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Dokument 52012IE0188

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Handelsbeziehungen zwischen großen Einzelhandelsunternehmen und den Lieferanten von Lebensmitteln — aktueller Stand (Initiativstellungnahme)

ABl. C 133 vom 9.5.2013, str. 16—21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/16


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Handelsbeziehungen zwischen großen Einzelhandelsunternehmen und den Lieferanten von Lebensmitteln — aktueller Stand (Initiativstellungnahme)

2013/C 133/03

Berichterstatter: Igor ŠARMÍR

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 12. Juli 2012 gemäß Artikel 29 A der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

Handelsbeziehungen zwischen großen Einzelhandelsunternehmen und den Lieferanten von Lebensmitteln – aktueller Stand.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 9. Januar 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 487. Plenartagung am 13./14. Februar 2013 (Sitzung vom 13. Februar) mit 79 gegen 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA stellt fest, dass die großen Einzelhandelsunternehmen in allen Ländern ein Oligopol bilden. Den Statistiken über die Marktanteile zufolge beherrschen eine Handvoll großer Einzelhandelsunternehmen überall den Großteil des Marktes. Nach Auffassung des EWSA verleiht diese Stellung den oligopolistischen Unternehmen eine enorme Verhandlungsmacht gegenüber den Lieferanten, denen sie Handelsbedingungen auferlegen können, die alles andere als ausgewogen sind.

1.2

Der EWSA stellt fest, dass die Einzelhandelsketten, die das Oligopol bilden, lediglich in Bezug auf die Verbraucher miteinander im Wettbewerb stehen. Sie kämpfen gegeneinander zwar um ihre Kunden, in Bezug auf die Lieferanten ist jedoch kaum ein Wettbewerbsdruck spürbar. Indessen konkurrieren die Einzelhandelsketten um ihre Kunden insbesondere in Bezug auf den Verbraucherendpreis; sozioökologische Aspekte der Gesamtqualität kommen bei diesem Wettbewerb nicht ausreichend zum Tragen (1).

1.3

Der EWSA stellt fest, dass die Preis- und Margengestaltung der verschiedenen Akteure sehr undurchsichtig ist. Aufgrund der außerhalb der Rechnung gewährten Rabatte der Großhandelsunternehmen spiegelt der dem Lieferanten gezahlte Einkaufspreis nicht den realen Ertrag wieder, den der Lieferant mit dem entsprechenden Produkt erzielt.

1.4

Der EWSA ist überzeugt, dass in einer Situation, in der eine Vertragspartei ihren Handelspartnern ihre Bedingungen aufzwingen kann, keine Vertragsfreiheit besteht. Dass es sich um keine echte Vertragsfreiheit handelt, ist nach Auffassung des EWSA an den missbräuchlichen und wettbewerbsschädigenden Praktiken ersichtlich, die die großen Einzelhandelsunternehmen gegenüber ihren Lebensmittellieferanten verfolgen. Die missbräuchlichen Praktiken haben nicht nur negative Folgen für die Hersteller, sondern auch für die Verbraucher (insbesondere langfristig). Allgemein schadet das derzeitige Ausmaß der missbräuchlichen Praktiken dem öffentlichen Interesse, und insbesondere dem wirtschaftlichen Interesse der Mitgliedstaaten.

1.5

Nach Auffassung des EWSA kommt es zu besonders besorgniserregenden missbräuchlichen Praktiken nur im Rahmen der Beziehungen zwischen dem großen Einzelhandel und den Lebensmittellieferanten. Sie werden weder von der Lebensmittelindustrie gegenüber den Landwirten angewandt, noch vom großen Einzelhandel gegenüber den Lieferanten anderer Waren als Lebensmittel.

1.6

Der EWSA stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten die Versuche von Landwirten und Verarbeitungsunternehmen zur Bildung von Erzeugergruppierungen von den nationalen Wettbewerbsbehörden bestraft wurden, da bei der Bewertung des Gewichts dieser Gruppierungen lediglich die inländische Produktion berücksichtigt wurde.

1.7

Der EWSA stellt das Scheitern des Marktes fest, da sich die Lage in einem System, das unzureichend reguliert ist, immer weiter verschlechtert.

1.8

Nach Auffassung des EWSA bietet die Selbstregulierung keine ausreichende Abhilfe gegen die festgestellten Wettbewerbsverzerrungen. Die Verhaltenskodizes werden die Handelsbeziehungen nicht in ein neues Gleichgewicht bringen. Angesichts des Wesens der missbräuchlichen Praktiken ist deren gesetzliches Verbot erforderlich und gerechtfertigt.

1.9

Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, sich mit der Frage der Oligopole auseinanderzusetzen, deren tatsächliches Gewicht und Einfluss zu beleuchten, zu ermitteln, inwieweit ihre Auswirkungen mit jenen der Monopole verglichen werden können, und anschließend die Grundsätze der Wettbewerbsvorschriften angemessen zu ändern.

