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Document 52019AP0309

P8_TA(2019)0309 Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 — C8-0146/2016 — 2016/0107(COD)) P8_TC1-COD(2016)0107 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 623–637 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/623


P8_TA(2019)0309

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 — C8-0146/2016 — 2016/0107(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 108/46)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0198),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0146/2016),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom irischen Oireachtas und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016 (1),

unter Hinweis auf den Aktionsplan der OECD zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS),

gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0227/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 62.

(2)  Dieser Standpunkt entspricht den am 4. Juli 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0284).


P8_TC1-COD(2016)0107

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)

Die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, insbesondere aller Unternehmen, ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Binnenmarkt. Ein abgestimmter und harmonisierter Ansatz bei der Umsetzung nationaler Steuersysteme ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ausschlaggebend und würde dazu beitragen, die Steuervermeidung und die Gewinnverlagerung zu verhindern. [Abänd. 1]

(-1a)

Durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowie durch die Systeme der Gewinnverlagerung werden den Regierungen und den Bürgern die Ressourcen, die unter anderem für die Sicherstellung eines allgemeinen und kostenlosen Zugangs zu öffentlichen Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen und zu den staatlichen Sozialleistungen erforderlich sind, vorenthalten. Zudem wurde durch sie den Staaten die Möglichkeit verwehrt, ein Angebot an Wohnungen zu erschwinglichen Preisen und an öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen und Infrastrukturen zu errichten, die für die gesellschaftliche Entwicklung und das Wirtschaftswachstum von wesentlicher Bedeutung sind. Insgesamt sind diese Systeme zu einem Faktor für Ungerechtigkeit, Ungleichheiten und wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede geworden. [Abänd. 2]

(-1b)

Ein faires und wirksames System der Unternehmensbesteuerung sollte der dringenden Notwendigkeit einer weltweiten progressiven und gerechten Steuerpolitik entsprechen, die Umverteilung des Wohlstands fördern und Ungleichheiten abbauen. [Abänd. 3]

(1)

Für das reibungslose Funktionierens des Binnenmarktes ist Transparenz unverzichtbar. In den letzten Jahren hat sich die Ertragsteuervermeidung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 erkannte der Europäische Rat an, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. In ihren Mitteilungen „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 — Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“ (3) und „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 — Ein neuer Start“ (4) erklärte es die Kommission zur Priorität, zu einem Steuerrecht zu gelangen, bei dem Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Als weitere Priorität nannte die Kommission die Notwendigkeit, dem Ruf unserer Gesellschaften der europäischen Bürger nach Fairness und Transparenz im Steuerwesen zu folgen zu folgen und als Referenzmodell für andere Länder zu agieren. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Transparenz die Gegenseitigkeit zwischen Mitbewerbern berücksichtigt wird . [Abänd. 4]

(2)

In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union (5) erkannte das Europäische Parlament an, dass mehr Transparenz , Zusammenarbeit und Annäherung im Bereich der Politik der Unternehmensbesteuerung in der Union die Steuererhebung verbessern kann können , zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führt und führen, die politischen Entscheidungsträger dabei unterstützen, das derzeitige Steuersystem zu bewerten, um künftige Rechtsvorschriften zu entwickeln, für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich ist sind und Anlageentscheidungen auf der Grundlage zutreffenderer Risikoprofile von Unternehmen verbessern . [Abänd. 5]

(2a)

Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern stärken, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. [Abänd. 6]

(2b)

Die länderspezifischen Berichterstattung wird auch positive Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG vorgesehen sind, sowie — durch die Vermittlung einer besserer Kenntnis der Tätigkeiten von Unternehmen — auf die Qualität des engagierten Dialogs innerhalb von Unternehmen haben. [Abänd. 7]

(3)

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 wurde eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgenommen, die die Kommission verpflichtet, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen auch die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht für große Unternehmen weiterer Wirtschaftszweige zur alljährlichen Erstellung eines länderspezifischen Berichts zu prüfen.

