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Dokument C2005/040/17

IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei Inlandsstrecken: Donegal-Dublin und Sligo-DublinText von Bedeutung für den EWR

ABl. C 40 vom 17.2.2005, str. 28—29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/28


IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei Inlandsstrecken: Donegal-Dublin und Sligo-Dublin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 40/17)

1.

Einleitung: Irland hat die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 66/0/ und C 66/03 vom 15.3.2002 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Donegal-Dublin und zwischen Sligo-Dublin mit Wirkung vom 22. Juli 2005 geändert. Die Einzelheiten dieser geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht worden.

Sofern einen Monat nach der Veröffentlichung kein Luftfahrtunternehmen diesen Linienflugverkehr entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Irland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung die Bedienung dieser Strecken ab dem 22. Juli 2005 einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.

Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei gesonderten Strecken zwischen Donegal-Dublin und Sligo-Dublin ab dem 22. Juli 2005. Die Flugdienste sind gemäß der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht ist, durchzuführen.

Das Recht zur Durchführung der dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Flugdienste wird auf der Grundlage eines einzigen Vertrags für Flugdienste auf beiden Strecken vergeben.

3.

Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Flugdienste werden zu Flugplätzen unter der Zuständigkeit der Irish Aviation Authority durchgeführt.

4.

Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) bis i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.

Auskünfte an Bieter: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen das Angebotsformular, die Finanzinformationsanforderungen und eine Kurzinformation über die Flughäfen von Sligo und Donegal (Passagierzahlen, Landegebühren, technische Einrichtungen usw.) sowie über die demographische und sozio-ökonomische Situation und die Vertragsbedingungen. Sie sind unentgeltlich bei folgender Stelle erhältlich:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland. Att: Herr Liam Keogh. Tel. (353-1) 604 15 94, Fax (353-1) 604 16 81. E-mail: liamkeogh@transport.ie.

6.

Von den Bietern geforderte Angaben: Da die Dienste am 22. Juli 2005 aufgenommen werden und angesichts der Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Kontinuität müssen die Bieter zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Angebotsformular gegenüber der Vergabebehörde hinreichend belegen, dass sie:

a)

über die Fähigkeit verfügen und finanziell in der Lage sind, die genannten Flugdienste durchzuführen;

b)

über die erforderlichen gültigen Erlaubnisse und Bescheinigungen (Luftverkehrs-Betriebsgenehmigung und Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung JAR-OPS) verfügen; und

c)

über nachweisliche Erfahrung mit der Durchführung von Linienflugdiensten verfügen.

Sofern Gewissheit hinsichtlich a), b) und c) besteht, werden die Gebote danach bewertet, welches das wirtschaftlich vorteilhafteste ist, wobei ferner die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen zur Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Flugdienste während der gesamten Vertragslaufzeit berücksichtigt wird. Die Vergabebehörde ist jedoch nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen. Unter bestimmten Umständen behält sich der Minister das Recht vor, mit den Bietern über den Preis zu verhandeln, wobei geschätzte Verluste auf der Grundlage der Betriebskosten, geschätzte Erträge usw. berücksichtigt werden.

Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder zu den technischen Ressourcen und Fähigkeiten der Bieter einzuholen sowie unbeschadet dessen weitere von Dritten oder vom Bieter betreffend die Fähigkeit des Bieters zur Durchführung der betreffenden Linienflugdienste einzuholen.

Preise sind in Euro anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen.

Der Vertrag unterliegt irischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte.

7.

Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Betrieb der Flugdienste auf der betreffenden Strecke im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste gefordert wird. Die Ausgleichsleistung ist entsprechend den geforderten Mindeststandards zu berechnen.

Die tatsächlich vom Department of Transport zu zahlende Ausgleichsleistung wird jährlich nachträglich festgesetzt und auf die dem erfolgreichen Anbieter bei der Durchführung der Dienste tatsächlich entstandenen Verluste begrenzt, wobei die tatsächlichen Kosten, Erträge und gegebenenfalls Gewinnmargen berücksichtigt werden und der im Gebot für das jeweilige Jahr angegebene Betrag die Obergrenze darstellt.

Das Luftfahrtunternehmen kann nach den in den Unterlagen (s.o. Punkt 5) genannten Verfahren regelmäßige Teilzahlungen fordern. Am Ende jedes Vertragsjahres wird eine Restzahlung geleistet, vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Belege bei der Vergabebehörde zusammen mit einer Bestätigung durch die Wirtschaftsprüfer des Luftfahrtunternehmens gemäß den Vertragsbedingungen geleistet.

Vertraglich vorgesehen ist die im alleinigen Ermessen der Vergabebehörde erfolgende Anhebung des Höchstbetrags der Ausgleichsleistung in einem oder mehreren Jahre, falls sich die Betriebsbedingungen ändern. Unbeschadet der Bestimmungen zur Vertragskündigung wird die Vergabebehörde bei der Bewertung von Anträgen auf Anhebung des Höchstbetrags der Beihilfe in einem oder mehreren Jahren Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf den Betrieb des Dienstes auswirken und vom Anbieter nicht vorhergesehen wurden oder werden konnten oder durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters bedingt sind.

Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrages erfolgen in Euro.

8.

Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Minister für Verkehr. Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre ab dem 22. Juli 2005. Bei Bedarf wird spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2005 eine neue Ausschreibung durchgeführt. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

9.

Vertragsstrafen: Wenn ein Flug aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfällt, beschränkt sich die zu leistende Ausgleichszahlung auf die Kosten, die dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung der aufgrund der Nichtdurchführung dieser Flüge umgeleiteten Fluggäste tatsächlich entstanden sind. Die Vergabebehörde behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, falls sie in Anbetracht der Angemessenheit des Dienstes des Luftfahrtunternehmens und insbesondere der Zahl der Flüge, die aus unmittelbar dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Gründen gestrichen wurden und/oder verspätet waren, der Auffassung ist, dass die Standards der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zur Zufriedenheit eingehalten wurden oder werden.

10.

Frist für die Einreichung der Angebote: Einunddreißig (31) Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union.

11.

Einreichung der Angebote: Die Gebote sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „EASP“ Tender bis zu dem Punkt 10 genannten Datum, 12.00 Uhr (Ortszeit Irland) per Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an nachstehende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland.

12.

Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Bedienung des Strecke entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung anbietet, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu verlangen.

13.

Freedom of Information Act, 1997: Das Department of Transport verpflichtet sich, vorbehaltlich seiner gesetzlichen Verpflichtungen, auch im Rahmen des Freedom of Information (FOI) Act 1997 sich nach besten Kräften um die Einhaltung der Vertraulichkeit der von den Bietern bereitgestellten Angaben zu bemühen. Falls ein Bieter wünscht, dass bestimmte in seinem Gebot enthaltene Angaben nicht bekannt gemacht werden, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, solte er diese Angaben kenntlich machen und die Gründe für die Geheimhaltung nennen. Das Department wird die Bieter zu diesen Angaben von geschäftlicher Bedeutung konsultieren, bevor über die Veröffentlichung im Rahmen der Bestimmungen des Freedom of Information Act entschieden wird. Ist nach Ansicht der Bieter keine der bereitgestellten Angaben von geschäftlicher Bedeutung, so sollten sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Angaben können auf Antrag im Rahmen des Freedom of Information Act veröffentlicht werden.


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