1.10

Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, ebenfalls anzuerkennen, dass es in den Beziehungen zwischen dem großen Einzelhandel und den Lebensmittellieferanten keine Vertragsfreiheit gibt.

1.11

Der EWSA fordert die Europäische Kommission auf, Lösungen für ein transparenteres System vorzuschlagen. Idealerweise sollten die außerhalb der Rechnung gewährten Rabatte des großen Einzelhandels in die Rechnung aufgenommen werden. Mit anderen Worten sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die Preise für die verschiedenen Dienstleistungen, die den Lieferanten in Rechnung gestellt werden, in den Einkaufspreis des Produkts aufzunehmen. Dadurch wäre ersichtlich, wie viel der Lieferant für sein Produkt tatsächlich erhalten hat.

1.12

Der EWSA fordert die Kommission auf, den nationalen Wettbewerbsbehörden klare Anweisungen zu geben, damit sie bei der Bewertung des Verhandlungsgewichts der Erzeugergruppierungen den relevanten Markt berücksichtigen, d.h. sämtliche Lebensmittelprodukte derselben Kategorie, die auf dem Markt des betreffenden Staates angeboten, und nicht nur jene, die im Land erzeugt werden.

1.13

Der EWSA fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz der Selbstregulierung aufzugeben und einen verbindlichen Rechtstext vorzulegen, um die Situation in der Lebensmittelkette zu verbessern und einen unverfälschten Wettbewerb zu fördern. Eine Regelung sollte sich nicht auf den Schutz des Wettbewerbs stützen, sondern es den Mitgliedstaaten, deren wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel steht, ermöglichen, in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Kläger aufzutreten.

1.14

Schließlich ist der EWSA der Auffassung, dass es zweckmäßig wäre, Rechtsakte im Sinne der Gesellschaft zu erlassen, und nicht ausschließlich der kommerziellen Logik zu folgen, um der tendenziellen Ausbreitung immer mächtigerer Einzelhandelsunternehmen Einhalt zu gebieten und andere Handelsformen zu fördern, so zum Beispiel die selbstständigen Einzelhändler, die lokalen Märkte und auch den Direktverkauf vom Hersteller an den Verbraucher. In diesem Zusammenhang fordert der EWSA die Kommission auf, in den in Vorbereitung befindlichen Dokumenten im Bereich der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung den kürzeren Vertriebswegen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

2.   Hintergrund

2.1   Entwicklung der Wahrnehmung des großen Einzelhandels

Das Thema der Handelsbeziehungen zwischen großen Einzelhandelsunternehmen und den Lieferanten von Lebensmitteln stößt auf wachsendes Interesse bzw. ruft Besorgnis hervor. Dabei war das Thema noch vor zehn Jahren nicht nur für die EU-Behörden und -Institutionen, sondern auch für die meisten Journalisten tabu (2), obgleich in Frankreich bereits 1992 die ersten legislativen Schritte in diesem Bereich unternommen wurden und im Vereinigten Königreich die Wettbewerbskommission 1999 und 2000 in Umfragen zum Missbrauch von Lebensmittellieferanten durch Einzelhandelsunternehmen zu dem Ergebnis gelangte, dass die Supermärkte ihre Nachfragemacht missbrauchten (mit Nachfragemacht ist im Wesentlichen gemeint, dass der Abnehmer günstigere Abnahmebedingungen durchzusetzen kann als dies bei uneingeschränktem Wettbewerb möglich wäre (3)). Im Allgemeinen galten die Einzelhandelsunternehmen als ein gemeinnütziges Phänomen, von dem alle profitieren konnten, und ihre Ausbreitung wurde sogar für ein Zeichen des wirtschaftlichen Wohlergehens eines Landes gehalten. Die Behörden und die Medien hoben insbesondere deren unweigerlich positiven Aspekte hervor, allen voran die Möglichkeit für die Verbraucher, nahezu alles an ein- und demselben Ort zu einem günstigen Preis zu erwerben sowie die dazugehörigen Annehmlichkeiten (z.B. ausreichende Parkmöglichkeiten) und das Dienstleistungsangebot. Seit etwa fünf Jahren hat sich die Situation radikal geändert und die europäischen Institutionen haben zu diesem Thema zahlreiche kritische Dokumente veröffentlicht.

2.2   Die oligopolistische Stellung des großen Einzelhandels

2.2.1

Vor fast dreißig Jahren begannen sich große Einzelhandelsunternehmen rasch auszubreiten, wobei diese Entwicklung eng mit der Globalisierung zusammenhing. So sind die meisten großen Handelsgesellschaften, die den heutigen Einzelhandel dominieren, multinationale Unternehmen. Solche Unternehmen sind im Vergleich zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) viel besser in der Lage, sich die durch die Globalisierung entstandenen neuen Bedingungen zunutze zu machen.

