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Document 52008AE1684

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte KOM(2008) 558/2 — 2008/0186 (AVC)

ABl. C 100 vom 30.4.2009, p. 154–154 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/154


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte“

KOM(2008) 558/2 — 2008/0186 (AVC)

2009/C 100/30

Der Rat beschloss am 8. Oktober 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte“

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 448. Plenartagung am 22./23. Oktober 2008 (Sitzung vom 23. Oktober), Herrn DASSIS zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 45 Ja-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nimmt den Vorschlag der Kommission zur Änderung von Artikel 55 der Verordnung (EG) 1083/2006 zur Kenntnis und begrüßt die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, den diese Änderung bedeutet.

1.2   Der EWSA befürwortet den Vorschlag.

2.   Begründung

2.1   Artikel 55 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds legt die Verwaltungsmodalitäten und die Bestimmungen für die finanzielle Beteiligung dieser Fonds an einnahmenschaffenden Projekten fest. In Artikel 55 wird ferner ein Schwellenwert in Höhe von 200 000 EUR festgelegt, über dem diese Bestimmungen anzuwenden sind.

2.2   Diese Bestimmungen sind für die vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Projekte ungeeignet, der in der Regel immaterielle Maßnahmen fördert; auch bedeuten sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinprojekte, die vom EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden.

2.3   Nachdem die Frage des durch Artikel 55 entstehenden Verwaltungsaufwands nicht im Wege der Auslegung zu klären war, schlägt die Kommission nach informellen Beratungen mit den Mitgliedstaaten vor, Artikel 55 zu ändern, damit diese Bestimmungen künftig nur auf Projekte angewandt werden, die vom EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden und deren Gesamtkosten über 1 Million EUR liegen. Nach Auffassung der Kommission wird diese technische Überarbeitung die Verwaltung dieser Projekte erheblich vereinfachen.

Brüssel, den 23. Oktober 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


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