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Dokument 52020AG0008(02)

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 8/2020 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

ABl. C 184 vom 3.6.2020, str. 34—36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/34


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 8/2020 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

(2020/C 184/02)

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 8. März 2018 ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ veröffentlicht, in dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für nachhaltige Finanzierungen in die Wege geleitet wurde. Eines der Hauptziele dieses Aktionsplans ist die Neuausrichtung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission dem Rat am 24. Mai 2018 ein Paket von Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt:

den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, auch als „Taxonomieverordnung“ bezeichnet;

den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341, auch als „Offenlegungsverordnung“ bezeichnet; und

den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz, auch als „Referenzwerte-Verordnung“ bezeichnet.

Die Offenlegungs- und die Referenzwerte-Verordnung wurden als Verordnung (EU) 2019/2088 (1) bzw. als Verordnung (EU) 2019/2089 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenartagung vom 28. März 2019 seinen Standpunkt zur Taxonomieverordnung in erster Lesung festgelegt.

Die Gruppe „Finanzdienstleistungen“ hat die vorgeschlagene Taxonomieverordnung in mehreren Sitzungen unter verschiedenen Vorsitzen geprüft.

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (2. Teil) hat sich am 25. September 2019 auf ein erstes Verhandlungsmandat verständigt. Dieses Mandat wurde am 16. Dezember 2019 überarbeitet.

Am 16. Dezember 2019 wurde ein endgültiger Kompromiss mit dem Europäischen Parlament gefunden, der den Abschluss der Verhandlungen ermöglichte.

Am 23. Januar 2020 haben der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) und der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) des Europäischen Parlaments die Ergebnisse der Trilog-Verhandlungen gebilligt. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse haben dem Vorsitz am 24. Januar 2020 in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie dem Plenum empfehlen würden, den Standpunkt des Rates — vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen — in zweiter Lesung des Parlaments zu billigen.

Der Rat hat am 18. Februar 2020 eine politische Einigung über den überarbeiteten Text erzielt.

Auf dieser Grundlage und im Anschluss an die Überarbeitung des Textes durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) am 15. April 2020 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt.

II.   ZIEL

Eines der Ziele des Aktionsplans „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ ist die Neuausrichtung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Annahme der Taxonomieverordnung, mit der ein einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten geschaffen wird, ist diesbezüglich die wichtigste und dringlichste Maßnahme. Den Anlegern wird anhand klarer Leitlinien über Tätigkeiten, die zu umweltpolitischen Zielen beitragen können, Informationshilfe darüber geboten werden, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf die Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Projekte zu beseitigen und das künftige Auftreten von Hindernissen für solche Projekte zu verhindern. Eine derartige Harmonisierung wird es den Wirtschaftsteilnehmern erleichtern, grenzüberschreitend Finanzmittel für ihre ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu mobilisieren, da ihre Wirtschaftstätigkeiten dann anhand einheitlicher Kriterien bewertet werden könnten, um als zugrunde liegende Werte für ökologisch nachhaltige Investitionen ausgewählt zu werden. Eine derartige Harmonisierung wird somit grenzüberschreitende nachhaltige Investitionen innerhalb der Union erleichtern.

Damit die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt werden kann, wird in der Taxonomieverordnung eine vollständige Liste der folgenden sechs Umweltziele festgelegt: Klimaschutz; Anpassung an den Klimawandel; nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die Kommission wird in delegierten Rechtsakten für jedes Umweltziel einheitliche technische Evaluierungskriterien festlegen, anhand deren geprüft wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu dem betreffenden Ziel beiträgt. Eines der im Rahmen der einheitlichen Kriterien zu berücksichtigenden Schlüsselelemente besteht auch darin, dass eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Umweltziele vermieden wird, um zu verhindern, dass Investitionen als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie in Wirtschaftstätigkeiten fließen, deren erhebliche umweltschädigende Auswirkungen größer sind als ihr Beitrag zu einem Umweltziel. Darüber hinaus ist die Einhaltung von Mindestschutzvorschriften eine weitere Bedingung dafür, dass Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig betrachtet werden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