2.2.2

Der Aufwärtstrend der multinationalen Unternehmen (darunter der Großunternehmen des Einzelhandels) geht oftmals auf Kosten der KMU. In zahlreichen Bereichen beherrscht eine Handvoll transnationaler Großunternehmen den wesentlichen Teil des jeweiligen Marktes. Neben den Einzelhandelsunternehmen handelt es sich hierbei u.a. auch um die Pharma- und Lebensmittelindustrie, Saatgutunternehmen (4), Erdölverarbeitungsunternehmen, den Bankensektor usw. Diese multinationalen Unternehmen sind keine Monopolisten. In den meisten Fällen konkurrieren sie auf den Märkten mit anderen multinationalen Unternehmen, sogar den KMU, sodass man im Allgemeinen von keiner beherrschenden Stellung spricht (5).

2.2.3

Die großen europäischen Einzelhandelsunternehmen breiten sich auf dem Weltmarkt aktiv aus. Die britische Handelskette Tesco, die französischen Einzelhändler Auchan und Carrefour, die deutschen und österreichischen multinationalen Unternehmen Kaufland, Lidl, Metro oder Billa, sowie der niederländische Ahold sind in zahlreichen Ländern vertreten.

2.2.4

Die Folge ist, dass einige wenige Vertreiber wirksam den Endkundenlebensmittelmarkt der verschiedenen Länder beherrschen. So kontrollieren in Deutschland vier Unternehmen 85 % des Marktes, im Vereinigten Königreich beherrschen vier Unternehmen 76 %. In Österreich werden 82 % des Marktes von drei Einzelhandelsunternehmen beherrscht, in Frankreich und den Niederlanden verfügen fünf Unternehmen über einen Marktanteil von 65 % und so weiter (6). Diese Situation hat zur Folge, dass die offizielle Definition der beherrschenden Stellung auf kein Einzelhandelsunternehmen zutrifft, dass aber andererseits drei bis fünf Unternehmen den Großteil des Marktes kontrollieren und ein Oligopol bilden.

2.2.5

Die einzelnen Mitglieder dieser Oligopole stehen miteinander zweifellos im Wettbewerb, jedoch ausschließlich in Bezug auf ihre Kunden. In Bezug auf die Lieferanten ist dieser Wettbewerb kaum spürbar, insbesondere bei den KMU. Im Gegensatz zu den Lieferanten, die viel zahlreicher sind, haben die Abnehmer die Qual der Wahl. Mit anderen Worten müssen die Lieferanten große Anstrengungen unternehmen und zahlreiche Zugeständnisse machen, um ihre Waren liefern zu dürfen, während die Abnehmer jene Lieferanten herauspicken, die sich in Bezug auf ihre Konditionen am „flexibelsten“ zeigen.

2.2.5.1

Will jedoch der Hersteller einen legitimen Anspruch auf einen angemessenen Anteil am Mehrwert im Rahmen einer gesunden und loyalen Handelsbeziehung mit seinen Vertreibern gelten machen, so muss er auch die Signale aufmerksam verfolgen, die ihm die Verbraucher in Bezug auf ihre Erwartungen senden. Er wird eine stärkere Verhandlungsposition haben, wenn es ihm gelingt, die Konzipierung und Präsentation seines Produktes entsprechend zu modernisieren und an die Nachfrage anzupassen.

2.3   Missbräuchliche Praktiken

2.3.1

Dank ihrer Nachfragemacht können große Einzelhandelsunternehmen somit die Vertragsbedingungen diktieren, die häufig derart gestaltet sind, dass von einem Missbrauch der Nachfragemacht gesprochen werden kann. Solche Vertragsbedingungen werden auch als „missbräuchliche Praktiken“ bzw. als „unlautere Praktiken“ bezeichnet. Eine nicht erschöpfende Auflistung dieser Praktiken wurde bereits mehrmals erstellt. Neben dem Druck auf die Einkaufspreise (nach unten), dem Zahlungsverzug oder den übermäßig langen Zahlungsfristen hat der große Einzelhandel mithilfe missbräuchlicher Praktiken das klassische Modell der Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer gänzlich verändert. Etwas vereinfacht könnte man sagen, dass in der Vergangenheit die Vertragsparteien den Umfang und den Preis der zu liefernden Waren sowie die anderen notwendigen Modalitäten vereinbarten und anschließend der Lieferant die Ware lieferte und der Abnehmer sie bezahlte. Mit dem Eintritt der Supermärkte wurde dieses Modell radikal umgekrempelt. Heute sind die Lieferanten, die für ihre Produkte immer weniger Geld bekommen, gezwungen, als Ausgleich für den Zugang zu den Diensten des Abnehmers immer mehr zu bezahlen bzw. andere Gegenleistungen zu erbringen. Diejenigen, die Geld erhalten sollen, erhalten somit stattdessen Rechnungen! Es ist bemerkenswert, dass es die großen Einzelhandelsunternehmen geschafft haben, dieses nunmehr allgemein akzeptierte Modell aufzuerlegen und dass sich – angefangen bei den zuständigen Behörden – niemand darüber wundert.

