EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013AE1607

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates — COM(2013) 75 final — 2013/0048 (COD)

ABl. C 271 vom 19.9.2013, p. 86–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/86


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2013) 75 final — 2013/0048 (COD)

2013/C 271/16

Hauptberichterstatter: Jacques LEMERCIER

Der Rat beschloss am 8. März 2013 und das Parlament am 12. März 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2013) 75 final – 2013/0048 (COD).

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch am 12. Februar 2013 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 490. Plenartagung am 22./23. Mai 2013 (Sitzung vom 22. Mai) Jacques LEMERCIER zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 116 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Ausschuss begrüßt den Verordnungsvorschlag. Die derzeit für die Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten geltenden Bestimmungen sind zu stark auf eine Vielzahl von Texten unterschiedlichen Inhalts verteilt, wodurch den Überwachungsbehörden und Herstellern wie auch den Verbraucherverbänden und Arbeitnehmerorganisationen die Arbeit unnötig erschwert wird. Der Ausschuss stellt befriedigt fest, dass die bisherigen vertikalen Rechtsvorschriften aufgehoben und in einer einzigen und wirksameren horizontalen Verordnung zusammengeführt werden sollen.

1.2

Der Ausschuss ist mit der Wahl der Rechtsgrundlage einverstanden; er hält es jedoch für notwendig, auch auf Artikel 12 AEUV zu verweisen, dem zufolge den Erfordernissen des Verbraucherschutzes als Querschnittspolitik „bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“ wird.

1.3

Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung vorgeschlagen. Der Ausschuss hält dies für die geeignetste Lösung, um die Zusammenarbeit und den Austausch unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu fördern. Das von der Kommission vorgeschlagene Paket entspricht seiner Ansicht nach den im Vertrag verankerten Erfordernissen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Die Mitgliedstaaten bleiben in vollem Umfang für die Überwachung ihrer nationalen Märkte und die Kontrollen an den EU-Außengrenzen zuständig und müssen die entsprechende Finanzierung sicherstellen.

1.4

Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, dass die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte die Anforderungen erfüllen müssen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit gewährleisten.

1.5

Der Ausschuss vertritt den Standpunkt, dass die Wahrung von Herstellungs- und Betriebsgeheimnissen kein Hindernis für die Veröffentlichung von Warnmeldungen sein darf, wenn die Gesundheit und Sicherheit der Verwender durch einen der Bestandteile des betreffenden Produkts beeinträchtigt werden könnten. Die gängige Praxis beim RAPEX-System, dem öffentlichen Interesse Vorrang vor den privaten Interessen einzuräumen, muss von den Überwachungs- und Kontrollorganen beibehalten werden.

1.6

Die Mitglieder und Beschäftigten der Überwachungsorgane und Zollbehörden müssen jede Gewähr für ihre Ehrenhaftigkeit und Unabhängigkeit bieten und bei der Ausübung ihrer Aufgaben gegen Druck und eventuelle Bestechungsversuche geschützt sein. Personen, die auf Mängel oder Risiken im Zusammenhang mit Produkten hinweisen, müssen geschützt werden, insbesondere gegen Strafverfolgung; ihre Identität sollte vertraulich behandelt werden.

1.7

Der Ausschuss dringt darauf, in den Verordnungsvorschlag eine Rechtsgrundlage für eine europaweite Verletzungsdatenbank (IDB) aufzunehmen, die ergänzend zu RAPEX und ICSMS als dritter Pfeiler des Informationsaustauschsystems für die EU-Marktüberwachung betrachtet werden sollte.

1.8

Der Ausschuss fordert überdies nachdrücklich, in den Kreis der Adressaten für die regelmäßigen Berichte aufgenommen zu werden, die die Kommission alle fünf Jahre erstellen wird, um die Durchführung der Verordnung zu überwachen.

