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IDW: BaFin-Hinweise zur Anwendung von § 25h KWG bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften

In einem aktuellen Schreiben an das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat die BaFin Informationen zur Prüfung der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gem. § 28 Abs. 1 S. 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 KWG bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) mitgeteilt.

Die Pflichten einer registrierungspflichtigen KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 S. 4 KAGB i. V. m. § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird, und auch § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierungspflichtige KVGen nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubnispflichtige KVGen – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Erfassungsbogen für KVGen (vgl. auch IDW Aktuell vom 24.02.2022 betreffend BaFin-Hinweise zu Geldwäscheprüfungen bei Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapierinstituten) ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.

Die BaFin betont, dass durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung für die registrierungspflichtigen KVGen alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten entfallen, d. h. auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.

Der IDW Fachausschuss Investment (FAIN) hatte bereits im April 2022 einen Prüfungshinweis (IDW PH 9.400.17) zur Prüfung von registrierungspflichtigen KVGen verabschiedet.

(IDW Aktuell vom 28.7.2022)