(4)

Im November 2015 forderte die G20 ein weltweit faires und modernes internationales Steuersystem und billigte den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting“ — BEPS), der den Staaten eindeutige internationale Lösungen an die Hand geben soll, um Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Regelungen zu beseitigen, die Unternehmen die Möglichkeit geben, Gewinne an steuerfreie oder Niedrigsteuer-Standorte zu verlagern, an denen unter Umständen keine echte Wertschöpfung stattfindet. Insbesondere wird mit BEPS-Aktionspunkt 13 für bestimmte multinationale Unternehmen eine vertrauliche länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden eingeführt. Am 27. Januar 2016 nahm die Kommission das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung“ an. Ein Ziel dieses Pakets ist die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in Unionsrecht durch Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (7). Allerdings erfordert eine Besteuerung von Gewinnen dort, wo die Wertschöpfung entsteht, einen umfassenderen Ansatz zur länderspezifischen Berichterstattung, der sich auf eine öffentliche Berichterstattung gründet. [Abänd. 8]

(4a)

Das „International Accounting Standards Board“ (IASB) sollte die einschlägigen Standards für die Finanzberichterstattung und die internationalen Rechnungslegungsstandards erweitern, um die Einführung einer Verpflichtung zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung zu erleichtern. [Abänd. 9]

(4b)

Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung wurde bereits in der Union für den Bankensektor durch die Richtlinie 2013/36/EU sowie für die holz- und die mineralgewinnende Industrie durch die Richtlinie 2013/34/EU eingeführt. [Abänd. 10]

(4c)

Die Union hat durch die beispiellose Einführung einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung gezeigt, dass sie bei der Bekämpfung der Steuervermeidung weltweit eine Führungsrolle übernommen hat. [Abänd. 11]

(4d)

Da die Bekämpfung der Steuerhinterziehung, der Steuervermeidung und der aggressiven Steuerplanung nur mit einem gemeinsamen Tätigwerden auf internationaler Ebene erfolgreich sein kann, ist es unbedingt erforderlich, dass die Union in diesem Kampf weiterhin eine Führungsrolle spielt und gleichzeitig ihre Maßnahmen mit internationalen Akteuren abstimmt, zum Beispiel im OECD-Rahmen. Einseitige Maßnahmen haben, selbst wenn sie sehr ambitioniert sind, keine wirkliche Chance, erfolgreich zu sein, und außerdem gefährden sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und schaden dem Investitionsklima in der Union. [Abänd. 12]

(4e)

Aus mehr Transparenz bei den Ergebnissen finanzieller Offenlegung ziehen alle Nutzen, da die Steuerverwaltungen effizienter sein werden, die Zivilgesellschaft stärker einbezogen wird, Arbeitnehmer besser informiert werden und Anleger risikofreudiger werden. Außerdem werden Unternehmen bessere Beziehungen zu ihren Aktionären zugute kommen, was zu mehr Stabilität zusammen mit einem leichteren Zugang zur Finanzierung wegen klarerer Risikoprofile und einer gestärkten Reputation führen wird. [Abänd. 13]

(5)

Eine Zusätzlich zu mehr Transparenz, die durch die länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden erreicht wird, ist eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, ist unerlässlich, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu fördern, Unternehmen stärker in die soziale Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält. Die öffentliche Kontrolle muss allerdings erfolgen, ohne dass das Investitionsklima in der Union oder die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union Schaden nimmt, insbesondere KMU im Sinne dieser Richtlinie und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017  (8) , die von der durch diese Richtlinie eingeführten Berichterstattungspflicht ausgenommen werden sollten. [Abänd. 14]

(5a)

Die Kommission definiert soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) als die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die CSR sollte eine Sache der Unternehmen sein. Die öffentlichen Stellen können eine unterstützende Rolle über einen intelligenten Mix freiwilliger politischer Maßnahmen und erforderlichenfalls verbindlicher Regelungen spielen. Unternehmen können sozial verantwortungsbewusst entweder durch die Befolgung der Gesetze oder dadurch werden, dass sie soziale, ökologische, ethische, verbraucherpolitische oder die Menschenrechte betreffende Erwägungen in ihre Geschäftsstrategie und ihre Transaktionen oder in beide einfließen lassen. [Abänd. 15]