2.3.2

Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass die geläufigsten missbräuchlichen Praktiken zwei Aspekte der Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer betreffen (7). Beim ersten Aspekt geht es um die Übertragung der Vertriebskosten vom Abnehmer auf den Lieferanten. Gemeint sind hiermit die Werbe- und Marketingkosten sowie die Kosten für die Bestückung der Märkte, den Vertrieb und die Leitung der einzelnen Märkte. Die Einzelhandelsketten erreichten dieses Ziel, indem sie dem Lieferanten unterschiedliche „Zahlungen“ aufbürdeten, so zum Beispiel für die Einlistung oder die Werbeprospekte. Beim zweiten Aspekt überträgt der Vertreiber auf den Lieferanten die Kosten seines Geschäftsrisikos. In der Praxis geschieht dies durch Anpassungen des Einkaufspreises im Nachhinein, je nach dem, wie gut die betreffende Ware bei den Endverbrauchern ankommt, sodass für alle Absatzverluste der Lieferant aufkommen muss. Dieses zweite Ziel lässt sich mithilfe eines komplizierten Systems zur Bestimmung des Nettoendpreises erreichen (unterschiedliche Arten von Rückvergütungen). Diese zwei Mechanismen verfälschen die einfache Handelsformel, wonach die Produktionskosten der Hersteller und die Vertriebskosten der Händler trägt.

2.3.3

Dieses neue Modell der Beziehungen zwischen den Einzelhandelsunternehmen und den Lieferanten wurde unter dem Vorwand etabliert, dass angesichts des zunehmenden Wettbewerbsdrucks im Einzelhandel eine engere Zusammenarbeit notwendig war. Die Einzelhandelsketten argumentieren, dass den Lieferanten daran gelegen sein müsste, den Verkauf ihrer Produkte zu steigern, weshalb es ganz und gar gerechtfertigt sei, sie an den Vermarktungskosten zu beteiligen. Obgleich diese Sichtweise lang nicht von allen geteilt wird, müssen sich ihr die Lieferanten wohl oder übel fügen. Indessen geben sich die großen Einzelhandelsunternehmen hiermit noch nicht zufrieden und missbrauchen diese erweiterte Handelszusammenarbeit auf eine zunehmend skandalöse Art und Weise. Entweder es werden für tatsächlich erbrachte Leistungen deutlich überhöhte Preise in Rechnung gestellt, oder die Abnehmer stellen rein fiktive Leistungen in Rechnung. Die letztgenannte Praktik wird als „ungerechtfertigte Rechnungsstellung“ bezeichnet, da sie offenkundig jeglicher Gegenleistung entbehrt. So ist es beispielsweise ausreichend, von einer „Zahlung für eine stabile Zusammenarbeit“, „Zahlung für die Rechnungsstellung“, „Zahlung für die Begleichung der Rechnung“ oder einem „Unkostenbeitrag zur Unternehmensfeier“ zu sprechen. So unglaublich dies auch erscheinen mag – Einzelhandelsketten stellen ihren Lebensmittellieferanten tatsächlich derart formulierte Rechnungen aus.

2.3.3.1

Die französischen Abgeordneten haben mehr als 500 Gründe ermittelt, die von den Einkaufszentralen angeführt wurden, um von ihren Lieferanten auf diese Weise zusätzliche Vorteile einzufordern (8).

2.3.3.2

Nach Angaben des Verbandes der europäischen Lebensmittel- und Getränkeindustrie (FoodDrinkEurope) und des Europäischen Verbandes der Markenartikelindustrie (AIM) waren 2009 84 % der europäischen Lieferanten des großen Einzelhandels Opfer von Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen: Von diesen wurden 77 % mit Auslistung gedroht, sollten sie nicht bereit sein, den Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile zu gewähren, bei 63 % wurde der von ihnen in Rechnung gestellte Preis ohne stichhaltigen kommerziellen Grund nach unten korrigiert, und 60 % wurden gezwungen, Zahlungen ohne jegliche Gegenleistung zu leisten.

2.3.4

Aufgrund der Rabatte, die der große Einzelhandel seinen Lieferanten außerhalb der Rechnung fakturiert, ist das System gänzlich undurchsichtig. Weder der Lieferant noch externe Beobachter kennen den tatsächlichen Einkaufspreis. Die auf der Technik der „doppelten Gewinnspanne“ beruhenden Handelspraktiken verursachen Verbrauchern wie Lieferanten ernste Probleme (9). Hier sollte ein transparenteres System vorgeschrieben werden.

