


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15 . Dezember 1989 zur Genehmigung eines spezifischen Forschungs - und technologischen Entwicklungsprogramms für die Europäische Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle ( 1990-1994 ) ( 89/664/Euratom )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Annahme des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ( 1987-1991 ) ( 4 ) hat der Rat die Bedeutung einer Tätigkeit "Kernspaltung : nukleare Sicherheit" anerkannt, zu der insbesondere ein Forschungs - und Entwicklungsgebiet "Entsorgung radioaktiver Abfälle" gehört .

Radioaktive Abfälle entstehen bei der Nutzung von Kernenergie, bei der Verwendung von Radionukliden in der Medizin und bei sonstigen industriellen Tätigkeiten .

Es ist deshalb wesentlich, wirksame Lösungen einzusetzen, um die Sicherheit und den Schutz des Menschen und der Umwelt vor den potentiellen Risiken im Zusammenhang mit der Entsorgung solcher Abfälle zu gewährleisten .

Im vierten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Umwelt, das Gegenstand der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19 . Oktober 1987 ( 5 ) war, wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Aktion der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle fortzusetzen .

Mit seiner Entschließung vom 18 . Februar 1980 zur Durchführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft auf dem Gebiet der radioaktiven Abfälle ( 1980-1992 ) ( 6 ) hat der Rat die Fortsetzung der Forschungs - und Entwicklungsprogramme in diesem Bereich im Rahmen des Aktionsprogramms festgelegt .

Das Programm zur Entsorgung und Lagerung radioaktiver Abfälle, das mit dem Beschluß 85/199/Euratom ( 7 ) genehmigt wurde, hat zu positiven Ergebnissen geführt und vielversprechende Aussichten eröffnet, die durch Forschungs -, Entwicklungs - und Demonstrationsaktionen, in denen von den tatsächlichen und künftig zu erwartenden Entsorgungs - und Lagerbedingungen ausgegangen wird, ergänzt und bestätigt werden sollten; um eine wirksame Entsorgung radioaktiver Abfälle zu erreichen, muß für sehr sichere unterirdische Endlagerungsstätten gesorgt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Ab 1 . Januar 1990 wird für die Dauer von fünf Jahren ein Forschungs - und technologisches Entwicklungsprogramm für die Europäische Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle festgelegt; die Einzelheiten dieses Programmes sind im Anhang beschrieben .

Artikel 2

Die für die Durchführung des Programmes für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich einschließlich der Ausgaben für einen Personalbestand von 14 Personen auf 79,6 Millionen ECU .

Eine vorläufige Aufschlüsselung dieses Betrages findet sich im Anhang .

Artikel 3

Die Einzelheiten der Durchführung des Programmes und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sind im Anhang festgelegt .

Artikel 4

( 1 ) Die Kommission überprüft das Programm im dritten Jahr seiner Laufzeit . Über das Ergebnis dieser Überprüfung wird ein Bericht erstellt, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß zugeleitet

wird . Falls erforderlich, werden diesem Bericht Vorschläge für Änderungen des Programmes beigefügt.

( 2 ) Nach Ablauf des Programmes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß einen Bericht über die erzielten Ergebnisse .

( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte werden unter Berücksichtigung der im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Zielsetzungen und gemäß den Be -

stimmungen des Artikels 2 Absatz 2 der Entscheidung

87/516/Euratom, EWG ( 8 ) ausgearbeitet .

Artikel 5

Bei der Durchführung des Programmes wird die Kommission von dem Beratenden Verwaltungs - und Koordinierungsaus -

schuß BVKA 6 "Kernspaltungsenergie - Brennstoffkreislauf/Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle", der mit dem Beschluß 84 /338/Euratom, EGKS, EWG des Rates ( 9 ) eingesetzt wurde, unterstützt .

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 15 . Dezember 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

H . CURIEN

( 1 ) ABl . Nr . C 144 vom 10 . 6 . 1989, S . 11 .

( 2 ) ABl . Nr . C 323 vom 27 . 12 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 329 vom 30 . 12 . 1989 .

( 4 ) ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . C 328 vom 7 . 12 . 1987, S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . C 51 vom 29 . 2 . 1980, S . 1.(7 ) ABl . Nr . L 83 vom 25 . 3 . 1985, S . 20.(8 ) ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 .

( 9 ) ABl . Nr . L 177 vom 4 . 7 . 1984, S . 25 .

