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Document 31980R2735

Verordnung (EWG) Nr. 2735/80 der Kommission vom 27. Oktober 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

ABl. L 283 vom 28.10.1980, p. 5–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2735/oj

31980R2735

Verordnung (EWG) Nr. 2735/80 der Kommission vom 27. Oktober 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

Amtsblatt Nr. L 283 vom 28/10/1980 S. 0005 - 0005
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0118
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 244 - 244


Verordnung (EWG) Nr. 2735/80 der Kommission

vom 27. Oktober 1980

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarltung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/80 [2], insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1799/79 [4], konnten Anträge auf Nichtvermarktungsprämien nur bis zum 15. September 1980 gestellt werden, während mit der Verordnung (EWG) Nr. 1365/80 die Umstellungsprämienregelung bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1980/81 verlängert wurde.

In Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 ist für die von der Umstellungsprämie Begünstigten die Möglichkeit vorgesehen worden, noch später zur Regelung der Nichtvermarktungsprämien überzuwechseln. In diesem Fall wird die Rechtslage der Betreffenden derjenigen angepaßt, die bestanden hätte, wenn sie von Anfang an die Nichtvermarktungsprämie beantragt hätten.

Hinsichtlich der Begünstigten der Umstellungsprämie, die ihren Antrag ab 16. September 1980 eingereicht haben, ist klarzustellen, daß infolge der Aufhebung der Prämienregelung für die Nichtvermarktung ab diesem Zeitpunkt die vorgenannte Optionsmöglichkeit nicht mehr entstehen konnte, da es ihnen nicht möglich gewesen wäre, diese Prämie von Anfang an zu beantragen.

Hinsichtlich der Begünstigten der Umstellungsprämie, die ihren Antrag vor dem 16. September 1980 eingereicht haben, würde die Beibehaltung der Optionsmöglichkeit dazu führen, die Aufhebung der Nichtvermarktungsregelung von diesem Zeitpunkt an zu unterlaufen. Unter diesen Umständen ist vorzusehen, daß nach Ablauf einer Übergangszeit diese Begünstigten der Umstellungsprämie von dieser Möglichkeit nicht mehr Gebrauch machen können.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Jedoch kann die in Absatz 1 genannte Erklärung nur bis zum 31. Dezember 1980 bei der zuständigen Behörde von den Begünstigten der Umstellungsprämie beantragt werden, die den Antrag auf diese Prämie vor dem 16. September 1980 eingereicht haben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 1980

Für die Kommission

Finn Gundelach

Vizepräsident

[1] ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 18.

[3] ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1978, S. 45.

[4] ABl. Nr. L 206 vom 14. 8. 1979, S. 12.

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