2.4   Keine echte Vertragsfreiheit

2.4.1

Die Lieferanten fügen sich diesem für sie sehr unvorteilhaften System, da sie keine andere Wahl haben. Wenn sie ihre Produkte absetzen wollen, kommen sie um den großen Einzelhandel nicht herum. Deshalb unterzeichnen sie Verkaufsverträge, solange sie sich durch diese Zusammenarbeit eine minimale Gewinnspanne sichern können. Die missbräuchlichen Praktiken, auf die die unterschiedlichen Einzelhandelsketten zurückgreifen, sind beinahe identisch. Aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Unternehmen sei einem anderen vorzuziehen. In den Handelsbeziehungen herrscht eine Atmosphäre von Angst und Furcht (vor einer Auslistung), was sogar in offiziellen Dokumenten anerkannt ist (10).

2.4.2

Die Anwendung missbräuchlicher Vertragsbedingungen gilt in der Regel als unethisch. Indessen scheint diese Bezeichnung vor dem Hintergrund der vorgenannten Praktiken unzureichend. In einer Situation, in der die Handelsbedingungen von der stärkeren Partei diktiert werden und die schwächere Partei keine wirkliche Möglichkeit hat, diese abzulehnen, wäre es angebrachter, von Erpressung oder Schutzgeld zu sprechen. Unter diesen Umständen ist es auch nicht angemessen, von Vertragsfreiheit zu sprechen, auf die sich die Einzelhandelsketten und die zuständigen Behörden oftmals berufen. Ebenso wie bei Beziehungen zwischen natürlichen Monopolen (Lieferanten von Strom, Gas usw.) einerseits und den Verbrauchern andererseits nicht von einer Vertragsfreiheit ausgegangen werden kann, ist es irreführend, in Bezug auf die Beziehungen zwischen den große Einzelhandelsunternehmen und den Lieferanten von Lebensmitteln von einer solchen zu sprechen.

2.5   Auswirkungen und Ermittlung der Leidtragenden der missbräuchlichen Praktiken

2.5.1

Die Anwendung missbräuchlicher Praktiken durch große Einzelhandelsunternehmen hat negative Folgen für die Lieferanten, aber auch für die Verbraucher. Die Lieferanten, insbesondere die kleinen und mittleren Hersteller, befinden sich oftmals in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage, die bisweilen sogar zur Auflösung des Unternehmens führt. Große Lebensmittelunternehmen können sich hier viel besser aus der Affäre ziehen, da sie einen geringeren Ertrag aus dem Verkauf ihrer Produkte durch große Liefermengen ausgleichen können. Darüber hinaus verfügen diese multinationalen Lebensmittelunternehmen über eine recht starke Verhandlungsposition: Der Einzelhandel ist auf deren Produkte angewiesen und kann mit ihnen folglich nicht in derselben Weise verfahren wie mit den KMU. So stammen beispielsweise in Frankreich 70 bis 80 % des Umsatzes großer Supermärkte aus Lieferungen von rund zwanzig großen multinationalen Unternehmen (11).

2.5.2

Die Situation der Verbraucher, die laut den zuständigen Behörden stark von diesem System profitieren, ist in Wirklichkeit weitaus weniger rosig, als vorgegeben wird. Vieles deutet darauf hin, dass die Anwendung missbräuchlicher Praktiken gegenüber Lieferanten auch für die Verbraucher negative Auswirkungen hat. Zum einen profitieren die Verbraucher nicht immer vom niedrigen Einkaufspreis (12), und zum anderen sind die Auswahlmöglichkeiten zunehmend begrenzt, die Innovationen sind rückläufig, die Qualität zahlreicher Lebensmittelprodukte lässt aufgrund des ständigen Drucks auf den Einkaufspreis nach und letztlich steigt auch der Verbraucherendpreis (13).

2.5.2.1

Der große Einzelhandel hat ferner auch wichtige soziale Auswirkungen, denn er hat einige Tabus des gesellschaftlichen Lebens gebrochen. So ist beispielsweise der Sonntag nicht mehr so „heilig“ wie früher, da die Hyper- und Supermärkte an allen Wochentagen rund um die Uhr geöffnet sind – mit allen damit verbundenen Folgen für die Arbeitsbedingungen.

2.5.3

Neben der Lebensmittelbranche betrifft das Problem des großen Einzelhandels auch zahlreiche weitere Bereiche. Die Leidtragenden der missbräuchlichen Praktiken sind jedoch in erster Linie die Lebensmittelhersteller. Die Gründe hierfür sind wahrscheinlich vielfältig: So gibt es zum Beispiel für die Hersteller anderer Produkte als Lebensmittel viel mehr Absatzmöglichkeiten. Abgesehen von den Supermärkten stehen den Bekleidungs-, Haushaltsgeräte-, Buch- oder Sportausrüstungsherstellern auch noch Fachgeschäftketten zur Verfügung. Somit ist es gerechtfertigt, sich insbesondere den Beziehungen zwischen den großen Einzelhandelsunternehmen und den Lebensmittellieferanten zu widmen.

