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Document 52019AP0226

P8_TA(2019)0226 Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (COM(2016)0864 — C8-0495/2016 — 2016/0380(COD)) P8_TC1-COD(2016)0380 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung)

ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 187–189 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/187


P8_TA(2019)0226

Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (COM(2016)0864 — C8-0495/2016 — 2016/0380(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2021/C 108/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0864),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0495/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom ungarischen Parlament, vom österreichischen Bundesrat und vom polnischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 7. September 2017 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0044/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79.

(3)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2016)0380

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/944.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR DEFINITION DES BEGRIFFS „VERBINDUNGSLEITUNG“

„Die Kommission nimmt die Einigung der beiden gesetzgebenden Organe über die Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie und die Neufassung der Elektrizitätsverordnung zur Kenntnis, der zufolge auf die Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ gemäß der Richtlinie 2009/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zurückgegriffen wird. Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich die Strommärkte von anderen Märkten wie dem Erdgasmarkt unterscheiden, z. B. da Produkte gehandelt werden, deren Speicherung derzeit schwierig ist und die von einer Vielzahl unterschiedlicher Erzeugungsanlagen, auch auf Verteilungsebene, produziert werden. Somit spielen Verbindungen zu Drittländern im Elektrizitätssektor eine erheblich andere Rolle als im Gassektor, weshalb auch verschiedene Regulierungsansätze gewählt werden können.

Die Kommission wird die Auswirkungen dieser Einigung weiter prüfen und bei Bedarf Leitlinien für die Anwendung der Rechtsvorschriften bereitstellen.

Aus Gründen der Rechtsklarheit möchte die Kommission Folgendes hervorheben:

Die vereinbarte Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ in der Elektrizitätsrichtlinie bezieht sich auf eine zur Herstellung eines Verbunds zwischen Stromnetzen verwendete Ausrüstung. Diese Formulierung unterscheidet nicht zwischen verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen oder technischen Gegebenheiten, sodass somit zunächst alle Stromverbindungen zu Drittländern in den Anwendungsbereich fallen. Bezüglich der vereinbarten Definition des Begriffs ‚Verbindungsleitung‘ in der Elektrizitätsverordnung betont die Kommission, dass die Integration der Strommärkte ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern, Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden erfordert. Obwohl der Anwendungsbereich der geltenden Vorschriften je nach Grad der Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt unterschiedlich sein kann, sollte eine enge Integration von Drittländern in den Elektrizitätsbinnenmarkt, wie etwa durch die Beteiligung an Marktkopplungsprojekten, auf Vereinbarungen beruhen, die zur Anwendung des einschlägigen Unionsrechts verpflichten.“

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR ALTERNATIVEN STREITBEILEGUNG

Die Kommission nimmt die Vereinbarung der beiden gesetzgebenden Organe zu Artikel 26 zur Kenntnis, derzufolge die Beteiligung von Energiedienstleistern an der alternativen Streitbeilegung auf EU-Ebene verpflichtend vorzuschreiben ist. Die Kommission bedauert dies, da sie diese Entscheidung in ihrem Vorschlag — im Einklang mit dem Ansatz der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit — den Mitgliedstaaten überlassen hatte.

Es ist nicht Aufgabe der Kommission, vergleichende Bewertungen der einzelnen von den Mitgliedstaaten eingeführten Modelle zur alternativen Streitbeilegung durchzuführen. Die Kommission wird daher im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung der Umsetzung und wirksamen Anwendung des Unionsrechts die Wirksamkeit der nationalen Systeme zur alternativen Streitbeilegung insgesamt bewerten.


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