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Document 31987R0410

Verordnung (EWG) Nr. 410/87 des Rates vom 9. Februar 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1987)

ABl. L 42 vom 12.2.1987, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/410/oj

31987R0410

Verordnung (EWG) Nr. 410/87 des Rates vom 9. Februar 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1987)

Amtsblatt Nr. L 042 vom 12/02/1987 S. 0001 - 0007


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 410/87 DES RATES

vom 9. Februar 1987

zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1987)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es liegt im Rahmen ihrer auswärtigen Beziehungen im Fischereibereich im Interesse der Gemeinschaft, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine bestimmte Zahl von Fischereierzeugnissen im Rahmen ausreichend hoher Gemeinschaftszollkontingente teilweise auszusetzen. Es ist deshalb zweckmässig, für 1987 Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen für Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.) gefroren, ganz oder ohne Kopf, für Kabeljau (Gadus morhua), gefroren, ganz oder ohne Kopf, für Kabeljaufilets, gefroren und für Heringslappen, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 10 Kilogramm oder mehr, der Tarifstellen ex 03.01 B I f) 2, ex 03.01 B I h) 2, ex 03.01 B II b) 1 und ex 16.04 C II des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Zulassung zur Nutzung der für die Waren der Tarifstellen ex 03.01 B I h) 2 und ex 03.01 B II b) 1 eröffneten Kontingente ist vor allem daran gebunden, daß den Zollbehörden der Gemeinschaft ein von den anerkannten Stellen des Ursprungslandes ausgestelltes Zeugnis vorgelegt wird, das bescheinigt, daß die betroffenen Waren von Fischen aus Beständen des Nordatlantiks stammen, die unter Berücksichtigung der internationalen Abkommen über die Erhaltung und Verwaltung der Fischbestände gefangen worden sind. Die Zeugnisse für diese Waren müssen ausserdem bescheinigen, daß die angemeldeten Waren von Kabeljau der Gattung Gadus morhua stammen. Es empfiehlt sich, am 1. Januar 1987 die in Frage kommenden Zollkontingente zu eröffnen und auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Allen Einführern ist insbesondere gleicher, regelmässiger Zugang zu den genannten Kontingenten zu sichern; ferner muß die ununterbrochene Anwendung der vorgesehenen Zollsätze auf alle Einfuhren im Rahmen der genannten Kontingente bis zu ihrer Ausschöpfung gewährleistet werden. Der Gemeinschaftscharakter der Kontingente kann im Hinblick auf diese Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausschöpfung dieser Kontingente von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktenwicklung der betreffenden Waren weitmöglichst berücksichtigt wird, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden, die einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu berechnen ist.

Die betreffenden Waren mit genau festgelegtem Ursprung sind jedoch in den Statistiken nicht namentlich aufgeführt. Unter diesen Umständen war es bisher nicht möglich, ausreichend genaue und repräsentative statistische Angaben einzuholen. Folglich ist ein Teil dieser Kontingente den Gemeinschaftsreserven zuzuteilen; die verbleibenden Mengen werden im Verhältnis des voraussichtlichen Einfuhrbedarfs auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Für die erste Beteiligung an den Kontingentsmengen könnten sich demnach folgende Prozentsätze ergeben:

1.2.3.4 // // // // // // ex 03.01 B I f) 2 ex 03.01 B I h) 2 (6 000 Tonnen) // ex 03.01 B II b) 1 (24 000 Tonnen) // ex 16.04 C II (7 000 Tonnen) // // // // // Benelux // 3,11 // 1,29 // 3,45 // Dänemark // 6,23 // 3,40 // 0,69 // Deutschland // 21,16 // 26,43 // 86,20 // Griechenland // 0,28 // 0,21 // 0,69 // Frankreich // 13,05 // 12,65 // 0,69 // Irland // 0,28 // 0,13 // 0,69 // Italien // 0,28 // 0,28 // 0,69 // Vereinigtes Königreich // 55,61 // 55,61 // 6,90 // // // //

Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren Rechnung zu tragen, sind die Kontingentsmengen in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten dient, die ihre erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate jedes Gemeinschaftskontingents hoch, d. h. in den vorliegenden Fällen auf 5 718, 22 872 und 4 000 Tonnen festzusetzen.

Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um Unterbrechungen zu vermeiden, muß daher jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn jede seiner zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft ist; diese Ziehung muß er so oft vornehmen, wie noch eine Reserve vorhanden ist. In Anbetracht der Empfindlichkeit des Fischereimarktes im Vereinigten Königreich ist es angezeigt, diesen Markt nicht einem zu starken Druck aufgrund zu grosser Einfuhren aus dritten Ländern auszusetzen. Unbeschadet der künftig zu beschließenden Regelung sollte dieser Mitgliedstaat daher von der Verpflichtung ausgenommen werden, die Ziehung zusätzlicher Quoten auf einige der Reserven vorzunehmen. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem Mitgliedstaat eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte. Eine eventuelle Übertragung in bestimmte Reserven ist jedoch vom Vereinigten Königreich nur im Rahmen der erforderlichen Mengen zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs anderer Mitgliedstaaten durchzuführen, der nicht durch das für sie direkt anwendbare Verfahren gedeckt werden kann.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 werden die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend bezeichneten Waren im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente auf die genannte Höhe ausgesetzt:

1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Kontingents- menge (in Tonnen) // Zollsatz (in %) // // // // // // 09.1801 // ex 03.01 B I f) 2 // Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.), gefroren, ganz oder ohne Kopf, und // 6 000 // 3,7 // // ex 03.01 B I h) 2 // Kabeljau (Gadus morhua), gefroren, ganz oder ohne Kopf, die für eine nach Absatz 2 zulässigen Behandlungen bestimmt sind // // // 09.1803 // ex 03.01 B II b) 1 // Filets vom Kabeljau (Gadus morhua), gefroren, die für eine der nach Absatz 2 zulässigen Behandlungen bestimmt sind // 24 000 // 4 // 09.1805 // ex 16.04 C II // Heringslappen, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 10 Kilogramm oder mehr // 7 000 // 10 // // // // //

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 findet die unter den laufenden Nummern 09.1801 und 09.1803 vorgesehene Präferenzregelung auf Fisch Anwendung, der für eine Behandlung bestimmt ist, die nicht ausschließlich in einem oder mehreren der folgenden Vorgänge besteht:

- Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz,

- Zerteilen, ausgenommen Filettieren oder Zerteilen von Gefrierblöcken,

- Sortieren,

- Etikettieren,

- Verpacken,

- mit Eis versehen,

- Gefrieren,

- Tiefgefrieren,

- Auftauen, Trennen.

Die Präferenzregelung findet nicht auf Erzeugnisse Anwendung, die für eine für die Kontingentsregelung zulässige Behandlung bestimmt ist, wenn diese im Einzelhandel oder von Gaststättenbetrieben vorgenommen wird. Die unter der laufenden Nummer 09.1803 genannten Waren, einzeln oder in Blöcken in unmittelbaren Umschließungen, mit einem Gewicht des Inhalts von 4 Kilogramm oder mehr, sind als den in diesem Unterabsatz festgelegten Bedingungen entsprechend anzusehen. Die Präferenzregelung ist nur auf die Fische anzuwenden, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind.

(3) Die für die Waren der Tarifstellen ex 03.01 B I h) 2 und ex 03.01 B II b) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs eröffneten Zollkontingente gelten nur für Waren, für die ein Zeugnis vorgelegt wird, das von einer vom Ursprungsland anerkannten, in Anhang II aufgeführten Behörde ausgestellt wurde; dieses Zeugnis muß dem Muster in Anhang I entsprechen und bescheinigen, daß die Waren aus Fischen hergestellt wurden, die im Nordatlantik unter Einhaltung der internationalen Abkommen über die Erhaltung und Verwaltung der Fischbestände gefangen wurden. Im Zeugnis muß ferner bescheinigt sein, daß diese Waren von Kabeljau der Gattung Gadus morhua stammen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden in zwei Raten geteilt.

Eine erste Rate eines jeden Kontingents in Höhe von 5 718, 22 872 und 4 000 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1987 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:

(in Tonnen)

1.2.3.4 // // // // // // Kontingent nach Artikel 1 (laufende Nummer 09.1801) // Kontingent nach Artikel 1 (laufende Nummer 09.1803) // Kontingent nach Artikel 1 (laufende Nummer 09.1805) // // // // // Benelux // 178 // 295 // 138 // Dänemark // 356 // 778 // 28 // Deutschland // 1 210 // 6 045 // 3 447 // Griechenland // 16 // 48 // 28 // Frankreich // 746 // 2 893 // 28 // Irland // 16 // 30 // 28 // Italien // 16 // 63 // 28 // Vereinigtes Königreich // 3 180 // 12 720 // 275 // // // // // // 5 718 // 22 872 // 4 000 // // // //

(2) Die zweite Rate eines jeden Kontingents in Höhe von 282, 1 128 und 3 000 Tonnen bildet die entsprechende Reserve.