ANHANG ZIELSETZUNG, TECHNISCHER INHALT, PROGRAMMDURCHFÜHRUNG, VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DES BETRAGES UND KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG 1 .

Zielsetzung

Ziel des Programmes ist die weitere Verbesserung und Demonstration eines Systems für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, einschließlich bestrahlter Brennstoffe ohne Wiederaufarbeitung, sofern diese als Abfälle gelten, wobei auf den verschiedenen Stufen der bestmögliche Schutz des Menschen und der Umwelt sichergestellt werden soll . Insbesondere werden weitere Forschungsarbeiten über die Eigenschaften und die Eignung der verschiedenen vorgesehenen - sowohl künstlichen als auch natürlichen ( geologischen ) - Barrieren durchgeführt, deren Ergebnisse bei der Beurteilung der Langzeitsicherheit des Endlagerungskonzepts herangezogen werden .

2 .

Technischer Inhalt

Vorläufige Aufschlüsselung

des Betrages

( in Millionen ECU )

TEIL A Entsorgungsstudien und damit zusammenhängende F& E-Aktionen

A1

Studien von Entsorgungssystemen

5,4 (¹)

Aufgabe 1 : Systemstudie, darunter analytische Modelle für die weitestmögliche Einschränkung des Transports von Abfällen . Harmonisierung der Politiken und Verfahren zur Entsorgung der Abfälle einschließlich derer, die bei Stillegungen anfallen, sowie der abgebrannten Brennstoffe . Unterrichtung der Öffentlichkeit .

Die Systemstudien betreffen die Bewertung der verschiedenen Entsorgungsmöglichkeiten für unterschiedliche Arten von Abfällen . Gegenstand der Harmonisierungstätigkeit ist insbesondere die Entwicklung gemeinsamer Kriterien und Vorgehensweisen im Entsorgungsbereich .

A2

Behandlung der Abfälle

7,5 (¹)

Aufgabe 2 : Behandlung und Konditionierung radioaktiver Abfälle, einschließlich bestrahlter Brennstoffe ohne Wiederaufarbeitung, sofern diese als Abfälle gelten . Behandlung radioaktiver Abfälle . Die Arbeiten betreffen die Entwicklung fortgeschrittener Verfahren, die es erlauben, die Menge der anfallenden Abfälle sowie die Freisetzung radioaktiver Emissionen in die Umwelt so gering wie möglich zu halten und das Aufkommen der Abfälle, für die eine Endlagerung erforderlich ist, zu verrringern, sowie die Untersuchung der Umwandlungsmöglichkeiten .

A3

Sicherheit des Systems geologischer Endlagerung mit Mehrfachbarriere

39,2 (¹)

Aufgabe 3 : Charakterisierung und Einstufung der Abfallformen, der Behältnisse und ihrer Umgebung . Die verschiedenen Abfallgebinde werden in einer Umgebung untersucht, die gleichartig mit der Umgebung bei der Endlagerung ist, damit die Sicherheit ihres Langzeitverhaltens geprüft wird . Die Kontrolle ihrer Qualität wird vorangetrieben .

Aufgabe 4 : Endlagerung der radioaktiven Abfälle : Forschungsarbeiten zur Unterstützung der Einrichtung unterirdischer Lager . Die Arbeiten werden sich mit den Eigenschaften in bezug auf den Einschluß der Radionuklide, die die verschiedenen für die Endlagerung der Abfälle vorgesehenen Gesteinsarten haben, sowie mit konzeptionellen Aspekten des Baues und des Betriebes unterirdischer Lager in dieser Umgebung beschäftigen, um deren Machbarkeit und Sicherheit zu beurteilen .

Aufgabe 5 : Methoden der Sicherheitsbewertung der Endlagerungssysteme . Die bislang entwickelten Methoden werden vervollkommnet und auf neue Abfallarten ausgedehnt, um eine umfassende Sicherheitsbewertung der Lagerstätten für radioaktive Abfälle unter Berücksichtigung der Auswirkungen in bezug auf Strahlung, Umwelt und nukleare Sicherheit vorzunehmen .

TEIL B Bau und/oder Betrieb unterirdischer Anlagen, die für gemeinsame Aktionen der Gemeinschaft zur Verfügung stehen

27,5 (¹)

Vorhaben 1 : Unterirdische Pilotanlage im Salzbergwerk Asse, Bundesrepublik Deutschland

Vorhaben 2 :

Unterirdische Pilotanlage in der Tonschicht unter dem Kernforschungszentrum Mol, Belgien

Vorhaben 3 :

Unterirdische Validationsanalge in Frankreich

Vorhaben 4 :

Unterirdische Validationsanlage im Vereinigten Königreich

Weitere Vorhaben können zusätzlich zu den obengenannten im Verlauf der Durchführung des Programmes hinzukommen .

