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Document E2004P0008

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. November 2004 gegen das Fürstentum Liechtenstein (Rechtssache E-8/04)

ABl. C 40 vom 17.2.2005, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/17


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. November 2004 gegen das Fürstentum Liechtenstein

(Rechtssache E-8/04)

(2005/C 40/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Niels Fenger und Elisabethann Wright, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, hat am 8. November 2004 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.

Die Klägerin beantragt, dass der Gerichtshof

1.

feststellt, dass das Fürstentum Liechtenstein durch Aufrechterhaltung von Artikel 25 Bankengesetz, wonach mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung einer in Liechtenstein niedergelassenen Bank ihren Wohnsitz in diesem Land haben müssen, die in Artikel 31 des EWR-Abkommens verankerte Niederlassungsfreiheit missachtet hat;

2.

dem Fürstentum Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Nach Artikel 31 Absatz 1 des EWR-Abkommens müssen Staatsangehörige von EWR-Staaten, die ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, genauso behandelt werden wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sich die Niederlassung befindet.

Artikel 33 des EWR-Abkommens sieht eine Ausnahme vom Recht auf Niederlassungsfreiheit vor.

Wie der EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/98, Rainford-Towning, [1998] EFTA Ct. Rep. 205, und Rechtssache E-2/01, Pucher, [2002] EFTA Ct. Rep. 44, festgestellt hat, „entspricht [es] gefestigter Rechtsprechung des EuGH, dass die Vorschriften über Gleichbehandlung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, sondern auch jede Form der versteckten Diskriminierung, welche durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale als der Staatsangehörigkeit tatsächlich zum gleichen Ergebnis führt“.

Sowohl der EFTA-Gerichtshof als auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stehen auf dem Standpunkt, dass „nationale Regeln, die nach dem Wohnsitz unterscheiden, eine Tendenz [haben], sich zum Nachteil von Angehörigen anderer Abkommensparteien auszuwirken, da es sich bei Personen ohne Wohnsitz im Inland in der Mehrzahl der Fälle um Ausländer handelt“ (Rainford-Towning, paragraph 29).

Des Weiteren hat der EFTA-Gerichtshof festgestellt: „Was eine Rechtfertigung aufgrund der öffentlichen Ordnung nach Artikel 33 EWRA anlangt, so muss festgehalten werden, dass eine Berufung auf das Konzept der öffentlichen Ordnung zur allfälligen Rechtfertigung einer besonderen Behandlung von EWR-Ausländern zusätzlich zur Störung der gesellschaftlichen Ordnung, die jede Rechtsverletzung nach sich zieht, in jedem Fall das Vorhandensein einer echten und schwerwiegenden Bedrohung eines der grundlegenden Interessen der Gesellschaft voraussetzt“ (Rainford-Towning, paragraph 42).

Der EFTA-Gerichtshof hat anerkannt, dass es als ein legitimes Ziel der öffentlichen Ordnung anzusehen ist, die Funktionsweise und den guten Ruf des Finanzdienstleistungssektors zu schützen und dass der Umstand, dass Liechtenstein keine Vertragspartei des Übereinkommens von Lugano ist, zu gewissen Komplikationen führen kann.


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