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Document 31985D0375

85/375/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1985 zur Festlegung des Verfahrens zur Ernennung der Mitglieder des Rates der Europäischen Stiftung, die von der Gemeinschaft zu benennen sind

ABl. L 210 vom 7.8.1985, p. 34–34 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/375/oj

31985D0375

85/375/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1985 zur Festlegung des Verfahrens zur Ernennung der Mitglieder des Rates der Europäischen Stiftung, die von der Gemeinschaft zu benennen sind

Amtsblatt Nr. L 210 vom 07/08/1985 S. 0034 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0044
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0044
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0003


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juli 1985

zur Festlegung des Verfahrens zur Ernennung der Mitglieder des Rates der Europäischen Stiftung, die von der Gemeinschaft zu benennen sind

(85/375/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben durch Abkommen vom 29. März 1982 eine Europäische Stiftung errichtet.

In diesem Abkommen ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft zehn Mitglieder des Stiftungsrates ernennen kann.

Es muß ein Verfahren für die Ausübung dieser Befugnis festgelegt werden.

Ausserdem ist für eine angemessene Beteiligung der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Stiftungsrat Sorge zu tragen.

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind keine besonderen Befugnisse hierfür vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Mitglieder des Rates der Europäischen Stiftung, für deren Ernennung die Gemeinschaft zuständig ist, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Artikel 2

Die Kommission schlägt Persönlichkeiten von hohem Niveau vor, die nach Maßgabe ihrer Befähigung und ihrer Erfahrung ausgewählt worden sind. Sie sorgt dafür, daß diese Personen jede Gewährung für Unabhängigkeit bieten.

Die Vorschlagsliste umfasst auch Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Stiftung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1985, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 12. Juli 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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