2.   Einleitung: die Vorschläge der Kommission

2.1

Die besten Rechtsvorschriften für die Produktsicherheit und die Harmonisierung der Bestimmungen im Binnenmarkt reichen nicht aus, um die absolute Sicherheit von Konsumgütern für die Verbraucher und von für den gewerblichen Gebrauch bestimmten Produkten für die betroffenen Arbeitskräfte zu gewährleisten.

2.2

Wie die jüngsten Skandale zeigen, ist Betrug zur Mehrung der Profite oder zur Verringerung der Produktionskosten in Europa immer noch an Tagesordnung; überdies entsprechen Importprodukte nicht unbedingt den EU-Normen und können in unlauteren Wettbewerb zu Produkten europäischen Ursprungs treten.

2.3

Marktüberwachung und Produktkonformitätskontrolle sind von entscheidender Bedeutung und erfordern geeignete Dienste und qualifiziertes Personal (Zoll, technische Dienste, Inspektionen usw.) vor Ort in jedem einzelnen Mitgliedstaat.

2.4

Mit der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit („Richtlinie über Produktsicherheit“ oder abgekürzt RaPS), die bis 2004 umgesetzt werden sollte, dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Jahr 2010 wie auch mit den bereichsspezifischen Richtlinien und Beschlüssen zur Harmonisierung konnten spürbare Fortschritte erzielt werden. Die Marktüberwachungsbestimmungen sind jedoch gegenwärtig auf verschiedene, sich überschneidende Rechtsakte verteilt, was zu Verwirrung bezüglich der eigentlichen Überwachungsbestimmungen und den Pflichten der Wirtschaftsakteure führen und dadurch sowohl deren Aufgabe als auch die der Gesetzgeber und der nationalen Beamten erschweren kann.

2.5

Die Kommission schlägt vor, den Rechtsrahmen für die Marktüberwachung zu präzisieren, indem alle betreffenden Bestimmungen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengeführt werden. Die neue Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten soll einen mehrjährigen Aktionsplan zur Marktüberwachung für den Zeitraum 2013–2015 enthalten.

2.6

Es handelt sich hierbei um eine wichtige Maßnahme im Rahmen der Europäischen Verbraucheragenda sowie der Binnenmarktakte I und II, was auch den Erfordernissen des neuen Rechtsrahmens entspricht.

2.7

Es muss nach in allen Mitgliedstaaten gleichen Verfahren entschieden werden, ob die auf den Markt gebrachten Produkte einschließlich der aus Drittländern stammenden Produkte sicher sind und auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen, bzw. ob eine Rücknahme oder ein Verbot erfolgen muss, weil sie unsicher oder nicht konform sind.

2.8

Die Marktüberwachung und die Konformitätskontrollen sind jedoch nicht wirksam genug: Nicht konforme Produkte gelangen in großen Mengen auf den Markt, vor allem weil die Koordinierung zwischen den nationalen Überwachungsbehörden fehlt und weil es an der Qualität und Zuverlässigkeit der ausgetauschten Informationen hapert.

2.9

Die EU muss daher tätig werden, um zum Schutz der Bürger eine bessere Koordinierung der Maßnahmen sowie eine wirksamere grenzübergreifende Marktüberwachung zu gewährleisten. Als Rechtsgrundlage für dieses Tätigwerden führt die Kommission Artikel 114 (reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts) sowie Artikel 168 Absatz 1 (Gesundheitsschutz) und Artikel 169 Absatz 1 (Verbraucherschutz) AEUV an. Außerdem müssen der geltende Rechtsrahmen vereinfacht und die bestehenden Unklarheiten beseitigt werden.

2.10

Das RAPEX-Verfahren muss vereinfacht und die RaPS durch eine Verordnung über die Produktsicherheit ersetzt werden; außerdem müssen die derzeit über mehrere Texte auf unterschiedlicher Ebene verteilten Marktüberwachungsbestimmungen durch eine neue Marktüberwachungsverordnung ersetzt werden.

