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Document 52013AE0998

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Zustand der Zollunion — COM(2012) 791 final

ABl. C 271 vom 19.9.2013, p. 66–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/66


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Zustand der Zollunion —

COM(2012) 791 final

2013/C 271/12

Berichterstatter: Jan SIMONS

Die Europäische Kommission beschloss am 21. Dezember 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Zustand der Zollunion

COM(2012) 791 final.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 29. April 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 490. Plenartagung am 22./23. Mai 2013 (Sitzung vom 22. Mai) mit 139 Stimmen bei 7 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA kann der Mitteilung der Kommission im Wesentlichen zustimmen, da er für eine durchsetzungsstarke Zollunion ist, die einen grundlegenden Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Funktionieren des Binnenmarkts in der Europäischen Union leistet.

1.2

Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, bei der Aufstellung eines Aktionsplans die in den vergangenen drei Jahren durchgeführten internen und externen Bewertungen der Funktionsweise der Zollunion umfassend zu berücksichtigen.

1.3

Der Ausschuss misst der Durchführung einer gemeinsamen Zollpolitik, die auf einheitlichen, transparenten, effizienten und vereinfachten Verfahren basiert, zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU auf internationaler Ebene beiträgt und den Schutz des geistigen Eigentums sowie der Rechte und der Sicherheit der europäischen Unternehmen und Verbraucher gewährleisten kann, große Bedeutung bei – gleichzeitig sollte aber vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Zollvorschriften in ein Korsett gezwungen werden, so dass diese dem Umfang ihrer Handelsströme auch weiterhin Rechnung tragen können.

1.4

Vor allem wegen des hohen Stellenwertes, den die Kommission in ihrer Mitteilung Handelserleichterungen zuweist, ist es wichtig, dass die Durchsetzungsmöglichkeiten der Zollbehörden auf die nationalen Handelsströme abgestimmt werden können, um insbesondere die Effizienz zu steigern, um die Wirtschaft bestmöglich fördern zu können; hilfreich für die Zukunft wären diesbezüglich eine Harmonisierung auf der Grundlage bewährter Verfahren sowie ein systemgestütztes Konzept für die Kontrollen.

1.5

Der Ausschuss hätte sich gewünscht, dass in der Mitteilung näher auf konkrete kurz- und mittelfristige Maßnahmen eingegangen worden wäre. Konkrete Prioritäten werden nur für das Jahr 2013 dargelegt. Für die Jahre danach wird glücklicherweise bereits auf das Konzept verwiesen, das noch aufgestellt und 2014 veröffentlicht werden soll.

1.6

Der Ausschuss macht insbesondere darauf aufmerksam, dass Finanzspritzen erforderlich sind, damit die Zollbehörden kosteneffizienter gegen Betrug und Kriminalität vorgehen können und auch um Verzögerungen in den Handelsströmen zu verringern.

2.   Einleitung

2.1

Der dritte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ein Bestandteil des Vertrags von Lissabon, „AEUV“ abgekürzt) über die internen Politiken und Maßnahmen der Union enthält zwei relativ kurze und sehr allgemein gehaltene Artikel (Artikel 26 und 27 AEUV) über den Binnenmarkt, der als Raum ohne Binnengrenzen definiert wird, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

2.2

Dieses Thema tauchte erst 1986 mit der Einheitlichen Akte in den europäischen Verträgen auf (Artikel 8A des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, „EEG-Vertrag“ abgekürzt), in der eine Vollendung dieses Binnenmarkts bis 1. Januar 1993 in Aussicht gestellt wurde, zu der es jedoch bislang bedauerlicherweise noch nicht gekommen ist.

2.3

Sehr viel schneller und anders lief es glücklicherweise mit dem erforderlichen Vorläufer und wesentlichen Element des Binnenmarkts, nämlich der Zollunion, die nach dem Vorbild der erfolgreichen Benelux-Zusammenarbeit bereits in den ersten EEG-Vertrag, die Römischen Verträge von 1958, aufgenommen wurde.

2.4

Hierin wird in ca. 20 Artikeln sehr ausführlich und unter Angabe des Zeitpunkts vorgegeben, was zu tun ist, um letztlich innerhalb einer vorgeschriebenen Höchstdauer des Übergangszeitraums von 15 Jahren (Artikel 8 Absatz 5), „für den gesamten Warenaustausch“ ein „Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben“ aufzustellen sowie zur „Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern“ zu gelangen.