2.5.4

Auch in den Beziehungen zwischen Landwirten und der Lebensmittelindustrie, in der die Unternehmen ebenfalls über eine wichtige „Nachfragemacht“ verfügen, kommt es zu den vorgenannten missbräuchlichen Praktiken, allerdings deutlich seltener. Die Verhandlungen über den Einkaufspreis sind zwar oftmals recht hart, in der Regel fordert aber ein Industrieller von seinem Rohstofflieferanten keinen finanziellen Beitrag zum Erwerb einer neuen Abfüllanlage … Ganz im Gegensatz zum großen Einzelhändler, der seine Lieferanten regelmäßig auffordert, sich finanziell an der Modernisierung eines bestehenden bzw. an der Eröffnung eines neuen Geschäfts zu beteiligen.

2.5.5

Kurzum, die meisten der angeführten missbräuchlichen Praktiken werden nur im Rahmen der Beziehungen zwischen Supermarkt und Lebensmittellieferant angewandt. Angesichts der vorgenannten praktischen Auswirkungen und ihrer großen Verbreitung fordern die missbräuchlichen Praktiken noch ein drittes Opfer: das nationale wirtschaftliche Interesse. Die Tatsache, dass ein Teil der Lieferanten nicht in der Lage ist, den Ansprüchen des großen Einzelhandels gerecht zu werden, und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten tragen zum Niedergang des gesamten Agrar- und Lebensmittelsektors in mehreren Ländern bei. Einige Länder, die ihren Lebensmittelbedarf früher selbst decken konnten, haben auf diese Weise an Ernährungssicherheit eingebüßt, was in der heutigen Zeit besonders gefährlich ist.

2.6   Mögliche Lösungen

2.6.1

Seit einiger Zeit sind die missbräuchlichen Praktiken des großen Einzelhandels gegenüber den Lieferanten Gegenstand einer immer konkreteren Kritik vonseiten der Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete sein erstes kritisches Dokument im Jahr 2005 (14). Jedoch erst mit der schriftlichen Erklärung der Mitglieder des Europäischen Parlaments (15), die die Mehrheit der Abgeordneten im Januar 2008 unterzeichnet haben, wurde eine echte Debatte zu diesem Thema ins Rollen gebracht. Auf diese Erklärung folgten mehrere Dokumente und Studien der Kommission, des Parlaments und des EWSA (16).

2.6.1.1

Das Europäische Wettbewerbsnetz, dem die Europäische Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden der 27 Mitgliedstaaten angehören, veröffentlichte einen Bericht im Anschluss an die Mitteilung der Kommission zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette. In der Mitteilung sprach sich die Kommission für einen gemeinsamen Ansatz der Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes aus, um lebensmittelmarktspezifische Probleme aufzudecken und zeitnah künftige Maßnahmen zu koordinieren. Sie richtete ein hochrangiges Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette ein, das sich auf die Arbeit mehrerer Sachverständigenplattformen stützt, darunter auch der Plattform für die Vertragspraktiken zwischen den Unternehmen („business to business“), die mit der Ausarbeitung der geeignetsten Methode zur Vermeidung unlauterer Praktiken betraut wurde. Infolge einer Einigung aller Akteure der Agrar- und Lebensmittelkette über die grundlegenden Prinzipien wurde die Plattform damit beauftragt, nach Wegen für einen Konsens über deren Umsetzung zu suchen. Bislang haben es die Parteien jedoch nicht geschafft, im Rahmen eines freiwilligen Kodex einen für alle zufriedenstellenden Kompromiss zu erzielen.

2.6.2

Die Situation ist nunmehr politisch brisant und die Behörden werden eindringlich aufgerufen zu reagieren. Die auf bloßen Marktkräften beruhende Regulierung ist fehlgeschlagen und gilt heute kaum noch als die optimale Lösung, da die Probleme in den letzten Jahrzehnten, die durch ein System nicht regulierter Handelsbeziehungen gekennzeichnet waren, noch zugenommen haben. Als potenzielle Lösungen werden entweder die gesetzliche Regelung, die Selbstregulierung oder die Bildung von Gruppierungen der Erzeuger und Verarbeiter befürwortet, die ein Gegengewicht zur Nachfragemacht des großen Einzelhandels bilden könnten.

