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BAG: Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund – Geltendmachung von Zinsansprüchen – Abbedingung von Ausschlussfristen – Zulässigkeit der Revision

Das BAG hat mit Urteil vom 17. November 2021 – 4 AZR 77/21; ECLI:DE:BAG:2021:171121.U.4AZR77.21.0 – entschieden:

1. Wird durch die Revisionsbegründung nur eine von mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts angegriffen, ist die Revision insoweit unzulässig, als das Landesarbeitsgericht durch die nicht angegriffene Begründung die Klage teilweise abgewiesen oder ihr stattgegeben hat (Rn. 13).

2. In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung können die Parteien die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht „unstreitig“ stellen. Es ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich. Ist demgegenüber die Frage, ob durch eine begehrte höhere Eingruppierung Differenzentgeltansprüche entstanden sind, für den Rechtsstreit lediglich präjudiziell, kann deren Entstehen und Höhe Gegenstand eines Geständnisses nach § 288 ZPO sein (Rn. 21 ff.).

3. Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen, deren Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ist, werden von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund erfasst. Durch die Geltendmachung des Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) gewahrt (Rn. 37 f.).

4. Ein durch den Schuldner erklärter befristeter Verjährungsverzicht kann nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte gleichzeitig als Verzicht auf die Einhaltung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist angesehen werden. Im Regelfall hat er ausschließlich zum Inhalt, die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums auszuschließen (Rn. 51).

5. Beruft sich der Schuldner auf den Verfall einer Forderung aufgrund einer tarifver[1]traglichen Ausschlussfrist, stellt dieses Verhalten eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers veranlasst hat. Dies kann lediglich durch ein Verhalten vor Ablauf der Ausschlussfrist der Fall sein (Rn. 55 ff.).

(Orientierungssätze)