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Document 52018BP0217

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal (COM(2018)0150 – C8-0039/2018 – 2018/2029(BUD))

ABl. C 76 vom 9.3.2020, p. 232–234 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 76/232


P8_TA(2018)0217

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU zur Unterstützung von Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal (COM(2018)0150 – C8-0039/2018 – 2018/2029(BUD))

(2020/C 76/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0150 – C8-0039/2018),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0175/2018),

1.

begrüßt den Beschluss als ein Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen, die von Naturkatastrophen betroffen sind;

2.

bedauert, dass 2017 so viele Menschen in der Union durch Naturkatastrophen ums Leben gekommen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe der Mobilisierung der notwendigen Mittel und der Inanspruchnahme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds in die Katastrophenverhütung zu investieren, um den Verlust weiterer Menschenleben zu verhindern;

3.

unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit dem Ziel des Wiederaufbaus der betroffenen Regionen; ersucht die Kommission, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck geforderte finanzielle Umwidmung der Partnerschaftsvereinbarungen zu unterstützen und rasch zu billigen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) Transparenz walten zu lassen, damit eine gerechte Verteilung auf die betroffenen Regionen gewährleistet werden kann;

5.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein neues Katastrophenschutzverfahren der Union, das es ermöglicht, im Fall von Naturkatastrophen zu handeln und diesen vorzubeugen; ist der Ansicht, dass das Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit dem EUSF konkreter Ausdruck der Solidarität in der Union ist; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass für die Gebiete in äußerster Randlage auch weiterhin besondere Bedingungen für die Gewährung von Mitteln aus dem EUSF gelten sollten, damit ein Beitrag dazu geleistet wird, dass sie die Naturkatastrophen, denen sie in besonderem Maße ausgesetzt sind, bewältigen können; fordert, dass in Fällen, in denen sich die Informationsbeschaffung schwierig gestaltet und es aufgrund des Ausmaßes der Naturkatastrophe gerechtfertigt ist, mehr Flexibilität bei den Fristen, die für die Antragstellung für die Inanspruchnahme und für die Verwendung von Mitteln aus dem EUSF gelten, vorgesehen wird;

6.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/846.)


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