2.11

Die Verbesserung der Koordinierung und der Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen soll nicht nur im Zuge der regulären Bewertung der Rechtsvorschriften erfolgen, sondern auch über Eurobarometer-Umfragen zur Wahrnehmung der Verbraucher, die Informationssysteme GRAS-RAPEX und ICSMS sowie die Einführung von Indikatoren, die Peer Reviews ermöglichen. Die Verfahren für die Meldung durch die Mitgliedstaaten sollen rationalisiert werden, es soll nur noch ein einziges Meldesystem für sämtliche Produkte geben.

2.12

Die Grenzkontrollen sollen verstärkt werden, und das Inverkehrbringen jedes risikoträchtigen Produkts soll bis zum Vorliegen einer genaueren Risikobestimmung durch die zuständige Überwachungsbehörde ausgesetzt werden.

2.13

Das Meldesystem RAPEX für risikobehaftete Produkte soll hinsichtlich der Meldefristen und der Relevanz der Informationen über die Risiken des jeweils gemeldeten Produkts verbessert werden.

2.14

Die Kommission kann für gefährliche Produkte geeignete, unmittelbar anwendbare beschränkende Maßnahmen beschließen, wenn sich die standardmäßigen Sofortmaßnahmen als unzureichend oder ungeeignet erweisen.

2.15

Die Binnenmarktakte sieht einen mehrjährigen Aktionsplan zur Marktüberwachung vor. Dieser Plan soll sich auf diejenigen Bereiche erstrecken, in denen eine Koordinierung durch die Kommission einen wirklichen zusätzlichen Nutzen und spürbare Verbesserungen bringen würde.

2.16

Der mehrjährige Aktionsplan, mit dem eine verstärkte Kommunikation und Zusammenarbeit gefördert werden soll, ist das Hauptinstrument für das Tätigwerden der EU in diesem Bereich. Durch geeignete IT-Anwendungen soll mithilfe von im System gespeicherten Umfragen und Studien der problemlose Zugriff auf Informationen und bewährte Verfahren ermöglicht werden. In diesem Rahmen sollen der Bedarf ermittelt und die entsprechenden Hilfsmittel für Fortbildung, technische Unterstützung und Beratung bereitgestellt werden.

2.17

Die Kommission wird ein gemeinsames Konzept für die Überprüfung von Unterlagen und technische Kontrollen sowie Laborprüfungen ausarbeiten. Durch eine verstärkte Koordinierung der gemeinsamen Aktionen und Programme soll eine wirksamere Überwachung erreicht werden.

2.18

Durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen soll Synergie ermöglicht und Doppelarbeit vermieden werden. Die im Rahmen der Arbeit der nationalen Behörden erfassten Daten werden in der ICSMS-Datenbank gespeichert, die von der Kommission verwaltet wird; diese wird die für die Ausschöpfung des Potenzials dieser Datenbank notwendigen Mittel und Fortbildungsmaßnahmen bereitstellen.

2.19

Alle betroffenen Parteien müssen regelmäßig und auf flexible Weise informiert und konsultiert werden.

2.20

Ein von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erstellter Bericht soll die Information der EU-Institutionen und der Interessenträger sowie die Bewertung der EU-finanzierten Maßnahmen zur Akkreditierung und Marktüberwachung ermöglichen.

2.21

Die Mittel und Befugnisse der Zollbehörden und die Kontrollen eingeführter Produkte an den Außengrenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sollen verstärkt werden; hierfür müssen zusätzliche Ressourcen insbesondere für Fortbildung und technische Hilfsmittel zugewiesen werden.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Ausschuss begrüßt die angestrebte Verstärkung der Marktüberwachung und der Sicherheitskontrollen sowohl für aus der EU als auch aus Drittländern stammende Produkte. Da dadurch mehr Produktsicherheit gewährleistet wird, handelt es sich um eine Schlüsselmaßnahme der Binnenmarktakte, die dem neuen Ansatz entspricht.