(6)

Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen in innerhalb und außerhalb der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Berichts jedoch auf mittlere oder große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat eröffnete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eröffnet werden, ausgedehnt werden. Gruppen mit Zweigniederlassungen in der Union sollten die Unionsgrundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich einhalten. Multinationale Unternehmen sind weltweit tätig, und ihr Geschäftsgebaren hat beträchtliche Auswirkungen auf Entwicklungsländer. Wenn sie deren Bürgern Zugang zu länderspezifischen Unternehmensinformationen gewähren würden, könnten diese und die Steuerbehörden in ihren Ländern diese Unternehmen überwachen, bewerten und sie zur Rechenschaft ziehen. Indem sie diese Informationen für jedes Steuergebiet, in dem das multinationale Unternehmen tätigt ist, öffentlich macht, würde die Union ihre Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stärken und potentielle Steuervermeidungssysteme in Ländern beschränken, in denen die Mobilisierung heimischer Ressourcen als ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungspolitik der Union ermittelt wurde. [Abänd. 16]

(7)

Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden, sollten oberste Mutterunternehmen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen und die in ihrem Bericht gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU alle eigenen Tätigkeiten und alle Tätigkeiten ihrer in den konsolidierten Abschluss eingehenden verbundenen Unternehmen erfassen, insbesondere auch die Tätigkeiten, die nicht unter Teil 3 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen, von den in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten ausgenommen werden.

(8)

Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Die Informationen sollten auf den die Berichterstattungsvorschriften des BEPS-Aktionspunkts 13 beruhen berücksichtigen und sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass aus der Offenlegung keine unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteile hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit und Falschauslegung für die betreffenden Unternehmen erwachsen. Der Bericht sollte auch eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten enthalten. Diese Beschreibung könnte auf der Kategorisierung in Kapitel V Anhang III Tabelle 2 der von der OECD ausgegebenen „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation“ beruhen. Der Bericht sollte auch eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden. [Abänd. 17]

(9)

Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, besser zu beurteilen, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Informationen über die Geschäftstätigkeit multilateraler Unternehmen auch für bestimmte Steuergebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden . Für alle übrigen Drittlandgeschäfte sollten die Informationen in aggregierten Zahlen wiedergegeben werden Staaten und Hoheitsgebieten , in denen sie sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union tätig sind, leisten, sollten die Informationen nach Staaten und Hoheitsgebieten aufgeschlüsselt werden , ohne der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu schaden . Ertragsteuerinformationsberichte können nur in sinnvoller Weise verstanden und benutzt werden, wenn die Informationen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt vorgelegt werden. [Abänd. 18]

(9a)

Wenn die Informationen, die offen gelegt werden sollen, von dem Unternehmen als wirtschaftlich sensible Informationen betrachtet werden könnten, sollte das Unternehmen eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde, wo es niedergelassen ist, beantragen können, nicht den vollständigen Inhalt der Informationen offen zu legen. In Fällen, in denen die nationale zuständige Behörde nicht die Steuerbehörde ist, sollte die zuständige Steuerbehörde in die Entscheidung einbezogen werden. [Abänd. 82]

(10)

Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmens, das zur Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist, die kollektive Verantwortung für die Erfüllung dieser Berichtspflichten tragen. Da die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die von einem außerhalb der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, oder die für die Erfüllung der Offenlegungsformalitäten für die Zweigniederlassung zuständigen Personen unter Umständen nur eingeschränkte Kenntnis vom Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts besitzen, sollte deren Verantwortung für die Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts beschränkt werden.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird, sollten ein oder mehrere Abschlussprüfer oder ein oder mehrere Prüfungsgesellschaften nachprüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie und innerhalb der Fristen gemäß dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt und auf der Website des betreffenden Unternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht wurde und ob die veröffentlichten Informationen im Einklang mit den geprüften Finanzdaten des Unternehmens stehen . [Abänd. 19]

