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Document 31996F1023(01)
Council Act of 27 September 1996 drawing up a Protocol to the Convention on the protection of the European Communities' financial interests
Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
ABl. C 313 vom 23.10.1996, p. 1–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. C 313 vom 23/10/1996 S. 0001 - 0001
RECHTSAKT DES RATES vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (96/C 313/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten betrachten zur Verwirklichung der Ziele der Union die Bekämpfung der Kriminalität zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die in Titel VI des Vertrags verankerte Zusammenarbeit fällt. Der Rat hat mit Rechtsakt vom 26. Juli 1995 als ein erstes Vertragswerk das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften fertiggestellt, das insbesondere auf die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil dieser Interessen abzielt. Dieses Übereinkommen ist in einem zweiten Schritt durch ein Protokoll zu ergänzen, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können - BESCHLIESST, daß die Ausarbeitung des im Anhang enthaltenen Protokolls abgeschlossen ist, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird; EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Geschehen zu Brüssel am 27. September 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. LOWRY