3.2

Der Ausschuss merkt allerdings an, dass die Verfahren für die Information und Konsultation der wirtschaftlichen und sozialen Akteure sehr vage bleiben. Es wäre besser, einen flexiblen und angemessenen Rahmen auf verschiedenen Ebenen festzulegen, um erschwerte oder starre Verwaltungsverfahren zu vermeiden.

3.2.1

Die betroffenen Unternehmen erwarten eine Fülle rechtlicher und technischer Informationen, um über die Rechtssicherheit zu verfügen, die für ihre Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von Produkten unverzichtbar ist. Für die Produkte, die sie zur Kontrolle oder Konformitätsbewertung vorlegen, müssen sie Zugang zu den von den verschiedenen Überwachungs- und Kontrollorganen gesammelten Informationen haben.

3.2.2

Die Verbraucher und Arbeitnehmer verlangen zu Recht Sicherheit bezüglich der Unbedenklichkeit der Produkte, die auf den Markt gelangen und die sie bei der Arbeit bzw. zum Verbrauch verwenden müssen. Sie haben Anspruch darauf, über die auf Ebene der Mitgliedstaaten, der EU oder der einzelnen Wirtschaftszweige ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden, mit denen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder Sicherheit ausgeschlossen werden soll.

3.2.3

Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass das Vertrauen in die Sicherheit der Produkte für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr entscheidend ist, was sich wiederum positiv auf Wachstum und Beschäftigung auswirkt.

3.3

Die Überwachung und die Kontrollen, insbesondere an den Außengrenzen der EU, fallen nach Ansicht des EWSA in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Union ist dabei für die Koordinierung und die für ein wirksames gemeinschaftliches Handeln unverzichtbaren Maßnahmen sowie die Normierung der Produkte zuständig. Diese Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen haben Auswirkungen auf die Unternehmen und verursachen sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Wirtschaftsakteuren erhebliche Befolgungskosten (Normierung, CE-Norm). Der Ausschuss fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei ihren Maßnahmen den auf den Unternehmen und insbesondere den KMU lastenden Verwaltungsaufwand gebührend zu berücksichtigen, um deren wirtschaftliche Lage in Zeiten der Krise und hoher Arbeitslosigkeit nicht noch weiter zu verschärfen.

3.4

Der im Verordnungsvorschlag vorgesehene freie Verkehr von Nicht-Lebensmittel-Produkten erlaubt keine Nachlässigkeiten oder Unzulänglichkeiten, und zwar weder beim Rechtsrahmen noch bei der Zahl und der Qualität der Mittel und Kontrollen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen daher für die Schaffung der Überwachungs- und Kontrollinstrumente ausreichende Mittel bereitstellen, um deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten. Trotz der derzeitigen Haushaltsengpässe muss nach Auffassung des Ausschusses angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen alles dafür getan werden, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher wie auch die Umwelt vor fehlerhaften und gefährlichen Produkten zu schützen. Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes ist für die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung neuer Arbeitsplätze unverzichtbar.

3.4.1

Der Ausschuss ist diesbezüglich der Auffassung, dass das derzeitige Marktüberwachungs- und -kontrollsystem bedenkliche Lücken und Mängel aufweist. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Organen, der Kommission und den betroffenen Parteien muss verstärkt werden. Es müssen regelmäßige Konsultationen organisiert werden. Verbraucher- und Arbeitnehmerorganisationen müssen das Recht haben, Warnhinweise für bestimmte Produkte zu geben, wobei ihnen Immunität zu gewähren ist. Die zuständigen Einrichtungen wie Überwachungsbehörden, technische Zertifizierungsstellen, Zollbehörden, und Betrugsbekämpfungsbehörden müssen zusammenarbeiten und die von ihnen gesammelten Informationen zur Verfügung stellen, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kontrollen kontinuierlich zu verbessern.