(11a)

Fälle von Verstößen durch Unternehmen und Zweigniederlassungen gegen die Anforderungen der Ertragssteuerberichterstattung, für die durch die Mitgliedstaaten Sanktionen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU verhängt wurden, sollten einem öffentlichen, von der Kommission geführten Register gemeldet werden. Diese Sanktionen könnten unter anderem Geldbußen oder den Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von der Gewährung von Mitteln aus den Strukturfonds der Union umfassen. [Abänd. 20]

(12)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuer von Unternehmen zu erhöhen, indem der bestehende Rechtsrahmen für die Publizitätspflichten von Gesellschaften und anderen Unternehmen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV angepasst wird. Wie der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache C-97/96 Verband deutscher Daihatsu-Händler (11) befand, ist in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV vom Ziel des Schutzes der Interessen „Dritter“ ganz allgemein die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden. Darüber hinaus kann das Ziel der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, das den Institutionen durch Artikel 50 Absatz 1 AEUV in sehr allgemeinen Worten zugeschrieben wird, durch die Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 2 AEUV nicht eingegrenzt werden. Da diese Richtlinie nicht die Harmonisierung der Steuern, sondern nur der Pflichten zur Veröffentlichung von Ertragsteuerinformationsberichten zum Gegenstand hat, ist Artikel 50 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

(13)

Um bestimmte Steuergebiete festzulegen, für die eine große Detailtiefe ausgewiesen werden sollte, sollte der Kommission zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste dieser Steuergebiete die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Diese Liste sollte anhand bestimmter Kriterien aufgestellt werden, die auf der Grundlage des Anhangs 1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016)0024) festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen, die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission gebilligt wurde und noch förmlich unterzeichnet werden muss. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 21]

(13a)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (12) ausgeübt werden. [Abänd. 22]

(14)

Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seiner Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Das Tätigwerden der Union ist somit gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden. Diese Initiative trägt den von interessierten Kreisen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit Rechnung, Verzerrungen des Binnenmarkts abzubauen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu beeinträchtigen. Sie dürfte keine ungebührlichen Verwaltungslasten für Unternehmen, keine weiteren Steuerkonflikte und keine Gefahr der Doppelbesteuerung schaffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus , zumindest in Bezug auf eine größere Transparenz . [Abänd. 23]

(15)

Im Rahmen dieser Richtlinie steht der geplante Umfang der offen gelegten Informationen in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verstärkung der öffentlichen Transparenz und Kontrolle. Die Richtlinie steht dürfte daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen , die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. [Abänd. 24]

(16)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird , z. B. in Form einer Entsprechungstabelle . In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt , um das Ziel dieser Richtlinie zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden . [Abänd. 25]

(17)

Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Die durch Artikel 2, Artikel 48a bis 48 g und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen eröffnet werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist.“

2.

Folgendes Kapitel 10 a wird eingefügt:

„Kapitel 10a

Ertragsteuerinformationsbericht

Artikel 48a

Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

‚oberstes Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt;

2.

‚konsolidierter Abschluss‘ den von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellen Abschluss, in dem die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden;

3.

‚Steuergebiet‘ einen Staat oder sonstigen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt.

Artikel 48b

Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Nettoumsatzerlöse Umsatzerlöse von über mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von über mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und kostenlos öffentlich zugänglich zu veröffentlichen machen . [Abänd. 26]

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.

