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Document 52002AE0677

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Festlegung eines Gemeinschaftsrahmens für die Lärmeinstufung ziviler Unterschallluftfahrzeuge zur Berechnung von Lärmentgelten" (KOM(2001) 74 endg. — 2001/0308 (COD))

ABl. C 221 vom 17.9.2002, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002AE0677

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Festlegung eines Gemeinschaftsrahmens für die Lärmeinstufung ziviler Unterschallluftfahrzeuge zur Berechnung von Lärmentgelten" (KOM(2001) 74 endg. — 2001/0308 (COD))

Amtsblatt Nr. C 221 vom 17/09/2002 S. 0017 - 0018


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Festlegung eines Gemeinschaftsrahmens für die Lärmeinstufung ziviler Unterschallluftfahrzeuge zur Berechnung von Lärmentgelten"

(KOM(2001) 74 endg. - 2001/0308 (COD))

(2002/C 221/05)

Der Rat beschloss am 29. Januar 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 30. April 2002 an. Berichterstatter war Herr Green.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 391. Plenartagung am 29. und 30. Mai 2002 (Sitzung vom 29. Mai) mit 96 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Hintergrund

1.1. In ihrer Mitteilung über "Luftverkehr und Umwelt"(1) schlug die Kommission die Einführung wirtschaftlicher Anreize vor, um "die Besten zu belohnen und die Schlechtesten zu bestrafen".

1.2. Die jetzige Initiative baut auf der Empfehlung zu Lärmentgelten auf, die die Leiter der Abteilungen für Zivilluftfahrt der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) im Juni 2000 annahmen.

1.3. Da die Flughafenentgeltregelungen in der Gemeinschaft von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, sollte die Einführung eines gemeinsamen Systems für die Einstufung des Fluglärms der Transparenz, Gleichbehandlung und Kalkulierbarkeit der Lärmkomponente bei den Flughafenentgelten dienen.

2. Der Kommissionsvorschlag

2.1. Der Kommissionsvorschlag umfasst die allgemeinen Grundsätze der Entgeltpolitik der ICAO (International Civil Aviation Organisation): Transparenz, Kostenbezug und Verhältnismäßigkeit zwischen Lärmentgelten und Lärmbelastung.

2.2. Zudem wird in dem Vorschlag die Anwendung des Grundsatzes der Aufkommensneutralität empfohlen, der beinhaltet, dass die Summe der Entgeltzu- und -abschläge die Kosten der Erbringung der Dienstleistung nicht überschreiten sollte.

2.3. Der gemeinsame Rahmen dient ausschließlich der Entgeltberechnung und kann nicht für Betriebsrestriktionen verwendet werden.

2.4. Der Vorschlag beruht auf den absoluten Lärmwerten der einzelnen Luftfahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Lärmzeugnisses gemessen wurden. Es wird nach Fluglärm beim Abflug und beim Anflug unterschieden.

2.5. Das höchste Lärmentgelt sollte nicht mehr als das Zwanzigfache des niedrigsten Lärmentgelts betragen.

2.6. Der Vorschlag enthält ferner eine fakultative Bestimmung zur Information der Öffentlichkeit über die spezifische Lärmemission von Luftfahrzeugen (d. h. die Lärmemission je Fluggast oder Tonne Fracht).

2.7. Zudem soll ein Regelungsausschuss zur Unterstützung der Kommission eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Richtlinie der jeweils neuesten Fassung von Anhang 16 Band 1 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt entspricht.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt und unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine gemeinsame Einstufung von Fluglärm, da dies zur Harmonisierung der bestehenden Systeme beiträgt.

3.2. Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die Verantwortung für die Entscheidung, Lärmentgelte zur Lösung von Lärmproblemen an Flughäfen einzuführen, den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

3.3. Deshalb betont der Ausschuss, dass der gemeinsame Rahmen nicht als Aufforderung ausgelegt werden darf, Fluglärmentgelte an Flughäfen einzuführen, an denen kein Lärmproblem besteht.

3.4. Der vorgeschlagene Gemeinschaftsrahmen für die Lärmeinstufung erscheint kompliziert, da auf den einzelnen Flughäfen sehr detaillierte Informationen über die für jeden Flug registrierten Lärmdaten erforderlich sind.

3.5. Das Entgelt sollte dahingehend korrigiert werden, dass der Lärm bei großen Flügen je transportiertem Fluggast oder anderer Lasteinheit geringer ist. Das geht aus der im Anhang angeführten Formel nicht hervor. Die Korrektur könnte in Form eines Nachlasses für die betreffenden Luftfahrzeuge unter Berücksichtigung der besonderen Situation des jeweiligen Flughafens erfolgen.

3.6. Die Einführung von Entgelten kann in einigen Flughäfen dazu führen, dass die Luftfahrtunternehmen die lärmintensiveren Luftfahrzeuge auf Linien zwischen Flughäfen ohne Lärmentgelte einsetzen, weshalb alle Flughäfen dazu Stellung nehmen sollten, inwieweit sie Lärmentgelte einführen wollen.

4. Besondere Bemerkungen

4.1. Die einzige Bemerkung betrifft das Verhältnis von 1:20 zwischen dem maximalen und dem minimalen Lärmentgelt (Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags). Eine solche Differenzierung sollte nicht auf "eine Zeitspanne" begrenzt sein, sondern 24 Stunden lang gelten. Das bedeutet beispielsweise, dass das maximale Entgelt für einen Nachtflug nicht mehr als das Zwanzigfache des minimalen Entgelts für einen Tagflug betragen könnte.

4.2. Deshalb schlägt der Ausschuss vor, die Worte "innerhalb einer Zeitspanne" in Artikel 3 Absatz 3 zu streichen.

Brüssel, den 29. Mai 2002.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) KOM(1999) 640 endg.

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