3.5

Die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Systems für den raschen Informationsaustausch (RAPEX) hängt voll und ganz von der Schnelligkeit der Meldungsübermittlung und der Relevanz der technischen Informationen für die verdächtigen Produkte ab. Die Leitlinien für die Verwaltung von RAPEX müssen kontinuierlich aktualisiert und ausreichend klar gefasst werden, sodass keine Zweifel hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu meldenden Informationen bestehen; im Rahmen dieser Leitlinien müssen geeignete Kriterien für die Feststellung ernster Risiken festgelegt und die als Konsequenz zu ergreifenden Maßnahmen – wie die vorläufige Aussetzung des Inverkehrbringens oder die Auflage technischer Änderungen, bis hin zum Verbot – klar definiert werden.

3.6

Selbst mäßige oder wissenschaftlich nicht verifizierte Risiken sollten über RAPEX gemeldet werden, um entsprechende Durchführungsmaßnahmen wie ggf. die vorläufige Aussetzung des Inverkehrbringens in Anwendung des Vorsorgeprinzips oder andere geeignete Maßnahmen vorzusehen, z.B. zusätzliche Auflagen betreffend Verbraucherinformationen oder Warnhinweise für die Verwender, die über die normalen Auflagen für die Etikettierung der Produkte hinausgehen.

3.7

Wenn die Kommission im Falle erkannter Risiken den Erlass von Durchführungsrechtsakten für ein Produkt oder eine Produktkategorie erwägt, um einheitliche Bedingungen für die Kontrollen dieser Produkte zu schaffen, sollten nach Ansicht des Ausschusses die Verbraucherverbände sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterrichtet und ihre Standpunkte soweit wie möglich berücksichtigt werden. Diese Organisationen können für die rasche Verbreitung der von der Kommission ergriffenen Maßnahmen bei ihren Mitgliedern sorgen, was erheblich zum besseren Verständnis und zur zügigen Umsetzung dieser Maßnahmen beitragen wird.

3.8

Bezüglich des mit der Verordnung neu eingesetzten Marktüberwachungsforums der Kommission und der Mitgliedstaaten merkt der Ausschuss an, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen zu den Treffen der eventuell von diesem Forum eingesetzten Unterorgane in beratender Funktion eingeladen werden sollte. Angesichts der aktiven Rolle dieser Organisationen gegenüber den Verbrauchern und den von ihnen vertretenen wirtschaftlichen und sozialen Kreisen ist der EWSA der Auffassung, dass ihre Stellungnahmen und Vorschläge trotz ihrer lediglich beratenden Funktion gebührend zur Kenntnis genommen und soweit wie möglich berücksichtigt werden sollten.

3.9

Das Gleiche sollte auch dann gelten, wenn bei bestimmten Risiken die Überwachungsbehörden eines Mitgliedstaats Warnmeldungen in Bezug auf risikobehaftete Produkte und eventuelle Sicherheitsvorkehrungen veröffentlichen; sie sollten nicht nur mit den Wirtschaftsakteuren zur Vermeidung von Risiken bei bestimmten Produkten zusammenarbeiten, sondern auch mit den einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die ihren Sachverstand einbringen und ihre Informationskanäle zu ihren Mitgliedern nutzen können.

3.10

Der Ausschuss ist überdies der Ansicht, dass der hier erörterte Vorschlag insgesamt den Erfordernissen des neuen Rechtsrahmens (dem neuen Ansatz) sowie den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er billigt auch die Rechtsgrundlage, die die zuständigen Generaldirektionen der Kommission für ihren Vorschlag heranziehen. Der Ausschuss verweist auch auf Artikel 12 AEUV, dem zufolge den Erfordernissen des Verbraucherschutzes „bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und –maßnahmen Rechnung getragen“ wird.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der Ausschuss hat Bedenken hinsichtlich der möglicherweise von Land zu Land unterschiedlichen Auslegung der Rechtsvorschriften; das Handeln der Union muss im Interesse der Rechtssicherheit der Marktteilnehmer und der Sicherheit der Verwender auf eine echte Vereinheitlichung der Auslegung und der Anwendung ausgerichtet sein.