Die Mitgliedstaaten wenden die Regelungen nach diesem Absatz nicht an, wenn diese Unternehmen nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaates und in keinem anderen Steuergebiet niedergelassen sind. [Abänd. 27]

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht auf oberste Mutterunternehmen an, wenn diese Mutterunternehmen oder deren verbundene Unternehmen dem Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) unterliegen und in einem länderspezifischen Bericht Informationen über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss dieser obersten Mutterunternehmen eingehenden verbundenen Unternehmen erteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das gemäß seiner Bilanz in einem Geschäftsjahr konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über mindestens 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen. [Abänd. 28]

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. [Abänd. 29]

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen . [Abänd. 30]

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. [Abänd. 31]

Die Mitgliedstaaten wenden Unterabsatz 1 nur auf Zweigniederlassungen an, deren Nettoumsatzerlöse den gemäß Artikel 3 Absatz 2 in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse übersteigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 4 auf eine Zweigniederlassung nur an, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit in der Bilanz ausgewiesenen konsolidierten Nettoumsatzerlösen von über mindestens 750 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von über mindestens 750 000 000 EUR aufweist; [Abänd. 32]

b)

das unter Buchstabe a genannte oberste Mutterunternehmen unterhält kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 3 , das bereits den Berichtspflichten unterliegt . [Abänd. 33]

(6)   Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 3 und 4 nicht an, wenn ein gemäß Artikel 48c erstellter Ertragsteuerinformationsbericht der Öffentlichkeit innerhalb einer vertretbaren Frist von höchstens 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag auf der Website des nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Mutterunternehmens zugänglich gemacht wird und wenn in dem Bericht der Name und der Sitz des den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der einzelnen Zweigniederlassung angegeben werden, das bzw. die den Bericht gemäß Artikel 48d Absatz 1 veröffentlicht hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die nicht den Absätzen 3 und 4 unterliegen, den Ertragsteuerinformationsbericht zu veröffentlichen und zugänglich zu machen, wenn diese Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen mit dem Ziel eingerichtet wurden, die in diesem Kapitel ausgeführten Berichtspflichten zu umgehen.

(7a)     Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der den in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels gilt. [Abänd. 34]

Artikel 48c

Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

(1)   Der Ertragsteuerinformationsbericht enthält Informationen über sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens und des obersten Mutterunternehmens, insbesondere auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr eingehenden verbundenen Unternehmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nach einem gemeinsamen Muster vorgelegt und umfassen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt Folgendes [Abänd. 35]:

a)

den Namen des obersten Unternehmens und gegebenenfalls eine Liste aller seiner Tochterunternehmen, eine kurze Beschreibung der Art der ihrer Tätigkeiten und ihre jeweiligen geographischen Standorte ; [Abänd. 36]

b)

die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten ; [Abänd. 37]

ba)

das Anlagevermögen mit Ausnahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente; [Abänd. 38]

c)

den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes einer Unterscheidung zwischen dem Umsatz mit nahestehenden Unternehmen und Personen und dem Umsatz mit nicht mit nahestehenden Unternehmen und Personen; [Abänd. 39]

d)

den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;

e)

den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer (für das laufende Jahr), die den laufenden Steueraufwendungen für zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entspricht;

f)

den Betrag der gezahlten Ertragsteuer, die dem Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entrichteten Ertragsteuern entspricht;

g)

den Betrag der einbehaltenen Gewinne;

ga)

ausgewiesenes Kapital; [Abänd. 40]

gb)

Einzelheiten der erhaltenen staatlichen Beihilfen und etwaiger Spenden an Politiker, politische Organisationen oder politische Stiftungen; [Abänd. 65]

gc)

ob Unternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von einer bevorzugten steuerlichen Behandlung durch eine Patentbox oder gleichwertige Regelungen profitieren. [Abänd. 41]

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e beziehen sich die laufenden Steueraufwendungen nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im laufenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.

