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Dokument 31989D0118

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 13. Februar 1989 zur Festlegung eines europäischen Plans für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (1989 bis 1992) (SPES) (89/118/EWG) (89/118/EWG)

ABl. L 44 vom 16.2.1989, str. 43—45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/118/oj

31989D0118

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 13. Februar 1989 zur Festlegung eines europäischen Plans für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (1989 bis 1992) (SPES) (89/118/EWG) (89/118/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 044 vom 16/02/1989 S. 0043 - 0045


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. Februar 1989

zur Festlegung eines europäischen Plans für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (1989 bis 1992) (SPES)

(89/118/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 130 k des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden.

In dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (4) werden die Aktivitäten zur Stimulierung, Verstärkung und besseren Nutzung der menschlichen Ressourcen, die in der Gemeinschaft im Bereich Forschung und Entwicklung bestehen, gebilligt.

Die Entscheidung 88/419/EWG des Rates vom 29. Juni 1988 über einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (1988 bis 1992) (SCIENCE) (5) betrifft nur die exakten Wissenschaften und die Naturwissenschaften; es wird jedoch allgemein anerkannt, daß es wichtig ist, auch auf anderen Wissenschaftsgebieten tätig zu werden.

Die Wirtschaftswissenschaften leisten ihren Beitrag zu den grundsätzlichen Zielen der Gemeinschaft; sie tragen zu einer besseren Formulierung der gemeinschaftlichen Politik bei und zielen, allgemeiner, auf eine Erhöhung des Reichtums und der Produktivität der Wirtschaft als Ganzes ab. Es ist daher angezeigt, daß in der Gesamtheit der Geistes- und Sozialwissenschaften vordringlich die Wirtschaftswissenschaften gefördert werden.

Die Verwirklichung des Europas der Forscher ist notwendig, damit sich künftig die Entwicklungsunterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht vergrössern.

Es kann im Interesse der Gemeinschaft liegen, Drittländer und internationale Organisationen an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen zu beteiligen, insbesondere an den Programmen, mit denen ein Beitrag zur Stärkung des europäischen wissenschaftlichen Potentials in seiner Gesamtheit geleistet wird.

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Januar 1989, wird ein Plan zur Stimulierung von Zusammenarbeit und Austausch zwischen Wirtschaftswissenschaftlern gemäß dem Anhang (im folgenden »Programm" genannt) beschlossen.

Artikel 2

Die Zusammenfassung des Programms und seine Ziele sowie die Bestimmungen für die Durchführung des Programms sind im Anhang wiedergegeben.

Artikel 3

Die für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 1989 bis 1992 einschließlich der Ausgaben für einen Personalbestand von zwei Bediensteten auf 6 Millionen ECU.

Der Beitrag der Gemeinschaft zur finanziellen Unterstützung der Stimulierungsaktivitäten beträgt 100 % der Kosten der wissenschaftlichen Zusammenarbeit bzw. des Austausches.

Artikel 4

(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Programms verantwortlich.

(2) In den von der Kommission geschlossenen Verträgen werden die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei, insbesondere die Bestimmungen zur Verbreitung, zum Schutze und zur Auswertung der Forschungsergebnisse sowie die eventuelle Rückerstattung der Finanzzuwendungen festgelegt.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird im Einklang mit Artikel 130 n des Vertrages ermächtigt, mit internationalen Organisationen, mit den Ländern, die an der Europäi

schen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligt sind, und den europäischen Ländern, die mit der Gemeinschaft Rahmenabkommen zur wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit abgeschlossen haben, Abkommen auszuhandeln, um sie ganz oder teilweise an dem Programm zu beteiligen.

(2) Diese Abkommen beruhen auf dem Kriterium des gegenseitigen Vorteils.

Artikel 6

(1) Im dritten Jahr der Laufzeit des Programms erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bis dahin erzielten Ergebnisse. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls aufgrund dieser Ergebnisse erforderlich werden.

(2) Nach Abschluß des Programms übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament einen Bericht über Leistungen und Ergebnisse des Programms.