Gesamtbetrag

79,6 (¹)

3 .

Durchführung

Das Programm wird im wesentlichen im Rahmen von Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis durchgeführt, die mit in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Organisationen, Unternehmen und entsprechenden öffentlichen oder privaten Gesellschaften geschlossen werden . Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Programm wird gefördert .

Die Kommission veröffentlicht Informationsbroschüren in allen Sprachen der Gemeinschaft, die mit der Aufforderung zur Teilnahme verteilt werden, um den Unternehmen, Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren der Mitgliedstaaten gleiche Chancen zu geben .

Das Programm kann, abgesehen von den Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis, auch im Wege von Studienverträgen, Koordinierungsaktionen sowie Ausbildungs - und Mobilitätsstipendien durchgeführt werden . Diese Verträge bzw . Stipendien werden gegebenenfalls nach dem Auswahlverfahren zugeteilt, das auf im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Ausschreibungen beruht .

Der Beitrag der Gemeinschaft wird in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten . Im Falle von Universitäten und ähnlichen Organisationen kann die Gemeinschaft jedoch bis zu 100 % der Zusatzkosten tragen, die zu den normalen, regelmässig wiederkehrenden Kosten, die auch bei Nichtdurchführung des Vorhabens anfielen, hinzukommen .

Die bereits im Rahmen des Vorgängerprogramms in Angriff genommenen spezifischen koordinierten Forschungsvorhaben werden weitergeführt, um die Zusammenarbeit zwischen Gruppen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zu fördern und zu vertiefen . Die internationale Zusammenarbeit wird insbesondere im Rahmen der Vorhaben des Teils B ( unterirdische Einrichtungen ) gefördert .

Die Aktionen auf Kostenteilungsbasis müssten gegebenenfalls von Teilnehmern aus mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt werden .

Die Informationen, die sich aus der Druchführung der Tätigkeiten auf Kostenteilungsbasis ergeben, werden unter gleichen Bedingungen allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht . Die Lizenzen und/oder andere Rechte im Rahmen des Programmes werden unter Berücksichtigung der Vereinbarungen über Verträge den Gemeinschaftsregelungen unterworfen . Diese Informationen sind auch bei der Veröffentlichung klarer, sachbezogener und genauer Unterlagen zu verwenden, die der Unterrichtung der Gemeinschaftsorgane und der Öffentlichkeit über die wichtigsten Aspekte der Technologie der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen und die die Beurteilung dieser Entsorgung im allgemeineren Rahmen der Entsorgung giftiger Abfälle ermöglichen .

4 .

Kriterien für die Bewertung

Das Programm muß von unabhängigen Sachverständigen gemäß dem gemeinschaftlichen Aktionsplan betreffend die Bewertung von Forschungs - und Entwicklungstätigkeiten bewertet werden . Hierbei sind insbesondere folgende Bewertungskriterien zu legen :

- inwieweit wurden bei der Auswahl der Forschungsvorschläge die entsprechenden Kriterien angewandt ( wissenschaftliches, technisches und gemeinschaftliches Interesse sowie Kosten );

(¹) Davon sind etwa 8,4 Millionen ECU für die Deckung der Personal - und Verwaltungskosten bestimmt .

- inwieweit hat die unterstützte Arbeit unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Zielsetzungen zu einer erheblichen Entwicklung der Kenntnisse, Verfahren und Geräte geführt;

- welche Bedeutung haben die Ergebnisse möglicherweise für die Sicherheits - und Schutzaspekte und insbesondere im Hinblick auf die Endlagerung radioaktiver Abfälle;

- welche Bedeutung haben die Ergebnisse möglicherweise für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und die Endlagerung im industriellen Maßstab;

- inwieweit wurde der Informationsaustausch über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus gefördert;

- welchen Beitrag hat das Programm zur Entwicklung der Politik der Gemeinschaft auf diesem Gebiet geleistet;

- inwieweit konnten durch das Programm doppelte Forschungsarbeiten vermieden werden;

- inwieweit hat das Programm die Information der Öffentlichkeit im allgemeinen und die Teilnahme der betroffenen Gruppen erleichtert .

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