Artikel 3

(1) Schöpft ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder, bei Anwendung des Artikels 5, die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich, soweit die entsprechende Reserve ausreicht, die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird; die Ziehung erfolgt durch Mitteilung an die Kommission.

(2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.

(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.

Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve angewandt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.

(5) In bezug auf die in Artikel 1 unter den laufenden Nummern 09.1801 und 09.1803 genannten Kontingente gelten die Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nicht für das Vereinigte Königreich.

Artikel 4

Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1987. Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1987 von ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1987 20 v. H. der ursprünglichen Menge übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die bis zum 15. September 1987 einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen.

(2) In bezug auf die in Artikel 1 unter den laufenden Nummern 09.1801 und 09.1803 genannten Kontingente ist eine eventuelle Übertragung in die Reserve vom Vereinigten Königreich nur im Rahmen der erforderlichen Mengen durchzuführen, um den tatsächlichen Bedarf anderer Mitgliedstaaten zu sichern, der nicht durch ihre ersten Quoten gedeckt ist, d. h. durch die gegebenenfalls gemäß Absatz 1 wieder aufgefuellte Reserve.

Artikel 6

Die Kommission verbucht die Mengen der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserven, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1987 über die Reserven, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleiben.

Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der von ihnen nach Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftskontingenten zu ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die in Artikel 1 unter den laufenden Nummern 09.1801 und 09.1803 genannten Waren die dort für die Zulassung zu den Zollkontingenten festgelegten Bedingungen erfuellen.

Die zweckgebundene Verwendung wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen überwacht.

(3) Die Mitgliedstaaten garantieren den Einführern der betreffenden Ware freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

(4) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Ware bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an.

(5) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 4 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Artikel 8

Die Zulassung zu den Zollkontingenten kann von einem Mitgliedstaat nicht von der Hinterlegung einer Kaution, die lediglich dazu bestimmt ist, die Nichtüberschreitung der in dieser Verordnung vorgesehenen Quoten sicherzustellen, abhängig gemacht werden, solange die tatsächliche Ausnutzung der ihm zugeteilten Quoten 90 v. H. derselben nicht überschreitet.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. April und 15. Juli den Stand der Einfuhren mit, die auf ihre Quoten im Laufe des ersten bzw. zweiten Vierteljahres angerechnet wurden.

Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten den Stand der Anrechnungen für kürzere Zeiträume mit; diese Übersichten müssen innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jedes Zeitraums übermittelt werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - PARARTIMA I - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I

MODELO DE CERTIFICADO

MODEL TIL CERTIFIKAT

MUSTER DER BESCHEINIGUNG

YPODEIGMA PISTOPOIITIKOY

MODEL CERTIFICATE

MODÈLE DE CERTIFICAT

MODELLO DI CERTIFICATO

MODEL VAN CERTIFICAAT

MODELO DE CERTIFICADO

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

1.2 // // // Pas de origen

Oprindelsesland

Thrsprthngsland

Chóra katagogís

Country of origin Pays d'origine Päsi di origine Land van oorsprong País de origem // Autoridad competente Kompetent myndighed Zuständige Behörde Armódia ypiresía

Competent authority Autorité compétente Autorità competente Bevögde autoriteit Autoridade competente // // // Islandia // // Island // // Island // // Islandía // // Iceland // Customs Iceland // Islande // // Islanda // // IJsland // // Islândia // // Norüga // // Norge // // Norwegen // // Norvigía // Quality Inspection Department // Norway // Directorate-General of Fisheries // Norvège // Bergen (Norway) // Norvegia // // Noorwegen // // Norüga // // Canadá // // Canada // // Kanada // // Kanadás // // Canada // Department of Fisheries and Oceans // Canada // // Canada // // Canada // // Canadá // // Estados Unidos De forenede Stater USA IPA

USA États-Unis d'Amérique Stati Uniti USA Estados Unidos da América // Department of Commerce Washington DC // //

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