4.2

Auch die Anwendung der Bestimmungen über die Geheimhaltung bereitet ihm Sorge, da diese z.B. im Falle von Betriebsgeheimnissen eine bessere Information über gefährliche Produkte oder Produktbestandteile mit möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umweltqualität behindern könnten. Die öffentlichen Interessen stehen im Allgemeinen über den privaten Interessen, die durch ein allzu absolutes Verständnis des Geheimhaltungskonzepts über Gebühr geschützt würden. Der Informationsfluss zwischen den für das Überwachungs- und Kontrollsystem zuständigen Organen der Mitgliedstaaten und der Union muss unter allen Umständen gewährleistet werden. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gesetzlich geschützter personenbezogener Daten gewahrt wird und laufende Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden.

4.3

Wie in der vorgeschlagenen Verordnung gefordert, veröffentlichen die zuständigen Behörden Informationen über gefährliche Produkte und die mit diesen verbundenen Risiken, eventuelle Präventivmaßnahmen sowie die mit Blick auf die Marktteilnehmer gefassten Beschlüsse auf einer eigenen Website. Nach Auffassung des EWSA darf diese Veröffentlichung nicht durch ein überzogenes Verständnis von der Geheimhaltung in Bezug auf Betriebsgeheimnisse behindert werden, da die Gesundheit und Sicherheit der Verwender auf dem Spiel stehen; dies ist im Übrigen auch die gängige Praxis der Kommission bei der Verwaltung des RAPEX-Systems, die beibehalten werden muss.

4.4

Der Ausschuss dringt hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollorgane auf Unabhängigkeit und Transparenz. Die Mitarbeiter dieser Organe müssen bei der Ausübung ihrer Aufgaben gegen jede Form der Einmischung und gegen Bestechungsversuche geschützt sein. Sie müssen unparteiisch sein; sie müssen jedwede Beschwerden der Verbraucher und Anwender bzw. ihrer Organisationen entgegennehmen und ggf. die entsprechenden Schritte veranlassen. Auch die Prüflaboratorien müssen völlig unabhängig arbeiten, ebenso wie die Stellen, die für die - für die Entscheidungsfindung der Unternehmen und der Verbraucher unverzichtbaren - gesetzlichen Kennzeichnung zuständig sind.

4.5

Nach Auffassung des Ausschusses sollte der Verordnungsvorschlag auch Bestimmungen über eine europaweite Verletzungsdatenbank (IDB) enthalten, in der alle Arten von Verletzungen erfasst werden. Eine derartige Verletzungsdatenbank würde:

den Marktüberwachungsbehörden fundiertere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung ermöglichen,

eine Grundlage für Präventivmaßnahmen und für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit schaffen und den Normungsfachleuten die Entwicklung besserer Produktnormen gestatten,

den Herstellern die Anpassung der Sicherheitsauslegung an neue Produkte erleichtern, und

zur Bewertung der Wirksamkeit von Präventivmaßnahmen und zur Festlegung von Prioritäten für die Politikgestaltung dienen.

4.5.1

Der Ausschuss schlägt daher vor,

in den Vorschlag eine fehlende Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten aufzunehmen, Unfälle und Gesundheitsschäden zu überprüfen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch die betreffenden Produkte verursacht wurden, und

eine Rechtsgrundlage für die Verletzungsdatenbank (IDB) zu schaffen, wobei die Europäische Kommission die koordinierte Erfassung der Daten aus den Mitgliedstaaten sowie den reibungslosen Betrieb der IDB unterstützt.

Brüssel, den 22. Mai 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


Top