2.5

Dies steht so nicht nur in den Römischen Verträgen (Artikel 9 EEG-Vertrag), sondern mehr als 50 Jahre später auch noch im Vertrag von Lissabon (Artikel 28 AEUV). Da dies alles jedoch schon vorher erreicht worden war – 1968 wurden die Zölle an den nationalen Grenzen abgeschafft; anschließend folgten verschiedene Zoll- und Ursprungsregeln, die 1992 in den Zollkodex der Gemeinschaft und den Gemeinsamen Zolltarif von 1987 einflossen –, reichen im Vertrag von Lissabon drei sehr kurze Artikel über die Zollunion aus (Artikel 30 bis 32 AEUV), anstelle der 20 detaillierten Artikel in den Römischen Verträgen.

2.6

Neben diesen oben erwähnten Rechtsgrundlagen sorgen eine Reihe thematischer Rechtsinstrumente, unter anderem Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zu Drogenausgangsstoffen, zu Kulturgütern, zur Überwachung von Barmitteln, zur Marktüberwachung sowie Rechtsvorschriften zum Schutz der Bürger und der Umwelt, für die Durchsetzung der Zollvorschriften in der EU.

2.7

Die Zollunion fällt, wie in Artikel 3 AEUV festgelegt, in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 AEUV beschrieben wird. Die Verantwortung für die Durchsetzung der Zollvorschriften liegt bei den Mitgliedstaaten. (z.E.: Der Binnenmarkt ist eine geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, wie in Artikel 2 Absatz 2 AEUV beschrieben.)

2.8

Der Mehrwert der Zollunion lässt sich u.a. aus folgenden Zahlen der Europäischen Kommission ablesen: 17 % des Welthandels im Wert von 3 300 Mrd. EUR pro Jahr werden über die EU-Zollbehörden abgewickelt.

3.   Mitteilung der Kommission

3.1

Die Kommission veröffentlichte am 21. Dezember 2012 ihre Mitteilung über den Zustand der Zollunion, weil sie zur Hälfte ihrer laufenden Amtszeit eine Bilanz ziehen möchte über den aktuellen Zustand, über das Erreichen der angepeilten Ziele und über die künftigen Herausforderungen.

Als konkrete Ziele bei der Veröffentlichung der Mitteilung nennt die Kommission insbesondere:

Hervorhebung des Mehrwerts und der grundlegenden Bedeutung der Leistungen der Zollunion, die den Boden für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit des Binnenmarkts und der gesamten Europäischen Union bereiten;

Anerkennung der Tatsache, dass die Zollunion vor Herausforderungen steht, die auf europäischer Ebene angegangen werden müssen;

Skizzierung eines Konzepts zur Bewältigung dieser Herausforderungen und zur Schaffung einer leistungsfähigeren, robusteren und einheitlicheren Zollunion bis 2020.

3.2

Vor dem Hintergrund dieser Ziele sieht die Kommission die Mitteilung als Ausgangspunkt für die Erörterung von drei wichtigen Punkten:

Abschluss der im Jahr 2003 begonnenen Modernisierung, durch die Vollendung und Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union und der dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie durch deren angemessene Umsetzung durch die Mitgliedstaaten;

Analyse und Beseitigung von Defiziten bei der Durchsetzung des Zollrechts sowie Feststellung der vorrangigen Aufgaben, die in Angriff genommen werden müssen. Diesbezüglich führte die Kommission vor ein paar Jahren eine interne Studie zur Eigenbewertung durch, demnächst soll eine externe Bewertung der Funktionsweise der Zollunion vorgelegt werden;

Verbesserung von Effizienz und Effektivität durch eine Reform der Governance der Zollunion. Die Kommission plant, 2014 ein Konzept hierfür vorzulegen.

3.3

Die Kommission fordert den Rat und das Europäische Parlament dazu auf,

die Modernisierung der Zollunion unverzüglich zu vollenden;

in Absprache mit den relevanten Interessenträgern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vor kurzem durchgeführten internen und externen Bewertungen und Defizitanalysen die Prioritäten für die Zollunion festzulegen;

die Governance sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf das gesamte operative Management der Zollunion zu reformieren. Ein nächster Schritt in diesem Zusammenhang ist die Aufstellung eines Konzepts für die Reform, die 2014 eingeleitet werden sollte.