a)   Sachlicher Anwendungsbereich

In der Ratsfassung liegt der Schwerpunkt der Taxonomieverordnung weiterhin darauf, wie eine ökologisch nachhaltige Tätigkeit, die sich wesentlich auf die ökologische Nachhaltigkeit auswirkt, zu definieren ist; der Grund für diesen Schwerpunkt ist die dringendste Notwendigkeit, auf Unionsebene zu definieren, welche Tätigkeiten als ökologisch zu betrachten sind. Darüber hinaus wird die Kommission in der Ratsfassung aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die Bestimmungen beschrieben werden, die erforderlich wären, um den Anwendungsbereich auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit haben, auf Wirtschaftstätigkeiten, die die ökologische Nachhaltigkeit erheblich beeinträchtigen, sowie auf andere Nachhaltigkeitsziele wie etwa soziale Ziele auszuweiten.

Um die Transparenz zu erhöhen und einen objektiven Vergleichsmaßstab für Endanleger bereitzustellen, anhand dessen die Finanzmarktteilnehmer den Anteil an Investitionen, mit denen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, angeben, werden mit der Taxonomieverordnung außerdem die Vorschriften zur Transparenz in vorvertraglichen Offenlegungen und regelmäßigen Berichten, die in der Offenlegungsverordnung festgelegt sind, ergänzt, und zwar nicht nur in Bezug auf taxonomiekonforme Finanzprodukte, sondern auch in Bezug auf andere Finanzprodukte, einschließlich einer Verpflichtung, dass den offenzulegenden Informationen sachliche Erklärungen beizufügen sind.

b)   Persönlicher Anwendungsbereich

Der Standpunkt des Rates sieht vor, dass große Unternehmen, die gemäß Artikel 19a bzw. Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, nichtfinanzielle Informationen zu veröffentlichen, in ihren nichtfinanziellen Erklärungen oder konsolidierten nichtfinanziellen Erklärungen auf der Grundlage des durch die Taxonomieverordnung geschaffenen Rahmens über bestimmte klimabezogene zentrale Leistungsindikatoren Bericht erstatten. Diese stellen nützliche Informationen für Investoren dar, die an Unternehmen interessiert sind, deren Produkte und Dienstleistungen wesentlich zur Erreichung eines der in der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele beitragen.

c)   Steuerung

Angesichts der spezifischen technischen Details, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind, und des raschen Wandels in Wissenschaft und Technologie wird die Kommission in delegierten Rechtsakten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, technische Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festlegen und regelmäßig anpassen; dabei wird sie die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einbeziehen. Die Kommission wird ein breites Spektrum von Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie aus der Zivilgesellschaft an der Einrichtung der Plattform beteiligen.

d)   Klimaneutralität

Die Ratsfassung enthält klare Anforderungen an die technischen Evaluierungskriterien, die die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Kriterien im Wege delegierter Rechtsakte einhalten muss. Diese Anforderungen tragen unter anderem dem Grundsatz der technologischen Neutralität bei der Festlegung technischer Evaluierungskriterien Rechnung und sehen vor, dass die technischen Evaluierungskriterien sicherstellen, dass Stromerzeugungstätigkeiten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten eingestuft werden. Darüber hinaus werden in der Ratsfassung Anforderungen für Übergangstätigkeiten und förderliche Tätigkeiten festgelegt.

e)   Fristen für die Umsetzung

Die Ratsfassung sieht vor, dass die Kommission delegierten Rechtsakten, mit denen klimabezogene Ziele verfolgt werden, Vorrang einräumen muss, indem sie diese bis spätestens 31. Dezember 2020 erlässt, damit ihre Anwendung ab dem 1. Januar 2022 gewährleistet ist. Die Annahme delegierter Rechtsakte, mit denen die übrigen Ziele im Rahmen der Taxonomieverordnung verfolgt werden, ist bis spätestens 31. Dezember 2021 geplant, damit ihre Anwendung ab dem 1. Januar 2023 gewährleistet ist.

Das Europäische Parlament hat diese Änderungen akzeptiert.

IV.   FAZIT

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht dem Kompromiss, der in den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament — mit Unterstützung der Kommission — erreicht worden ist.

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Standpunkt in erster Lesung ein ausgewogenes Paket darstellt und dass die Taxonomieverordnung nach ihrer Annahme eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen wird, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen, und dass die Verordnung daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen Europäischen Union bis 2050 darstellt.


(1)  ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17.


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