(3)   In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt getrennt für jedes Steuergebiet vorgelegt . [Abänd. 42]

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet außerhalb der Union ausgewiesen, das bei Ablauf des vorangehenden Geschäftsjahres in der gemäß Artikel 48 g aufgestellten gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete aufgeführt ist, es sei denn, in dem Bericht wird vorbehaltlich der in Artikel 48e genannten Verantwortlichkeit ausdrücklich bestätigt, dass die den Rechtsvorschriften derartiger Steuergebiete unterliegenden verbundenen Unternehmen einer Gruppe keine direkten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen derselben Gruppe durchführen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen. [Abänd. 43]

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Steuergebiete auf aggregierter Basis wiedergegeben. [Abänd. 44]

Um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Informationen, die in diesem Artikel aufgeführt sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, soweit sie Tätigkeiten in einem oder mehreren spezifischen Steuergebieten betreffen und von einer Art sind, dass ihre Offenlegung der Geschäftslage der in Artikel 48b Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. Die Nichtaufnahme darf ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis der steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht verhindern. Die Nichtaufnahme wird in dem Bericht zusammen mit einer mit hinreichenden Gründen versehenen Erläuterung für jedes Steuergebiet und einer Erwähnung des entsprechenden Steuergebiets bzw. der entsprechenden Steuergebiete angegeben. [Abänd. 83]

Die Mitgliedstaaten verlangen für eine solche Nichtaufnahme die vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde. Das Unternehmen hat jedes Jahr eine neue Genehmigung der zuständigen Behörde zu beantragen, die eine Entscheidung auf der Grundlage einer neuen Einschätzung der Lage trifft. Erfüllt die nicht aufgenommene Information nicht mehr die Anforderungen nach Unterabsatz 3a, wird sie unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen. [Abänd. 69/rev]

Wenn die Mitgliedstaaten eine solche befristete Ausnahme gewähren, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr auf vertrauliche Art die nicht aufgenommene Information zusammen mit einer detaillierten Begründung für die gewährte Ausnahme. Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Mitteilungen und die gemäß Unterabsatz 3a gegebenen Begründungen. [Abänd. 47]

Die Kommission überprüft, ob die Anforderung nach Unterabsatz 3a gebührend berücksichtigt wurde, und überwacht die Benutzung einer solchen von den nationalen Behörden genehmigten befristeten Ausnahme. [Abänd. 48]

Gelangt die Kommission nach der Durchführung ihrer Einschätzung der gemäß Unterabsatz 3c eingegangenen Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderung nach Unterabsatz 3a nicht erfüllt ist, macht das betreffende Unternehmen die Informationen unverzüglich öffentlich zugänglich. Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend in Form eines arithmetischen Durchschnitts die Informationen offen zu legen, die nach diesem Artikel für die vorhergehenden Jahre, die durch den Zeitraum der Nichtoffenlegung abgedeckt sind, offen zu legen. [Abänd. 70/rev]

Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte Leitlinien, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Fälle festzulegen, in denen davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung von Informationen der Geschäftslage der Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. [Abänd. 50]

Die Zuordnung der Informationen zu den jeweiligen einzelnen Steuergebieten erfolgt auf der Grundlage des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die aus den Tätigkeiten der Gruppe herrührt und eine Ertragsteuerpflicht im betreffenden Steuergebiet begründen kann.

Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuergebiet eine Steuerpflicht begründen, entsprechen die diesem Steuergebiet zugeordneten Informationen der Summe der Informationen über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuergebiet.

Informationen über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuergebiet zugeordnet.

(4)   Der Bericht enthält auf Gruppenebene eine Gesamtschilderung, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe f offengelegten Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(5)   Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union veröffentlicht und am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein. [Abänd. 51]

(6)   Die im Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss erstellt wird. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Bericht in einer anderen als der im Abschluss verwendeten Währung veröffentlicht wird.

(7)   Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, wird der in Artikel 48b Absatz 1 genannte Schwellenwert zu dem am … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs in die Landeswährung umgerechnet und um höchstens 5 % auf einen runden Betrag in der Landeswährung auf- oder abgerundet.

Die in Artikel 48b Absätze 3 und 4 genannten Schwellenwerte werden zum Wechselkurs vom … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] in die Landeswährung aller maßgeblichen Drittländer umgerechnet und auf volle Tausend gerundet.

Artikel 48d

Veröffentlichung und Zugänglichkeit

(1)   Der Ertragsteuerinformationsbericht wird gemäß den mit Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG in Einklang stehenden Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zusammen mit den in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Dokumenten und gegebenenfalls zusammen mit den in Artikel 9 der Richtlinie 89/666/EWG des Rates (*2) genannten Unterlagen der Rechnungslegung veröffentlicht.

