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BMF: Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 1.1.2021 beantragt wurde.

Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl. I, 476, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18.11.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl. I, 886 weiterhin anzuwenden.

I. Allgemeines

1. Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz wurde § 55 Abs. 4 InsO wie folgt gefasst:

„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,

2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,

3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und

4. die Lohnsteuer.“

[…]

(Quelle: BMF, Schreiben vom 11.1.2022 – IV A 3 – S 0550/21/10001 :001