(3) Die genannten Berichte werden in bezug auf die im Anhang definierten Ziele des Programms und gemäß Artikel 2 Absatz 2 des mit dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG festgelegten Rahmenprogramms erstellt.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SOLCHAGA CATALAN

(1) ABl. Nr. C 109 vom 26. 4. 1988, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 309 vom 5. 12. 1988, S. 101, und Beschluß vom 18. Januar 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 318 vom 12. 12. 1988, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1988, S. 34.

ANHANG

Ziele und Zusammenfassung des europäischen Plans für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften 1989 bis 1992 (SPES)

1. Das Programm umfasst ein Bündel von Aktivitäten, durch die ein Netz der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen Wirtschaftswissenschaftlern von höchstem fachlichen Rang auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden soll.

Folgende Ziele sollen erreicht werden:

- Die Mobilität der Wirtschaftswissenschaftler aus der Gemeinschaft sowie die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Forschungsvorhaben oder Forschungsnetzen, an denen Forscher aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mitwirken, sollen gefördert werden.

- Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen verbessert werden, indem Doktoranden und Forschern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Anreize gegeben werden, ihre Arbeiten an Universitäten oder Forschungszentren der Gemeinschaft ausserhalb ihres Herkunftslandes durchzuführen.

- Junge Wirtschaftswissenschaftler, die seit einiger Zeit in führenden Wissenschaftszentren ausserhalb der Gemeinschaft arbeiten, sollen zur Rückkehr in die Gemeinschaft bewegt werden.

- Der Austausch von Kenntnissen und Informationen zwischen Wirtschaftswissenschaftlern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft soll gefördert oder unterstützt werden.

2. Zur Durchführung des Programms sollen eingesetzt werden:

- Stipendien, Forschungszulagen, Zuschüsse für multinationale Forschungsnetze oder -vorhaben und

- Zuwendungen für Lehrveranstaltungen auf hohem Niveau, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wissenschaftsgemeinschaften veranstaltet werden und Erleichterung der Durchführung von Untersuchungen und Studien sowie des Zugangs zu Datenbanken.

3. Anträge von Personen oder Institutionen auf finanzielle Unterstützung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie allen folgenden Kriterien entsprechen:

a) hervorragendes wissenschaftliches Niveau;

b) multinationaler europäischer Aspekt (transnationale Zusammenarbeit oder Arbeiten ausserhalb des Herkunftslandes);

c) europäische Bedeutung des Forschungsgegenstands entweder hinsichtlich seines allgemeinen wissenschaftlichen Wertes oder hinsichtlich seines praxisbezogenen analytischen Inhalts.

Bei vergleichbarer wissenschaftlicher und technischer Qualität finden diejenigen Vorhaben besondere Beachtung, die geeignet sind, Unterschiede des wissenschaftlichen und technischen Entwicklungsstandes zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen, und so zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Europäischen Gemeinschaft beizutragen.

4. Forschungsthemen sind unter anderem:

i) das Programm des gemeinschaftlichen Binnenmarktes und Themen aus dem Bereich der mikroökonomischen Analyse, einschließlich der industriellen Organisation und der wirtschaftlichen Aspekte der Regulierungspolitik (z.B. bei Normen);

ii) die Ökonomie der europäischen Integration, einschließlich Fragen des Nord-Süd-Verhältnisses der Regionen innerhalb der Gemeinschaft;

iii) die Faktoren des Wirtschaftswachstums in Westeuropa, einschließlich dynamischer Faktoren wie Spitzentechnologie und Innovation sowie deren Grenzen, wie etwa umweltpolitische Belange;

iv) Systemprobleme im Bereich der Geldpolitik und die Koordinierung der makroökonomischen und Steuerpolitik;

v) Probleme der Handelspolitik und die Rolle Westeuropas in der internationalen Arbeitsteilung;

vi) Probleme der Beschäftigungs-, Gesundheits- und Sozialpolitik, die im Vergleich zu den Vereinigten Staaten oder Japan in Westeuropa recht unterschiedlich ausgeprägt sind;

vii) methodologische Probleme und Fragen der Modellrechnung, die sich auf die vorstehend genannten Themen beziehen oder überhaupt von grundsätzlichem Interesse sind, Erstellung statistischer Konzepte und Bestimmung adäquater technischer, sozialer und ökonomischer Indikatoren sowie präzisere Wirtschaftsmodelle.

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