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Document 52014XX0204(01)
Executive summary of the Opinion of the European Data Protection Supervisor on a proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the prevention of the use of the financial system for the purpose of money laundering and terrorist financing, and a proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on information on the payer accompanying transfers of funds
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus, und über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus, und über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
ABl. C 32 vom 4.2.2014, p. 9–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/9 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus, und über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2014/C 32/06
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Die Kommission hat am 5. Februar 2013 zwei Vorschläge angenommen: einen für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1) („vorgeschlagene Richtlinie“), und einen für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (2) („vorgeschlagene Verordnung“), im Folgenden zusammen die „Vorschläge“ genannt. Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 12. Februar 2013 zur Konsultation übermittelt. |
2. |
Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn konsultiert und in den Präambeln der Vorschläge auf diese Stellungnahme hingewiesen wird. |
3. |
Vor der Annahme der Vorschläge hatte der EDSB die Möglichkeit, der Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Einige dieser Kommentare wurden berücksichtigt. |
1.2 Zielsetzungen und Anwendungsbereich der Vorschläge
4. |
Geldwäsche bedeutet allgemein die Umwandlung von Erträgen aus Straftaten in scheinbar legale finanzielle Mittel, und zwar gewöhnlich über Finanzsysteme (3). Dies erfolgt durch Verschleierung der Herkunft des Geldes, Änderung seiner Form oder durch Bewegung der finanziellen Mittel zu Orten, wo sie mit geringer Wahrscheinlichkeit Aufmerksamkeit erregen. Als Terrorismusfinanzierung gelten die direkte oder indirekte Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, terroristische Straftaten zu begehen (4). |
5. |
Auf EU-Ebene wurden ab 1991 Vorschriften mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Diese strafbaren Handlungen gelten als Bedrohung der Integrität und Stabilität des Finanzsektors und allgemeiner als Bedrohung für den Binnenmarkt. Die Rechtsgrundlage für die Vorschläge ist Artikel 114 AEUV. |
6. |
Die EU-Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche beruhen weitgehend auf den Standards der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) (5). Ziel der Vorschläge ist die EU-weite Anwendung der überarbeiteten internationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, die im Februar 2012 von der FATF eingeführt wurden. Die aktuelle, sogenannte dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) (6), ist seit 2005 in Kraft. Sie liefert einen europäischen Rahmen für Standards der FATF. |
7. |
Die dritte AML-Richtlinie gilt für den Finanzsektor (Kredit- und Finanzinstitute) sowie für Angehörige bestimmter Berufszweige wie Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer, Immobilienmakler, Kasinos und Dienstleister für Gesellschaften. Unter ihren Anwendungsbereich fallen auch alle Lieferanten von Gütern, wenn Barzahlungen von mehr als 15 000 EUR erfolgen. Alle diese Empfänger gelten als „Verpflichtete“. Die Richtlinie verlangt von diesen Verpflichteten, die Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen (sogenannte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden, im Folgenden „CDD“) sowie die finanziellen Transaktionen der Kunden zu überwachen. Des Weiteren enthält sie neben anderen Zusatzverpflichtungen die Obliegenheit, einen Verdacht über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung der zuständigen zentralen Meldestelle zu melden. Die Richtlinie führt auch zusätzliche Anforderungen und Garantien für Situationen mit erhöhtem Risiko ein (wie das Erfordernis verstärkter Sorgfaltspflichten). |
8. |
Die vorgeschlagene Richtlinie erweitert den Geltungsbereich des derzeitigen Rahmens und beabsichtigt die Stärkung dieser Pflichten. So werden zum Beispiel Anbieter von Glücksspieldiensten und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, ab einer Schwelle von 7 500 EUR unter die Verpflichteten aufgenommen, erweiterte Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer verlangt, die Vorgaben für „politisch exponierte Personen“ verschärft und Anforderungen an die Überprüfung von Familienmitgliedern und nahe stehender Personen aller politisch exponierten Personen eingeführt. Die Liste der Vortaten (7) für Geldwäsche wurde um Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern erweitert. |
9. |
Die vorgeschlagene Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (im Folgenden auch die „Geldtransferverordnung“ genannt). Ihr Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen zu verbessern. Die Geldtransferverordnung ergänzt diese Maßnahmen, indem sie sicherstellt, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort zur Verfügung stehen, womit ihnen die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung ihres Vermögens erleichtert wird. |
4. Schlussfolgerungen
98. |
Der EDSB erkennt die Wichtigkeit der Politik der Geldwäschebekämpfung für den wirtschaftlichen und finanziellen Ruf der Mitgliedstaaten an. Er unterstreicht jedoch, dass das rechtmäßige Ziel der Transparenz über die Herkunft von Zahlungen, Geldeinlagen und Geldtransfers, um Terrorismus und Geldwäsche entgegenzutreten, gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzanforderungen sicherstellen muss. |
99. |
Folgende Themen sollten in beiden Vorschlägen angesprochen werden:
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100. |
In Bezug auf die vorgeschlagenen Richtlinie empfiehlt der EDSB des Weiteren Folgendes:
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101. |
In Bezug auf die vorgeschlagene Verordnung empfiehlt der EDSB des Weiteren Folgendes:
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Brüssel, den 4. Juli 2013
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) COM(2013) 45 final.
(2) COM(2013) 44 final.
(3) Siehe Artikel 1 Absatz 2 der vorgeschlagenen Richtlinie.
(4) Siehe Artikel 1 Absatz 4 der vorgeschlagenen Richtlinie.
(5) Die FATF legt weltweit Standards für Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und (seit Kurzem) Proliferationsfinanzierung fest. Es handelt sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung mit 36 Mitgliedern unter Beteiligung von mehr als 180 Ländern. Die Europäische Kommission gehört zu den Gründungsmitgliedern der FATF. 15 EU-Mitgliedstaaten sind selbst Mitglieder der FATF.
(6) Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(7) Als Vortat gilt jede Straftat, deren Erträge dazu verwendet werden, eine andere Straftat zu begehen. So können zum Beispiel Betrug, Korruption, Drogenhandel und andere schwere Straftaten Vortaten zur Geldwäsche begründen.