(2)   Der in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 genannte Bericht bleibt mindestens fünf Jahre in Folge auf der Website zugänglich.

Artikel 48e

Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts

(1)    Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, stellen Die die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird. [Abänd. 52]

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Artikel 48b Absatz 3 genannten Tochterunternehmen und die nach Artikel 13 der Richtlinie 89/666/EWG bestimmten Personen, die die Formalitäten der Offenlegung für die in Artikel 48b Absatz 4 genannten Zweigniederlassungen erfüllen, im Rahmen der ihnen durch die nationalem Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht nach ihrem besten Wissen und Vermögen gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.

Artikel 48f

Unabhängige Prüfung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines verbundenen Unternehmens gemäß Artikel 34 Absatz 1 durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch einen oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft wird, diese Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften auch prüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d vorgelegt und zugänglich gemacht wurde. Wurde der Ertragsteuerinformationsbericht nicht gemäß diesen Artikeln vorgelegt oder zugänglich gemacht, geben die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften dies im Bestätigungsvermerk an.

Artikel 48 g

Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete übertragen. Diese Liste stützt sich auf die Bewertung der Steuergebiete, die nicht die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Transparenz und Informationsaustausch, einschließlich Informationsaustausch auf Ersuchen und automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten;

2.

fairer Steuerwettbewerb;

3.

Standards der G20 und/oder der OECD;

4.

sonstige relevante Standards, einschließlich der internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

Die Kommission überprüft die Liste regelmäßig und ändert sie gegebenenfalls, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. [Abänd. 53]

Artikel 48h

Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] beginnenden Geschäftsjahres gelten.

Artikel 48i

Bericht

Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, und eine Abschätzung der Kosten und des Nutzens einer Senkung der Schwelle für die konsolidierten Nettoerlöse, ab der Unternehmen und Zweigniederlassungen über Ertragsteuern Bericht erstatten müssen. Der Bericht enthält zusätzlich eine Beurteilung der etwaigen Notwendigkeit, weitere ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten. [Abänd. 54]

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.“

(*1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)."

(*2)  Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).“"

2a.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48ia

Spätestens vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD überprüft und bewertet die Kommission die Bestimmungen dieses Kapitels und erstattet über sie Bericht, insbesondere im Hinblick auf

Unternehmen und Zweigniederlassungen, die verpflichtet sind, über Ertragsteuern Bericht zu erstatten, und insbesondere auf die Frage, ob es sachgerecht wäre, den Geltungsbereich dieses Kapitels so zu erweitern, dass große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 dieser Richtlinie aufgenommen werden,

den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß Artikel 48c,

die befristete Ausnahme gemäß Artikel 48c Absatz 3 Unterabsätze 3a bis 3f.

Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsetzungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“ [Abänd. 55]

2b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48ib

Gemeinsames Muster für den Bericht

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das gemeinsame Muster fest, das in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 genannt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 56]

3.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 48 g genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem in Artikel 54 genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 48 g kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (***) vom [Datum] enthaltenen Grundsätzen und trägt insbesondere den in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen Rechnung .“

(***)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. "

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 48 g erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

3a.

Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen . Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für den Verstoß gegen innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie durch Unternehmen vor.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens … [ein Jahr nach dem Inkraftreten der vorliegenden Richtlinie] mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Bis zum … [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] erstellt die Kommission eine Liste der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen und Sanktionen.“ [Abänd. 58]

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttretender vorliegenden Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 62.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27.3.2019.

(3)  COM(2015)0610 vom 27. Oktober 2015.

(4)  COM(2014)0910 vom 16. Dezember 2014.

(5)  2015/2010(INL).

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(7)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(8)   Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(9)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997, C-97/96, Verband deutscher Daihatsu-Händler (ECLI:EU:C:1997:581).

(12)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


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