3.4

Die Kommission stellt in ihrer Mitteilung die These auf, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der zunehmenden Globalisierung allein nicht in der Lage wären, den hiermit einhergehenden Herausforderungen zu begegnen. Ihrer Ansicht nach erfordert die Globalisierung eine größere europäische Einheit und diese wiederum eine stärkere Integration.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission zur Hälfte ihrer laufenden Amtszeit diese Mitteilung über den Zustand der Zollunion vorlegt. Ferner unterstreicht er die große Bedeutung der Zollunion für die EU, insbesondere für das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit des Binnenmarkts.

4.2

Der Ausschuss stellt fest, dass die Europäische Union vor externen und internen Herausforderungen steht, denen sie begegnen muss.

4.2.1

Zu den externen Herausforderungen sind zu zählen: wachsende Handelsströme, neue und zunehmend komplexe Lieferketten sowie neuer wettbewerbsbezogener Druck, zunehmende Kriminalität (einschließlich Betrug) sowie terroristische Aktivitäten und Erwartungen von z.B. anderen Durchsetzungsorganen, für die der Zoll Aufgaben ausführt.

4.2.2

Zu den internen Herausforderungen zählt der Ausschuss die Ineffizienz und mangelnde Effektivität aufgrund der unterschiedlichen Durchsetzung durch die 27 Mitgliedstaaten, weil z.B. jeder Mitgliedstaat sein eigenes IT-System entwickelt, weil mit unterschiedlichen Arbeitsmethoden vorgegangen wird und weil große Unterschiede bei der Ausbildung bestehen, was eine einheitliche Durchsetzung der europäischen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten quasi unmöglich macht. Erschwerend hinzu kommt nun die Wirtschaftskrise.

4.3

Der Ausschuss misst der Durchführung einer gemeinsamen Zollpolitik, die auf einheitlichen, transparenten, effizienten und vereinfachten Verfahren basiert, zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU auf internationaler Ebene beiträgt und den Schutz des geistigen Eigentums sowie der Rechte und der Sicherheit der europäischen Unternehmen und Verbraucher gewährleisten kann, große Bedeutung bei.

4.4

Der Ausschuss hat dies in einer seiner jüngeren Stellungnahmen als Empfehlung vorgebracht (1) – aufgrund ihrer Bedeutung möchte er diese Empfehlung an dieser Stelle erneut bekräftigen.

4.5

Der Ausschuss weist ebenso nachdrücklich darauf hin, dass vermieden werden muss, die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Zollvorschriften in ein Korsett zu zwängen, damit diese auch weiterhin dem Umfang der entsprechenden Handelsströme Rechnung tragen können. Diesbezüglich unterstreicht der Ausschuss die vielfältigen Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Erleichterung des Handels: computergestützte Abwicklung der zollrechtlichen Förmlichkeiten, vereinfachte Verfahren, Bewilligung des Status eines ermächtigten Händlers.

4.6

Eine diesbezügliche Harmonisierung sollte sich auf bewährte Verfahren stützen und nicht an einem europäischen Durchschnittsniveau orientieren.

4.7

Daneben hielte es der Ausschuss im Sinne einer auch in finanzieller Hinsicht im Bereich der Einkünfte wirtschaftlichen und ergebnisorientierten Arbeitsweise und realer Fortschritte für wünschenswert, die Kontrollen weniger je Geschäftsvorgang, sondern eher gemäß einem auf einer Risikoanalyse basierenden, systemgestützten Konzept durchzuführen.

4.8

Auch der Rat für Wettbewerbsfähigkeit unterstreicht in seinen Schlussfolgerungen vom 10./11. Dezember 2012 die Notwendigkeit, „die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften und moderner und harmonisierter Konzepte für die Zollkontrollen weiter zu fördern und – gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die Beteiligten und die Mitgliedstaaten – flexible nationale Lösungen zuzulassen (2).

4.9

Sowie ferner „die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen auf nationaler und auf EU-Ebene in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Schutz und Umwelt sowie mit internationalen Partnern zu verbessern und dabei der Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechnung zu tragen (3).

4.10

Der Ausschuss kann sich auch der Auffassung der Europäischen Kommission anschließen, dass die Zollunion nur dann weiterentwickelt werden kann, wenn ein Mechanismus für die Messung und Bewertung ihrer Leistung entwickelt wird.