2.6.3

Die Ethikkodizes sind sogenannte „sanfte“ Lösungen. Es handelt sich dabei um einen freiwilligen Verzicht auf die Anwendung der betreffenden Praktiken. Das Vereinigte Königreich, Spanien und Belgien entschieden sich jeweils für eine Selbstregulierung. Die Ergebnisse sind weder zufriedenstellend noch überzeugend. Abgesehen davon, dass mit der Selbstregulierung keine positiven Erfahrungen gemacht wurden, werfen die Ethikkodizes auch philosophische Fragen auf. Welche Ethik greift zum Beispiel im Falle eines multinationalen Unternehmens? Jene der Führungskräfte, der Aktionäre oder der Gesellschaft selbst? Die wahren Herren multinationaler Unternehmen sind die – oftmals anonymen – Aktionäre. Der Aktienbesitz ist für sie häufig eine ausschließlich finanzielle Investition. Für das Verhalten des Unternehmens und eine eventuelle Anwendung missbräuchlicher Praktiken haften sie nicht persönlich. Folglich kommt im Falle des großen Einzelhandels die Ethik als Bezugspunkt kaum in Betracht.

2.6.4

Die Europäische Kommission und andere Gremien empfehlen den Landwirten und den kleinen und mittleren Unternehmen nachdrücklich, sich zusammenzuschließen, um ihre Verhandlungsmacht bei Geschäftsterminen mit den Abnehmern der Einzelhandelsketten zu stärken. Indessen wurde in einigen Mitgliedstaaten, in denen sich Unternehmen zu solchen Gruppierungen zusammenschlossen, dieses Vorgehen von den inländischen Wettbewerbsbehörden unter Hinweis auf die Schaffung von „Kartellvereinbarungen“ bestraft. So beherrschten diese Erzeugergruppierungen nach Auffassung der lokalen Behörden einen zu großen Teil des Marktes. Berücksichtigt wurde dabei jedoch lediglich die inländische Erzeugung, nicht aber die Erzeugnisse aus anderen Ländern. Aus unerklärlichen Gründen berücksichtigen die genannten Behörden bei der Bestimmung des von einem Betreiber dominierten Teils des Marktes in der Regel nicht die Gesamtmenge der auf dem nationalen Markt angebotenen Produkte.

2.6.5

Im Bereich der gesetzlichen Regelung haben mehrere Mitgliedstaaten mehr oder weniger ehrgeizige Versuche unternommen. In einigen Ländern wurde die Anwendung bestimmter Praktiken untersagt (so herrscht z.B. in der Hälfte der Mitgliedstaaten ein Verbot des Verkaufs unter Selbstkosten). Andere Mitgliedstaaten haben wiederum recht komplexe sektorspezifische Vorschriften erlassen (beispielsweise Italien, Polen Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn) oder haben ihre Vorschriften geändert (Lettland und Frankreich). In den letzten Jahren haben insbesondere mehrere postkommunistische Länder in Mittel- und Osteuropa Gesetze zur Bekämpfung der Anwendung missbräuchlicher Praktiken durch den großen Einzelhandel verabschiedet. Dies hängt vermutlich damit zusammen, dass die Situation in dieser Region besonders besorgniserregend ist. Im Gegensatz zu Westeuropa liegt der Einzelhandel in diesen Ländern fast ausschließlich in den Händen ausländischer Unternehmen. Diese pflegen privilegierte Beziehungen zu den Lieferanten aus ihren Herkunftsländern bzw. aus jenen Ländern, in denen sie bereits niedergelassen sind. Die Folge ist eine rückläufige Entwicklung der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion in der Region.

2.6.6

Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist nicht einfach, zumal die leidtragenden Lieferanten aus Angst um ihre Existenz davor zurückschrecken, sich zu beklagen. Nichtsdestotrotz sind diese Gesetze zweckmäßiger als die Verhaltenskodizes. Zum einen, da die missbräuchlichen Praktiken nicht nur unethisch, sondern auch mit den elementaren Rechtsgrundsätzen unvereinbar sind. Unabhängig von den Problemen im Zusammenhang mit der Durchsetzung ist schon dieses Argument an sich ausreichend, um sie gesetzlich zu verbieten. Zum anderen, weil systematische rechtliche Schritte in Frankreich bereits einige Früchte tragen (17).

2.6.7

Die Kommission nimmt die Existenz dieser Probleme zur Kenntnis, zieht jedoch zurzeit noch die Selbstregulierung vor und verweist in diesem Zusammenhang auf die Fragmentierung des europäischen Rechtsraums. Die von den verschiedenen Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsvorschriften sind miteinander in der Tat kaum vereinbar. Und dennoch ist die einzige Lösung für die Überwindung dieser Fragmentierung und dieser Unvereinbarkeit eine verbindliche europäische Regelung. Der EWSA empfiehlt der Europäischen Kommission nachdrücklich, die erforderlichen Schritte in diese Richtung zu unternehmen. Aus praktischen Gründen scheint es zweckmäßig, einem eventuellen europäischen Rechtsrahmen nicht das Konzept des Wettbewerbsschutzes zugrunde zu legen, weil sich dann die Lieferanten als Leidtragende den großen Einzelhandelsketten vor Gericht stellen müssten. In Anlehnung an das französische Konzept sollte vielmehr der Staat, dessen wirtschaftliches Interesse ebenfalls auf dem Spiel steht, die Rolle des Klägers übernehmen. Dadurch ließen sich wohlbekannte Probleme vermeiden, die entstehen, weil die Lieferanten vor einer Beschwerde zurückschrecken.

