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Document 21982A1231(01)

Abkommen zur Aenderung des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft - COST ueber eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet des physikalisch-chemischen Verhaltens atmosphaerischer Schadstoffe (COST-Aktion 61a bis)

ABl. L 378 vom 31.12.1982, p. 38–40 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

Related Council decision

21982A1231(01)

Abkommen zur Aenderung des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft - COST ueber eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet des physikalisch-chemischen Verhaltens atmosphaerischer Schadstoffe (COST-Aktion 61a bis)

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1982 S. 0038


++++

ABKOMMEN

zur Änderung des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft - COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet des physikalisch-chemischen Verhaltens atmosphärischer Schadstoffe ( COST-Aktion 61a bis )

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

nachstehend " Gemeinschaft " genannt ,

JUGOSLAWIEN , ÖSTERREICH , SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZ ,

nachstehend " beteiligte Nichtmitgliedstaaten " genannt -

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft - COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet des physikalisch-chemischen Verhaltens atmosphärischer Schadstoffe ( COST-Aktion 61a bis ) , nachstehend " Konzertierungsabkommen Gemeinschaft - COST " genannt , das zwischen der Gemeinschaft und den beteiligten Nichtmigliedstaaten , nachstehend " Vertragsparteien " genannt , abgeschlossen wurde , läuft am 3 . November 1982 aus .

Mit Beschluß vom 3 . März 1981 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein sektorales Forschungs - und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Umwelt ( Umweltschutz und Klimatologie ) - indirekte und konzertierte Aktionen - ( 1981 - 1985 ) festgelegt .

Aufgrund dieses Beschlusses wurde die laufende konzertierte Gemeinschaftsaktion auf dem Gebiet des physikalisch-chemischen Verhaltens atmosphärischer Schadstoffe bis zum 31 . Dezember 1983 verlängert .

Die Vertragsparteien haben ein gegenseitiges Interesse an der Fortsetzung der von dem Konzertierungsabkommen Gemeinschaft - COST betroffenen Forschungen .

Die Verlängerung des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft - COST macht einen zusätzlichen Beitrag seitens der Vertragsparteien erforderlich -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel 1

Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft - COST wird vom 3 . November 1982 bis zum 31 . Dezember 1983 verlängert .

Artikel 2

Die Bestimmungen des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft - COST werden wie folgt geändert :

1 . Absatz III von Anhang C erhält folgende Fassung :

" III . Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten eingezahlten Beiträge kommen der konzertierten Aktion zugute und werden in einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ( Einzelplan Kommission ) als Haushaltseinnahmen verbucht . "

2 . Die Anlage zu Anhang C wird durch den Anhang dieses Abkommens ersetzt .

Artikel 3

Der Hoechstzusatzbeitrag der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten für die Zeit der Verlängerung wird wie folgt festgelegt :

- 140 000 ECU von der Gemeinschaft ,

- 5 500 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat .

Der ECU ist durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die aufgrund der Haushaltsordnung erlassenen finanziellen Vorschriften definiert .

Artikel 4

( 1 ) Nach Unterzeichnung dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften so rasch wie möglich den Abschluß der nach seinen innerstaatlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren .

( 2 ) Für die Vertragsparteien , die die in Absatz 1 vorgesehene Notifizierung vorgenommen haben , tritt das Abkommen am 3 . November 1982 in Kraft , sofern die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Notifizierung vorgenommen haben .

Für die Vertragsparteien , die die Notifizierung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vornehmen , tritt dieses am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat , in dem die Notifizierungsurkunde eingeht , in Kraft .

Die Vertragsparteien , die die Notifizierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch nicht vorgenommen haben , können während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen .

( 3 ) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt jeder Vertragspartei die Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierungen sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens mit .

Artikel 5

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der beteiligten Nichtmitgliedstaaten andererseits .

Artikel 6

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt , das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt .

ANHANG

MEHRJAHRESFÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZERTIERTE AKTION

" Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe " ( COST-Aktion 61a bis )

Haushaltsposten 7369 : FuE auf dem Gebiet der Umwelt

* ( in ECU ) *

* 1979 * 1980 * 1981 * 1982 * 1983 * Insgesamt *

* V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . *

I . Erstabschätzung des Gesamtbedarfs ( Zahlenangaben , die im Fälligkeitsplan der Mittelbindungen und Zahlungen und in der im Anhang II zum Haushaltsplan der Kommission enthaltenen Entsprechungstabelle aufgeführt sind ) : * * * * * * * * * * * * *

- Personal * 100 000 * 100 000 * 125 000 * 125 000 * 130 000 * 130 000 * 140 000 * 140 000 * 130 000 * 130 000 * 625 000 * 625 000 *

- Verwaltungsausgaben * 100 000 * 100 000 * 125 000 * 125 000 * 130 000 * 130 000 * 140 000 * 140 000 * 130 000 * 130 000 * 625 000 * 625 000 *

- Verträge * 100 000 * 100 000 * 125 000 * 125 000 * 130 000 * 130 000 * 140 000 * 140 000 * 130 000 * 130 000 * 625 000 * 625 000 *

Insgesamt ( aus unter Posten 7369 veranschlagten Mitteln zu decken ) * 100 000 * 100 000 * 125 000 * 125 000 * 130 000 * 130 000 * 140 000 * 140 000 * 130 000 * 130 000 * 625 000 * 625 000 *

II . Revidierte Schätzung der Ausgaben unter Berücksichtigung des zusätzlichen Bedarfs infolge des Beitritts von beteiligten Nichtmitgliedstaaten : * * * * * * * * * * * * *

- Personal * 100 000 * 100 000 * 125 000 * 125 000 * 130 000 * 130 000 * 140 000 * 140 000 * 130 000 * 130 000 * 625 000 * 625 000 *

- Verwaltungsausgaben * * * * * * * * * * * * *

- Verträge * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 110 000 * 110 000 *

Gesamtsumme * 122 000 * 122 000 * 147 000 * 147 000 * 152 000 * 152 000 * 162 000 * 162 000 * 152 000 * 152 000 * 735 000 * 735 000 *

III . Die Differenz zwischen I und II ist durch Beiträge von beteiligten Nichtmitgliedstaaten zu decken * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 4 mal 5 500 * 110 000 * 110 000 *

V.E . : Verpflichtungsermächtigung .

Z.E . : Zahlungsermächtigung .

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