4.11

Der Ausschuss macht gleichwohl darauf aufmerksam, dass neben den strengen Zollverfahren weitere Hindernisse bestehen können, wie etwa eine unzureichende Infrastruktur an den Außengrenzen, die einer raschen Abwicklung im Wege stehen. Wenn hierbei Drittstaaten betroffen sind, sollte zunächst einmal gemeinsam nach Lösungen für diese Probleme gesucht werden.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1

Der Ausschuss ist besorgt angesichts der zunehmenden Diskrepanz zwischen dem stetig wachsenden Arbeitsvolumen auf der einen und dem ebenso stetigen Abbau bei der Zahl der Zollmitarbeiter auf der anderen Seite. Trotz der Tatsache, dass viele Aufgaben automatisiert worden sind, steigt die Arbeitsbelastung für die Zollmitarbeiter an. Diese Problematik, bei der vor allem die Aus-, Fort- und Weiterbildung hineinspielen, müsste viel stärker beachtet werden.

5.2

Als großes Ziel schwebt dem Ausschuss die Gründung einer europäischen Hochschule für das Zollwesen vor Augen, damit die Zollmitarbeiter aller Mitgliedstaaten den gleichen Ausbildungsstand erreichen.

5.3

Die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement spielen nach Ansicht des Ausschusses eine wichtige Rolle für die Zollunion. Zu der vor kurzem veröffentlichten einschlägigen Mitteilung der Kommission (COM(2012) 793 final; INT/681, Berichterstatter: Antonello PEZZINI) wird der Ausschuss demnächst eine Stellungnahme vorlegen.

5.4

Ebenso begrüßt der Ausschuss mögliche Vorschläge der Kommission, mit denen gegen die Probleme vorgegangen werden soll, die sich aus unterschiedlichen Vorgehensweisen bei Verstößen gegen das Zollrecht der EU und der Verhängung von Sanktionen ergeben haben, und sei es nur aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Änderungen der nationalen Sanktionsregelungen im Rahmen des Zoll- und Strafrechts der Mitgliedstaaten aufgrund etwaiger Empfindlichkeiten mit Bedacht vorgegangen werden muss.

5.5

Der Ausschuss empfiehlt als ersten Schritt einen auf die Arten von Verstößen ausgerichteten Ansatz, wie dies im Straßenverkehr (4) bereits der Fall ist.

5.6

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, einige Standardverfahren auszuarbeiten, die in zukünftige Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollen, um dem Zoll die Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die Verbote oder Beschränkungen für Ein- und Ausfuhren vorsehen, zu erleichtern.

5.7

Hingegen hätte sich der Ausschuss gewünscht, dass die Kommission in ihrer Mitteilung konkreter auf die Folgen ihrer Vorschläge auf den Regelungs- und Verwaltungsaufwand eingeht.

5.8

Eine bessere Ausübung der Aufgaben im Zollbereich ist von oberster Bedeutung. Daher sollten eine Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden aufgebaut, die Befugnisse der Zollmitarbeiter gestärkt und wahrhaft europäische Betrugsbekämpfungsstrategien aufgestellt werden. Es sind ferner Umstände denkbar, unter denen eine Verlagerung von Aufgaben und Tätigkeiten von den einzelnen Mitgliedstaaten auf gemeinschaftliche Einrichtungen – die nicht unbedingt an die Kommission gebunden sein müssen, sondern auch von den Mitgliedstaaten gemeinsam betrieben werden können – wünschenswert sein könnte, z.B. wenn diese ein großes Einsparpotenzial bietet und/oder um die Ausübung der Aufgaben des Zolls zu vereinfachen.

5.9

Auch mehr Hintergrundinformationen in der Mitteilung wären hilfreich gewesen. Leider sind diese nicht vorhanden, was eine Bewertung der Mitteilung erschwert. Wie jedoch die Vertreter der Kommission ausdrücklich bekundeten, werden zu den künftigen Legislativvorschlägen glücklicherweise Folgenabschätzungen vorgelegt werden.

5.10

Der Ausschuss teilt die Besorgnis der Kommission, dass bei der aktuellen Verwaltung der Zollunion und insbesondere bei den gemeinsamen Verfahren die Grenzen der Effektivität und Effizienz erreicht sind. Nach Auffassung des Ausschusses ist ein modernes und effizient funktionierendes Verwaltungssystem für die Zollbehörden erforderlich, damit diese weiter wirksam und wirtschaftlich arbeiten können.

5.11

Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass die Zollbehörden auch in der aktuellen Wirtschaftskrise finanziell angemessen ausgestattet sein müssen, um z.B. ihre IT-Systeme zu modernisieren, damit wirksam gegen Betrug und Kriminalität vorgegangen werden kann.

Brüssel, den 22. Mai 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 68.

(2)  Schlussfolgerungen zum Fortschrittsbericht zur Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion, 3208. Tagung des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) am 10./11. Dezember 2012 in Brüssel.

(3)  Ebda.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates.


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