2.6.7.1

Mit dieser Regelung sollten schriftliche Verträge mit Angabe der Dauer, der Menge und den Merkmalen des verkauften Produktes sowie des Preises und der Modalitäten der Lieferung und Zahlung vorgeschrieben und festgelegt werden, dass bei Verstößen gegen diese Auflagen die Nichtigkeit des Vertrages festgestellt wird. Die gesetzliche Zahlungsfrist sollte unter Androhung von Geldbußen 30 Tage bei verderblichen und 60 Tage bei anderen Produkten betragen. Es sollte insbesondere verboten werden,

unmittelbar oder mittelbar die Absatz- und/oder Abnahmebedingungen bzw. sonstige verbindliche Vertragsbedingungen sowie außervertragliche und rückwirkende Bedingungen aufzuerlegen,

unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienstleistungen durchzusetzen,

den Abschluss und die Umsetzung des Vertrags sowie die Fortführung und die Regelmäßigkeit der Handelsbeziehung von der Durchführung von Dienstleistungen abhängig zu machen, die mit dem Gegenstand des Vertrags und der betreffenden Handelsbeziehung nichts gemein haben,

unangemessene einseitige Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die im Verhältnis zum Wesen oder zum Inhalt der Handelsbeziehungen ungerechtfertigt sind,

sich in Bezug auf die Handelsbeziehung insgesamt in sonstiger Weise unfair zu verhalten.

Brüssel, den 13. Februar 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  Stellungnahme des EWSA „Das gemeinschaftliche Agrarmodell: Produktionsqualität und Verbraucherkommunikation als Elemente der Wettbewerbsfähigkeit“, ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 5-10.

(2)  Einer der wenigen Experten, die es seinerzeit gewagt haben, den Missbrauch der Einzelhandelsunternehmen öffentlich anzuprangern, war Christian Jacquiau, Autor des Buches „Coulisse de la grande distribution“ und eines in der Le Monde diplomatique (Dezember 2002) erschienen Artikels „Racket dans la grande distribution à la française“.

(3)  Consumers International, „The relationship between supermarkets and suppliers: What are the implications for consumers?“, 2012, S. 2.

(4)  2009 war der weltweite Saatgutmarkt in der Hand von rund zehn Unternehmen, während 25 Jahre zuvor hunderte von Unternehmen im Bereich Saatgutzucht und -vertrieb tätig waren. Gleiches gilt für Agrochemikalien.

(5)  British Institute of International and Comparative Law, „Models of Enforcement in Europe for Relations in the Food Supply Chain“, 23. April 2012, S. 4.

(6)  Consumers International, „The relationship between supermarkets and suppliers: What are the implications for consumers?“, 2012, S. 5.

(7)  British Institute of International and Comparative Law, „Models of Enforcement in Europe for Relations in the Food Supply Chain“, 23. April 2012, S. 4.

(8)  Christian Jacquiau, „Racket dans la grande distribution à la française“, Le Monde diplomatique, Dezember 2002, S. 4 und 5.

(9)  Stellungnahme des EWSA „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“, ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 145-149.

(10)  Z.B.: Bericht der Kommission COM(2010) 355 final „Ein effizienterer und fairerer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020“, S. 8, oder British Institute of International and Comparative Law, „Models of Enforcement in Europe for Relations in the Food Supply Chain“, 23. April 2012, S. 3.

(11)  Sgheri Marie-Sandrine, „La machine à broyer des PME“, Le Point, Paris, Nr. 1957 vom 18. März 2010, S. 88-89.

(12)  So verkauften die Supermärkte während der Krise im Milchsektor 2009 die Milch monatelang zum selben Preis wie zuvor, obgleich der Einkaufspreis beim Erzeuger beträchtlich gesunken war.

(13)  Consumers International, „The relationship between supermarkets and suppliers: What are the implications for consumers?“, 2012, S. 12, sowie EWSA-Stellungnahme, ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 48.

(14)  Stellungnahme des EWSA „Große Einzelhandelsunternehmen — Tendenzen und Auswirkungen auf Landwirte und Verbraucher“, ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 44-49.

(15)  SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG Nr. 0088/2007 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen.

(16)  Stellungnahme des EWSA „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“, ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 145.

(17)  Nach Angaben der französischen Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) ist die Zahl der von den Einzelhandelsketten außerhalb der Rechnung gewährten Rabatte auf ein annehmbares Niveau gesunken.


Góra